ein polizeiliches Mittel zur leichteren Bewachung der Provinzen, sowie zur besseren Zügelung ihrer unruhigen Bevölkerung an- zusehen. Die Unterthanen, deren Vortheil dabei am aller- wenigsten in Betracht gezogen wurde, konnten in den Beamten der Post, ja oft in den Reisenden selbst nur Spione erblicken und scheinen nach manchen mehr oder minder versteckten An- deutungen solche auch nur darin gefunden zu haben.
Wenn sich nun gleich bei Constantin dem Großen mehr als bei irgend einem andern Kaiser die Absicht zeigt, für seine Herrschaft möglichst großen Nutzen aus dem Postwesen zu ziehen, so ist doch nicht zu verkennen, daß seine Gesetze einer wirklich wohlwollenden Fürsorge für das Jnstitut sowohl, als für die Unterthanen entsprungen waren.
So ist von ihm das Gesetz, nach welchem kein für den Pflug bestimmtes Thier zum cursus publicus verwendet wer- den sollte; ferner jenes, nach welchem das Vieh nicht mit Prü- geln, sondern mit Peitschen angetrieben werden durfte; endlich vom Jahr 326 jenes Gesetz, welches gegen den Verkauf der angarien erlassen wurde.
Wie schwer oft die Provinzialen die benöthigten Pferde und Thiere aufbringen konnten und wie sehr Constantin bedacht war, die Provinzialen nicht zu sehr zu drücken, geht aus dem Gesetz IV Cod. Theodos. VIII. 5. und Lex II Cod Just. XII. 51 hervor, in welchem den Provinzialbeamten, Finanzbeam- ten etc. die Benützung der parangariae und paraveredi abge- sprochen wird. Der Kaiser sagt im Gesetze selbst, daß er wahrgenommen habe, mit welcher Mühe und Angst die Pro- vinzialen die Thiere herbeizuschaffen im Stande wären, da man selbst bei seinen Reisen, welche die Staatsgeschäfte erfordern,
ein polizeiliches Mittel zur leichteren Bewachung der Provinzen, ſowie zur beſſeren Zügelung ihrer unruhigen Bevölkerung an- zuſehen. Die Unterthanen, deren Vortheil dabei am aller- wenigſten in Betracht gezogen wurde, konnten in den Beamten der Poſt, ja oft in den Reiſenden ſelbſt nur Spione erblicken und ſcheinen nach manchen mehr oder minder verſteckten An- deutungen ſolche auch nur darin gefunden zu haben.
Wenn ſich nun gleich bei Constantin dem Großen mehr als bei irgend einem andern Kaiſer die Abſicht zeigt, für ſeine Herrſchaft möglichſt großen Nutzen aus dem Poſtweſen zu ziehen, ſo iſt doch nicht zu verkennen, daß ſeine Geſetze einer wirklich wohlwollenden Fürſorge für das Jnſtitut ſowohl, als für die Unterthanen entſprungen waren.
So iſt von ihm das Geſetz, nach welchem kein für den Pflug beſtimmtes Thier zum cursus publicus verwendet wer- den ſollte; ferner jenes, nach welchem das Vieh nicht mit Prü- geln, ſondern mit Peitſchen angetrieben werden durfte; endlich vom Jahr 326 jenes Geſetz, welches gegen den Verkauf der angarien erlaſſen wurde.
Wie ſchwer oft die Provinzialen die benöthigten Pferde und Thiere aufbringen konnten und wie ſehr Constantin bedacht war, die Provinzialen nicht zu ſehr zu drücken, geht aus dem Geſetz IV Cod. Theodos. VIII. 5. und Lex II Cod Just. XII. 51 hervor, in welchem den Provinzialbeamten, Finanzbeam- ten ꝛc. die Benützung der parangariae und paraveredi abge- ſprochen wird. Der Kaiſer ſagt im Geſetze ſelbſt, daß er wahrgenommen habe, mit welcher Mühe und Angſt die Pro- vinzialen die Thiere herbeizuſchaffen im Stande wären, da man ſelbſt bei ſeinen Reiſen, welche die Staatsgeſchäfte erfordern,
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ein polizeiliches Mittel zur leichteren Bewachung der Provinzen,
ſowie zur beſſeren Zügelung ihrer unruhigen Bevölkerung an-
zuſehen. Die Unterthanen, deren Vortheil dabei am aller-
wenigſten in Betracht gezogen wurde, konnten in den Beamten
der Poſt, ja oft in den Reiſenden ſelbſt nur Spione erblicken
und ſcheinen nach manchen mehr oder minder verſteckten An-
deutungen ſolche auch nur darin gefunden zu haben.
Wenn ſich nun gleich bei Constantin dem Großen mehr
als bei irgend einem andern Kaiſer die Abſicht zeigt, für ſeine
Herrſchaft möglichſt großen Nutzen aus dem Poſtweſen zu ziehen,
ſo iſt doch nicht zu verkennen, daß ſeine Geſetze einer wirklich
wohlwollenden Fürſorge für das Jnſtitut ſowohl, als für die
Unterthanen entſprungen waren.
So iſt von ihm das Geſetz, nach welchem kein für den
Pflug beſtimmtes Thier zum cursus publicus verwendet wer-
den ſollte; ferner jenes, nach welchem das Vieh nicht mit Prü-
geln, ſondern mit Peitſchen angetrieben werden durfte; endlich
vom Jahr 326 jenes Geſetz, welches gegen den Verkauf der
angarien erlaſſen wurde.
Wie ſchwer oft die Provinzialen die benöthigten Pferde und
Thiere aufbringen konnten und wie ſehr Constantin bedacht
war, die Provinzialen nicht zu ſehr zu drücken, geht aus dem
Geſetz IV Cod. Theodos. VIII. 5. und Lex II Cod Just. XII.
51 hervor, in welchem den Provinzialbeamten, Finanzbeam-
ten ꝛc. die Benützung der parangariae und paraveredi abge-
ſprochen wird. Der Kaiſer ſagt im Geſetze ſelbſt, daß er
wahrgenommen habe, mit welcher Mühe und Angſt die Pro-
vinzialen die Thiere herbeizuſchaffen im Stande wären, da man
ſelbſt bei ſeinen Reiſen, welche die Staatsgeſchäfte erfordern,
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/106>, abgerufen am 23.11.2024.
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