Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.2. Nach völliger Rettunge aber sollen die Feuermeister die Eimer / Leiter / Feurhaken und andere hergegebene Notturfft wieder zusammen bringen / und ein jedes alsofort am gehörige Orte verschaffen / was aber daran zubrochen oder verdorben / oder gar abhanden kommen / ohngesäumet / und ehe es beygeleget wird / bessern oder wieder anschaffen / auch was es gekostet / von dem / durch dessen Fahrlessigkeit das Feuer außgekommen / oder die Beschädig- und Entwendung geschehen / bezahlen lassen / bey willkührlicher Straffe. 3. Deßgleichen sollen sie straffen oder anzeigen die jenige / welche entweder bey dem Feurlöschen gar nicht / oder doch zu späte erschienen / oder nicht der gebühr gehorchet und geholffen / oder sonst diesen Articuln in einem und andern nicht nachgelebet. Allermassen denn die Mauer- und Zimmerleute / Tachdecker / und die / so in Stadt Diensten begriffen / so ferne sie zu späte ankommen oder gar zurücke geblieben / unvermeidlich jhrer Dienste und Arbeit entsetzet / auch nach befindung darüber mit Gefängnüß oder anderer harter Straffe beleget werden sollen. 4. Würde aber jemand über dem löschen und retten an seinem Leibe und Kleidern unverschuldeter Weise beschädiget / oder gar umbs Leben kommen / dafür sol jhm nach Gelegenheit der Person und des 2. Nach völliger Rettunge aber sollen die Feuermeister die Eimer / Leiter / Feurhaken und andere hergegebene Notturfft wieder zusammen bringen / und ein jedes alsofort am gehörige Orte verschaffen / was aber daran zubrochen oder verdorben / oder gar abhanden kommen / ohngesäumet / und ehe es beygeleget wird / bessern oder wieder anschaffen / auch was es gekostet / von dem / durch dessen Fahrlessigkeit das Feuer außgekommen / oder die Beschädig- und Entwendung geschehen / bezahlen lassen / bey willkührlicher Straffe. 3. Deßgleichen sollen sie straffen oder anzeigen die jenige / welche entweder bey dem Feurlöschen gar nicht / oder doch zu späte erschienen / oder nicht der gebühr gehorchet und geholffen / oder sonst diesen Articuln in einem und andern nicht nachgelebet. Allermassen denn die Mauer- und Zimmerleute / Tachdecker / und die / so in Stadt Diensten begriffen / so ferne sie zu späte ankommen oder gar zurücke geblieben / unvermeidlich jhrer Dienste und Arbeit entsetzet / auch nach befindung darüber mit Gefängnüß oder anderer harter Straffe beleget werden sollen. 4. Würde aber jemand über dem löschen und retten an seinem Leibe und Kleidern unverschuldeter Weise beschädiget / oder gar umbs Leben kommen / dafür sol jhm nach Gelegenheit der Person und des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0025" n="25"/> <p>2. Nach völliger Rettunge aber sollen die Feuermeister die Eimer / Leiter / Feurhaken und andere hergegebene Notturfft wieder zusammen bringen / und ein jedes alsofort am gehörige Orte verschaffen / was aber daran zubrochen oder verdorben / oder gar abhanden kommen / ohngesäumet / und ehe es beygeleget wird / bessern oder wieder anschaffen / auch was es gekostet / von dem / durch dessen Fahrlessigkeit das Feuer außgekommen / oder die Beschädig- und Entwendung geschehen / bezahlen lassen / bey willkührlicher Straffe.</p> <p>3. Deßgleichen sollen sie straffen oder anzeigen die jenige / welche entweder bey dem Feurlöschen gar nicht / oder doch zu späte erschienen / oder nicht der gebühr gehorchet und geholffen / oder sonst diesen Articuln in einem und andern nicht nachgelebet. Allermassen denn die Mauer- und Zimmerleute / Tachdecker / und die / so in Stadt Diensten begriffen / so ferne sie zu späte ankommen oder gar zurücke geblieben / unvermeidlich jhrer Dienste und Arbeit entsetzet / auch nach befindung darüber mit Gefängnüß oder anderer harter Straffe beleget werden sollen.</p> <p>4. Würde aber jemand über dem löschen und retten an seinem Leibe und Kleidern unverschuldeter Weise beschädiget / oder gar umbs Leben kommen / dafür sol jhm nach Gelegenheit der Person und des </p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0025]
2. Nach völliger Rettunge aber sollen die Feuermeister die Eimer / Leiter / Feurhaken und andere hergegebene Notturfft wieder zusammen bringen / und ein jedes alsofort am gehörige Orte verschaffen / was aber daran zubrochen oder verdorben / oder gar abhanden kommen / ohngesäumet / und ehe es beygeleget wird / bessern oder wieder anschaffen / auch was es gekostet / von dem / durch dessen Fahrlessigkeit das Feuer außgekommen / oder die Beschädig- und Entwendung geschehen / bezahlen lassen / bey willkührlicher Straffe.
3. Deßgleichen sollen sie straffen oder anzeigen die jenige / welche entweder bey dem Feurlöschen gar nicht / oder doch zu späte erschienen / oder nicht der gebühr gehorchet und geholffen / oder sonst diesen Articuln in einem und andern nicht nachgelebet. Allermassen denn die Mauer- und Zimmerleute / Tachdecker / und die / so in Stadt Diensten begriffen / so ferne sie zu späte ankommen oder gar zurücke geblieben / unvermeidlich jhrer Dienste und Arbeit entsetzet / auch nach befindung darüber mit Gefängnüß oder anderer harter Straffe beleget werden sollen.
4. Würde aber jemand über dem löschen und retten an seinem Leibe und Kleidern unverschuldeter Weise beschädiget / oder gar umbs Leben kommen / dafür sol jhm nach Gelegenheit der Person und des
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Zitationshilfe: | Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/25>, abgerufen am 16.02.2025. |