den Höfe, welche sich nach Ausweis und gegen taxmäßige Be- zahlung der Anstalt bedienen durften.
10. Dagegen sind diese fremden Boten und Curiere ge- halten, lediglich auf diesen Coursstraßen zu verbleiben, um sich nicht und nirgends der etwa nöthigen Controlle zu ent- ziehen. Deßhalb seien sie auch gehalten, sich beim Eintritt an der Grenze einen Paß zu verschaffen etc. etc.
Nun folgen in der Verordnung verschiedene Verhaltungs- maßregeln für die Kurierstallmeister, welche die strengste Ueber- wachung der Reisenden und ihrer Effecten anordnet, ihnen unter Umständen gestattet, die Effecten durchzusuchen, Corres- pondenzen zu öffnen und zu untersuchen, ob nichts Staats- gefährliches darin enthalten sei. -- Diese wenigen Punkte ge- nügen, die Aehnlichkeit des Gedankens Ludwig XI. mit jenen des Augustus nachzuweisen, auch hier haben wir eine Anstalt vor uns, die nicht um des allgemeinen Jnteresses willen, nicht zur Wohlfahrt des Volkes, nicht mit Bezug auf Hebung und Förderung des Handels und Verkehrs geschaffen ist, sondern sie ist lediglich wieder im Dienste der Polizei -- und ihr ruhiger maschinenmäßiger Gang ist lediglich die trockene Frucht des ausgeprägtesten Despotismus des Regenten.
Die weiteren Punkte der Verordnung §. 18--23 handeln von den Pflichten des Groß-Couriermeisters, seinen Befugnissen in der Wahl seiner Unterbeamten, seinen Einkünften; der Groß- Couriermeister erhielt jährlich 800 livres sammt den Bezügen seiner Hofcharge als conseiller d'etat nebst Emolumenten und jährlich 1000 livres Pension.
Jeder Courierstallmeister erhielt 50, jeder Commis (eine Charge zwischen dem Großcouriermeister und den Courier-
den Höfe, welche ſich nach Ausweis und gegen taxmäßige Be- zahlung der Anſtalt bedienen durften.
10. Dagegen ſind dieſe fremden Boten und Curiere ge- halten, lediglich auf dieſen Coursſtraßen zu verbleiben, um ſich nicht und nirgends der etwa nöthigen Controlle zu ent- ziehen. Deßhalb ſeien ſie auch gehalten, ſich beim Eintritt an der Grenze einen Paß zu verſchaffen ꝛc. ꝛc.
Nun folgen in der Verordnung verſchiedene Verhaltungs- maßregeln für die Kurierſtallmeiſter, welche die ſtrengſte Ueber- wachung der Reiſenden und ihrer Effecten anordnet, ihnen unter Umſtänden geſtattet, die Effecten durchzuſuchen, Corres- pondenzen zu öffnen und zu unterſuchen, ob nichts Staats- gefährliches darin enthalten ſei. — Dieſe wenigen Punkte ge- nügen, die Aehnlichkeit des Gedankens Ludwig XI. mit jenen des Augustus nachzuweiſen, auch hier haben wir eine Anſtalt vor uns, die nicht um des allgemeinen Jntereſſes willen, nicht zur Wohlfahrt des Volkes, nicht mit Bezug auf Hebung und Förderung des Handels und Verkehrs geſchaffen iſt, ſondern ſie iſt lediglich wieder im Dienſte der Polizei — und ihr ruhiger maſchinenmäßiger Gang iſt lediglich die trockene Frucht des ausgeprägteſten Deſpotismus des Regenten.
Die weiteren Punkte der Verordnung §. 18—23 handeln von den Pflichten des Groß-Couriermeiſters, ſeinen Befugniſſen in der Wahl ſeiner Unterbeamten, ſeinen Einkünften; der Groß- Couriermeiſter erhielt jährlich 800 livres ſammt den Bezügen ſeiner Hofcharge als conseiller d'etat nebſt Emolumenten und jährlich 1000 livres Penſion.
Jeder Courierſtallmeiſter erhielt 50, jeder Commis (eine Charge zwiſchen dem Großcouriermeiſter und den Courier-
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den Höfe, welche ſich nach Ausweis und gegen taxmäßige Be-
zahlung der Anſtalt bedienen durften.
10. Dagegen ſind dieſe fremden Boten und Curiere ge-
halten, lediglich auf dieſen Coursſtraßen zu verbleiben, um
ſich nicht und nirgends der etwa nöthigen Controlle zu ent-
ziehen. Deßhalb ſeien ſie auch gehalten, ſich beim Eintritt an
der Grenze einen Paß zu verſchaffen ꝛc. ꝛc.
Nun folgen in der Verordnung verſchiedene Verhaltungs-
maßregeln für die Kurierſtallmeiſter, welche die ſtrengſte Ueber-
wachung der Reiſenden und ihrer Effecten anordnet, ihnen
unter Umſtänden geſtattet, die Effecten durchzuſuchen, Corres-
pondenzen zu öffnen und zu unterſuchen, ob nichts Staats-
gefährliches darin enthalten ſei. — Dieſe wenigen Punkte ge-
nügen, die Aehnlichkeit des Gedankens Ludwig XI. mit jenen
des Augustus nachzuweiſen, auch hier haben wir eine Anſtalt
vor uns, die nicht um des allgemeinen Jntereſſes willen, nicht
zur Wohlfahrt des Volkes, nicht mit Bezug auf Hebung und
Förderung des Handels und Verkehrs geſchaffen iſt, ſondern ſie
iſt lediglich wieder im Dienſte der Polizei — und ihr ruhiger
maſchinenmäßiger Gang iſt lediglich die trockene Frucht des
ausgeprägteſten Deſpotismus des Regenten.
Die weiteren Punkte der Verordnung §. 18—23 handeln
von den Pflichten des Groß-Couriermeiſters, ſeinen Befugniſſen
in der Wahl ſeiner Unterbeamten, ſeinen Einkünften; der Groß-
Couriermeiſter erhielt jährlich 800 livres ſammt den Bezügen
ſeiner Hofcharge als conseiller d'etat nebſt Emolumenten und
jährlich 1000 livres Penſion.
Jeder Courierſtallmeiſter erhielt 50, jeder Commis (eine
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/243>, abgerufen am 23.11.2024.
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