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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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Während die Kaiser und die Ritter seines Gefolges den
Weg stets zu Pferde zurücklegten, mußte das Gepäck in
allen Gegenden, in welchen der Reisezug sich bewegte, von den
Unterthanen von einem Ort zum andern befördert werden.

Wenn auch die persönlichen Leistungen an das könig-
liche Hoflager die sonst von den gesammten Unterthanen einer
Provinz gefordert wurden, allmählich die Eigenschaft einer ge-
meinen Last verloren und ordentlicherweise nur von den Ein-
sassen der Reichsgüter gefordert werden mochten1), so war doch
aus den Geschenken, welche ursprünglich dem König auf dem
Campus Madius oder wenn er in eine Provinz kam, frei-
willig gegeben zu werden pflegten, eine Königssteuer geworden.
Durch ähnliche Beiträge wurde die Verpflegung der königlichen
missi bei ihrem Aufenthalt in der Provinz, der Gesandten, die
an das königliche Hoflager reisten, des Hoflagers selbst, das
reisige Dienstgefolge eingeschlossen, bewirkt.

Gleichergestalt war die Quartierlast (mansio albergaria)
in Beziehung auf alle zur Verpflegung berechtigten Personen
eine gemeine Last, welche für das königliche Hoflager durch die
Hofbeamten, für andere durch die missi oder die ordentlichen
Beamten regulirt wurde; die Naturaldienste (angaria und
veredi) waren nachweisbar in der Periode 561-888 gemeine
Last geworden2).

Ein großer Theil solcher Lasten fiel besonders auf die Bis-
thümer, Abteien, Klöster und nachmals vornehmlich auf die

1) Eichhorn, deutsche Staats- u. Rechtsgeschichte. Göttingen 1834.
Band II. §. 298.
2) Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Bd. I. §. 171.

Während die Kaiſer und die Ritter ſeines Gefolges den
Weg ſtets zu Pferde zurücklegten, mußte das Gepäck in
allen Gegenden, in welchen der Reiſezug ſich bewegte, von den
Unterthanen von einem Ort zum andern befördert werden.

Wenn auch die perſönlichen Leiſtungen an das könig-
liche Hoflager die ſonſt von den geſammten Unterthanen einer
Provinz gefordert wurden, allmählich die Eigenſchaft einer ge-
meinen Laſt verloren und ordentlicherweiſe nur von den Ein-
ſaſſen der Reichsgüter gefordert werden mochten1), ſo war doch
aus den Geſchenken, welche urſprünglich dem König auf dem
Campus Madius oder wenn er in eine Provinz kam, frei-
willig gegeben zu werden pflegten, eine Königsſteuer geworden.
Durch ähnliche Beiträge wurde die Verpflegung der königlichen
missi bei ihrem Aufenthalt in der Provinz, der Geſandten, die
an das königliche Hoflager reiſten, des Hoflagers ſelbſt, das
reiſige Dienſtgefolge eingeſchloſſen, bewirkt.

Gleichergeſtalt war die Quartierlaſt (mansio albergaria)
in Beziehung auf alle zur Verpflegung berechtigten Perſonen
eine gemeine Laſt, welche für das königliche Hoflager durch die
Hofbeamten, für andere durch die missi oder die ordentlichen
Beamten regulirt wurde; die Naturaldienſte (angaria und
veredi) waren nachweisbar in der Periode 561‒888 gemeine
Laſt geworden2).

Ein großer Theil ſolcher Laſten fiel beſonders auf die Bis-
thümer, Abteien, Klöſter und nachmals vornehmlich auf die

1) Eichhorn, deutſche Staats- u. Rechtsgeſchichte. Göttingen 1834.
Band II. §. 298.
2) Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. Bd. I. §. 171.
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[162/0175] Während die Kaiſer und die Ritter ſeines Gefolges den Weg ſtets zu Pferde zurücklegten, mußte das Gepäck in allen Gegenden, in welchen der Reiſezug ſich bewegte, von den Unterthanen von einem Ort zum andern befördert werden. Wenn auch die perſönlichen Leiſtungen an das könig- liche Hoflager die ſonſt von den geſammten Unterthanen einer Provinz gefordert wurden, allmählich die Eigenſchaft einer ge- meinen Laſt verloren und ordentlicherweiſe nur von den Ein- ſaſſen der Reichsgüter gefordert werden mochten 1), ſo war doch aus den Geſchenken, welche urſprünglich dem König auf dem Campus Madius oder wenn er in eine Provinz kam, frei- willig gegeben zu werden pflegten, eine Königsſteuer geworden. Durch ähnliche Beiträge wurde die Verpflegung der königlichen missi bei ihrem Aufenthalt in der Provinz, der Geſandten, die an das königliche Hoflager reiſten, des Hoflagers ſelbſt, das reiſige Dienſtgefolge eingeſchloſſen, bewirkt. Gleichergeſtalt war die Quartierlaſt (mansio albergaria) in Beziehung auf alle zur Verpflegung berechtigten Perſonen eine gemeine Laſt, welche für das königliche Hoflager durch die Hofbeamten, für andere durch die missi oder die ordentlichen Beamten regulirt wurde; die Naturaldienſte (angaria und veredi) waren nachweisbar in der Periode 561‒888 gemeine Laſt geworden 2). Ein großer Theil ſolcher Laſten fiel beſonders auf die Bis- thümer, Abteien, Klöſter und nachmals vornehmlich auf die 1) Eichhorn, deutſche Staats- u. Rechtsgeſchichte. Göttingen 1834. Band II. §. 298. 2) Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. Bd. I. §. 171.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/175>, abgerufen am 03.05.2024.