Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Während die Kaiser und die Ritter seines Gefolges den Wenn auch die persönlichen Leistungen an das könig- Gleichergestalt war die Quartierlast (mansio albergaria) Ein großer Theil solcher Lasten fiel besonders auf die Bis- 1) Eichhorn, deutsche Staats- u. Rechtsgeschichte. Göttingen 1834. Band II. §. 298. 2) Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Bd. I. §. 171.
Während die Kaiſer und die Ritter ſeines Gefolges den Wenn auch die perſönlichen Leiſtungen an das könig- Gleichergeſtalt war die Quartierlaſt (mansio albergaria) Ein großer Theil ſolcher Laſten fiel beſonders auf die Bis- 1) Eichhorn, deutſche Staats- u. Rechtsgeſchichte. Göttingen 1834. Band II. §. 298. 2) Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. Bd. I. §. 171.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0175" n="162"/> <p>Während die Kaiſer und die Ritter ſeines Gefolges den<lb/> Weg ſtets zu Pferde zurücklegten, mußte das Gepäck in<lb/> allen Gegenden, in welchen der Reiſezug ſich bewegte, von den<lb/> Unterthanen von einem Ort zum andern befördert werden.</p><lb/> <p>Wenn auch die <hi rendition="#g">perſönlichen</hi> Leiſtungen an das könig-<lb/> liche Hoflager die ſonſt von den geſammten Unterthanen einer<lb/> Provinz gefordert wurden, allmählich die Eigenſchaft einer ge-<lb/> meinen Laſt verloren und ordentlicherweiſe nur von den Ein-<lb/> ſaſſen der Reichsgüter gefordert werden mochten<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Eichhorn</hi>, deutſche Staats- u. Rechtsgeſchichte. Göttingen 1834.<lb/> Band <hi rendition="#aq">II</hi>. §. 298.</note>, ſo war doch<lb/> aus den Geſchenken, welche urſprünglich dem König auf dem<lb/><hi rendition="#aq">Campus Madius</hi> oder wenn er in eine Provinz kam, frei-<lb/> willig gegeben zu werden pflegten, eine Königsſteuer geworden.<lb/> Durch ähnliche Beiträge wurde die Verpflegung der königlichen<lb/><hi rendition="#aq">missi</hi> bei ihrem Aufenthalt in der Provinz, der Geſandten, die<lb/> an das königliche Hoflager reiſten, des Hoflagers ſelbſt, das<lb/> reiſige Dienſtgefolge eingeſchloſſen, bewirkt.</p><lb/> <p>Gleichergeſtalt war die Quartierlaſt (<hi rendition="#aq">mansio albergaria</hi>)<lb/> in Beziehung auf alle zur Verpflegung berechtigten Perſonen<lb/> eine gemeine Laſt, welche für das königliche Hoflager durch die<lb/> Hofbeamten, für andere durch die <hi rendition="#aq">missi</hi> oder die ordentlichen<lb/> Beamten regulirt wurde; die Naturaldienſte (<hi rendition="#aq">angaria</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">veredi</hi>) waren nachweisbar in der Periode 561‒888 gemeine<lb/> Laſt geworden<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Eichhorn</hi>, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. Bd. <hi rendition="#aq">I</hi>. §. 171.</note>.</p><lb/> <p>Ein großer Theil ſolcher Laſten fiel beſonders auf die Bis-<lb/> thümer, Abteien, Klöſter und nachmals vornehmlich auf die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0175]
Während die Kaiſer und die Ritter ſeines Gefolges den
Weg ſtets zu Pferde zurücklegten, mußte das Gepäck in
allen Gegenden, in welchen der Reiſezug ſich bewegte, von den
Unterthanen von einem Ort zum andern befördert werden.
Wenn auch die perſönlichen Leiſtungen an das könig-
liche Hoflager die ſonſt von den geſammten Unterthanen einer
Provinz gefordert wurden, allmählich die Eigenſchaft einer ge-
meinen Laſt verloren und ordentlicherweiſe nur von den Ein-
ſaſſen der Reichsgüter gefordert werden mochten 1), ſo war doch
aus den Geſchenken, welche urſprünglich dem König auf dem
Campus Madius oder wenn er in eine Provinz kam, frei-
willig gegeben zu werden pflegten, eine Königsſteuer geworden.
Durch ähnliche Beiträge wurde die Verpflegung der königlichen
missi bei ihrem Aufenthalt in der Provinz, der Geſandten, die
an das königliche Hoflager reiſten, des Hoflagers ſelbſt, das
reiſige Dienſtgefolge eingeſchloſſen, bewirkt.
Gleichergeſtalt war die Quartierlaſt (mansio albergaria)
in Beziehung auf alle zur Verpflegung berechtigten Perſonen
eine gemeine Laſt, welche für das königliche Hoflager durch die
Hofbeamten, für andere durch die missi oder die ordentlichen
Beamten regulirt wurde; die Naturaldienſte (angaria und
veredi) waren nachweisbar in der Periode 561‒888 gemeine
Laſt geworden 2).
Ein großer Theil ſolcher Laſten fiel beſonders auf die Bis-
thümer, Abteien, Klöſter und nachmals vornehmlich auf die
1) Eichhorn, deutſche Staats- u. Rechtsgeſchichte. Göttingen 1834.
Band II. §. 298.
2) Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. Bd. I. §. 171.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |