Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen. 13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte. 14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen. 15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren. 12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen. 13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte. 14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen. 15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0009" n="9"/> <p>12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen.</p> <p>13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte.</p> <p>14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen.</p> <p>15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.</p> </div> </body> </text> </TEI> [9/0009]
12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen.
13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte.
14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen.
15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.
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Zitationshilfe: | Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/9>, abgerufen am 17.07.2024. |