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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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10. Würde aber der Wirth es verbieten / und die Gäste oder Häußlinge dennoch mit so gefährlichen Dingen nicht inne halten / so sol er sie alsofort aus dem Hause schaffen / und da sie nicht gehorchen wolten / die Nachbarn oder die Wache zu Hülffe nehmen / oder es auch uns zu fernerer nachtrücklichen Verordnung fordersambst andeuten.

11. Gestalt dann auch niemand unserer Bürger / er sey wer er wolle / jemand zu sich sol in sein Hauß nehmen / jhm dasselbe gantz oder zum Theil vermiethen / er habe es denn vor dem Thorschliessen den Worthabenden Bürgermeister durch einen Zettel angezeiget / wie er heisse / woher er sey / wessen er sich nehre / oder was sonst alhie seine Verrichtung sey / wie viel / und was für Leute er bey sich habe / bey 5. Fl. oder 8. tägiger Gefängniß straffe für einen jeden Tag / den er also verholen / jemand in seinem Hause gehabt / und sol nichts desto minder den also unangemeldeten Gast oder Heußling bey Sonnenschein wieder hinaus zu schaffen schuldig / oder in weit härtere wilkührliche Straffe / nach Bewandnüß der Sachen verfallen seyn. Derobehueff denn ein jeder Corporal / oder wen wir sonsten dazu werden gebrauchen / auff entstandenen Verdacht in seiner Corporalschafft / ohne einiges Ansehen der Personen zu visitiren / und die er befindet / ohnverzuglich anzumelden hat: worwieder bey 10. Rthl. Straffe sich niemand sol unterstehen zu reden / noch jhm einige Behinderung in dem Wege zu werffen.

10. Würde aber der Wirth es verbieten / und die Gäste oder Häußlinge dennoch mit so gefährlichen Dingen nicht inne halten / so sol er sie alsofort aus dem Hause schaffen / und da sie nicht gehorchen wolten / die Nachbarn oder die Wache zu Hülffe nehmen / oder es auch uns zu fernerer nachtrücklichen Verordnung fordersambst andeuten.

11. Gestalt dann auch niemand unserer Bürger / er sey wer er wolle / jemand zu sich sol in sein Hauß nehmen / jhm dasselbe gantz oder zum Theil vermiethen / er habe es denn vor dem Thorschliessen den Worthabenden Bürgermeister durch einen Zettel angezeiget / wie er heisse / woher er sey / wessen er sich nehre / oder was sonst alhie seine Verrichtung sey / wie viel / und was für Leute er bey sich habe / bey 5. Fl. oder 8. tägiger Gefängniß straffe für einen jeden Tag / den er also verholen / jemand in seinem Hause gehabt / und sol nichts desto minder den also unangemeldeten Gast oder Heußling bey Sonnenschein wieder hinaus zu schaffen schuldig / oder in weit härtere wilkührliche Straffe / nach Bewandnüß der Sachen verfallen seyn. Derobehueff denn ein jeder Corporal / oder wen wir sonsten dazu werden gebrauchen / auff entstandenen Verdacht in seiner Corporalschafft / ohne einiges Ansehen der Personen zu visitiren / und die er befindet / ohnverzuglich anzumelden hat: worwieder bey 10. Rthl. Straffe sich niemand sol unterstehen zu reden / noch jhm einige Behinderung in dem Wege zu werffen.

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[8/0008] 10. Würde aber der Wirth es verbieten / und die Gäste oder Häußlinge dennoch mit so gefährlichen Dingen nicht inne halten / so sol er sie alsofort aus dem Hause schaffen / und da sie nicht gehorchen wolten / die Nachbarn oder die Wache zu Hülffe nehmen / oder es auch uns zu fernerer nachtrücklichen Verordnung fordersambst andeuten. 11. Gestalt dann auch niemand unserer Bürger / er sey wer er wolle / jemand zu sich sol in sein Hauß nehmen / jhm dasselbe gantz oder zum Theil vermiethen / er habe es denn vor dem Thorschliessen den Worthabenden Bürgermeister durch einen Zettel angezeiget / wie er heisse / woher er sey / wessen er sich nehre / oder was sonst alhie seine Verrichtung sey / wie viel / und was für Leute er bey sich habe / bey 5. Fl. oder 8. tägiger Gefängniß straffe für einen jeden Tag / den er also verholen / jemand in seinem Hause gehabt / und sol nichts desto minder den also unangemeldeten Gast oder Heußling bey Sonnenschein wieder hinaus zu schaffen schuldig / oder in weit härtere wilkührliche Straffe / nach Bewandnüß der Sachen verfallen seyn. Derobehueff denn ein jeder Corporal / oder wen wir sonsten dazu werden gebrauchen / auff entstandenen Verdacht in seiner Corporalschafft / ohne einiges Ansehen der Personen zu visitiren / und die er befindet / ohnverzuglich anzumelden hat: worwieder bey 10. Rthl. Straffe sich niemand sol unterstehen zu reden / noch jhm einige Behinderung in dem Wege zu werffen.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/8>, abgerufen am 25.11.2024.