Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden. Caput V. Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen. Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen. werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden. Caput V. Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen. Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0024" n="24"/> werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden.</p> </div> <div n="1"> <head> <hi rendition="#aq">Caput V.</hi><lb/> </head> <argument> <p>Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen.<lb/></p> </argument> <p>Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0024]
werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden.
Caput V.
Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen.
Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen.
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Zitationshilfe: | Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/24>, abgerufen am 16.02.2025. |