Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

Bild:
<< vorherige Seite

12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen.

13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte.

14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen.

15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.

12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen.

13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte.

14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen.

15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0009" n="9"/>
        <p>12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen.</p>
        <p>13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte.</p>
        <p>14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen.</p>
        <p>15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[9/0009] 12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen. 13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte. 14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen. 15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-30T10:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-30T10:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-30T10:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien.
  • Überschriebene e werden als moderne Umlaute wiedergegeben
  • Die wenigen überschriebenen o werden mit ů dargestellt: fůrstl.
  • Abkürzungen werden aufgelöst: ñ => en/nn; uñ => und



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/9
Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/9>, abgerufen am 26.04.2024.