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Hanna, Gertrud: Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. In: Frauenwahlrecht! Hrsg. zum Zweiten Sozialdemokratischen Frauentag von Clara Zetkin. 12. Mai 1912, S. 12–14.

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Frauenwahlrecht!

Jmmer wieder muß auch hervorgehoben werden, daß die
staatsrechtliche Gleichstellung der Frau mit dem Mann dazu
führen müßte, den Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten
das Wahlrecht zu den Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichten
zu verleihen. Bis jetzt sind sie auch von der Mit-
wirkung an diesen wirtschaftlichen Sondergerichten ausgeschlossen,
die über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden.
Wie schädigend das ist, haben schon viele erwerbstätige Frauen
und Mädchen empfunden. Gegen diese Forderung so wenig
wie gegen die des Frauenwahlrechts überhaupt kann man den
Mangel an geistiger Reife der Frau anführen. Die Frauen
haben auf den verschiedensten Gebieten als Berufstätige be-
wiesen, daß sie sehr wohl befähigt sind, Gleichwertiges mit
den Männern zu leisten. Hält man sie für reif, ihr Brot selbst
zu verdienen, so muß man auch ihre Befähigung anerkennen,
mit darüber zu entscheiden, was im Arbeitsverhältnis recht
und unrecht ist, was im politischen Leben ihnen und den
Jhrigen wohl oder wehe tut.

Und wird nicht gerade das Wahlrecht erheblich dazu bei-
tragen, die geistige Entwicklung der Frau zu fördern? Seit
einigen Jahren hört man so viel davon, daß durch bessere
Berufsbildung die Persönlichkeit der Frau entwickelt, höhere
Bewertung ihrer Leistungen errungen werden müsse. Was
wäre aber geeigneter, dieses Ziel zu erreichen, als das Wahl-
recht? Darf die Frau auf allen Gebieten und natürlich auch in
Berufsfragen mitentscheiden, so liegt die Verpflichtung klar
zutage, für bessere allgemeine und berufliche Ausbildung zu
sorgen. Wir denken dabei gewiß nicht an eine mehrjährige hand-
werksmäßige Lehre für alle Arbeiterinnen, auch in den Berufen,
wo sie zwecklos ist. Wohl aber an die Ausdehnung des ob-
ligatorischen Fortbildungsschulunterrichts
auch
auf die weibliche Jugend der Arbeiterklasse, wie an die Re-
form des gesamten Unterrichtswesens
, nicht zuletzt an
die der Volksschule. Eine gründliche Hebung des Mädchen-
schulwesens insbesondere wird sicher erst als Folge des Frauen-
wahlrechts kommen, und das um so schneller, je mehr die
Frauen und Töchter der Arbeiterklasse von der Notwendigkeit
ihrer Mitarbeit an dem Bildungswesen und dem öffentlichen
Leben überhaupt überzeugt sind.

Einige andere Erwägungen. Die gesetzlichen Vorschriften
werden auf alle Personen angewendet, ohne Rücksicht auf das
Geschlecht. Es gibt wohl kaum eine öffentliche Einrichtung,
eine Gruppe der Gesetzgebung, die nicht auch auf die Lebens-
bedingungen der Frauen entscheidenden Einfluß ausübte. Auch
zur Aufbringung der Mittel für die Staats- und Gemeinde-
lasten werden die Frauen herangezogen. Allein nur den Män-
nern ist gestattet, an der Gestaltung der Dinge mitzuwirken.
Das ist ein schreiendes Unrecht, welches gerade die erwerbs-
tätigen Frauen stark empfinden. Denn bei ihrer Berufsarbeit
lernen sie ihre Gleichwertigkeit mit dem Manne erkennen, und
der gleichen Ausbeutung und Bedrückung unterworfen wie er
- ja oft einer noch härteren - kommt ihnen zum Bewußt-
sein, wie wertvoll es ist, daß sie für ihre Jnteressen mit den
gleichen gesetzlichen Mitteln wirken können wie er. So predigt
ihnen jede Seite ihrer Lebensverhältnisse den Anspruch: Her-
raus mit dem Frauenwahlrecht
!

Die Arbeiterinnen werden sich daher am 12. März mit der-
selben Begeisterung an dem sozialdemokratischen Frauentage
beteiligen wie im vergangenen Jahr. Sie haben unendlich
viel durch die Gewährung des Wahlrechts an alle Großjährigen
ohne Unterschied des Geschlechts zu gewinnen. Für sie im
besonderen wie für die Arbeiterklasse im allgemeinen bedeutet
das Frauenwahlrecht einen Schritt vorwärts auf dem Wege zu
wirtschaftlicher und politischer Befreiung. Gertrud Hanna.

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Frauenwahlrecht!

Jmmer wieder muß auch hervorgehoben werden, daß die
staatsrechtliche Gleichstellung der Frau mit dem Mann dazu
führen müßte, den Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten
das Wahlrecht zu den Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichten
zu verleihen. Bis jetzt sind sie auch von der Mit-
wirkung an diesen wirtschaftlichen Sondergerichten ausgeschlossen,
die über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden.
Wie schädigend das ist, haben schon viele erwerbstätige Frauen
und Mädchen empfunden. Gegen diese Forderung so wenig
wie gegen die des Frauenwahlrechts überhaupt kann man den
Mangel an geistiger Reife der Frau anführen. Die Frauen
haben auf den verschiedensten Gebieten als Berufstätige be-
wiesen, daß sie sehr wohl befähigt sind, Gleichwertiges mit
den Männern zu leisten. Hält man sie für reif, ihr Brot selbst
zu verdienen, so muß man auch ihre Befähigung anerkennen,
mit darüber zu entscheiden, was im Arbeitsverhältnis recht
und unrecht ist, was im politischen Leben ihnen und den
Jhrigen wohl oder wehe tut.

Und wird nicht gerade das Wahlrecht erheblich dazu bei-
tragen, die geistige Entwicklung der Frau zu fördern? Seit
einigen Jahren hört man so viel davon, daß durch bessere
Berufsbildung die Persönlichkeit der Frau entwickelt, höhere
Bewertung ihrer Leistungen errungen werden müsse. Was
wäre aber geeigneter, dieses Ziel zu erreichen, als das Wahl-
recht? Darf die Frau auf allen Gebieten und natürlich auch in
Berufsfragen mitentscheiden, so liegt die Verpflichtung klar
zutage, für bessere allgemeine und berufliche Ausbildung zu
sorgen. Wir denken dabei gewiß nicht an eine mehrjährige hand-
werksmäßige Lehre für alle Arbeiterinnen, auch in den Berufen,
wo sie zwecklos ist. Wohl aber an die Ausdehnung des ob-
ligatorischen Fortbildungsschulunterrichts
auch
auf die weibliche Jugend der Arbeiterklasse, wie an die Re-
form des gesamten Unterrichtswesens
, nicht zuletzt an
die der Volksschule. Eine gründliche Hebung des Mädchen-
schulwesens insbesondere wird sicher erst als Folge des Frauen-
wahlrechts kommen, und das um so schneller, je mehr die
Frauen und Töchter der Arbeiterklasse von der Notwendigkeit
ihrer Mitarbeit an dem Bildungswesen und dem öffentlichen
Leben überhaupt überzeugt sind.

Einige andere Erwägungen. Die gesetzlichen Vorschriften
werden auf alle Personen angewendet, ohne Rücksicht auf das
Geschlecht. Es gibt wohl kaum eine öffentliche Einrichtung,
eine Gruppe der Gesetzgebung, die nicht auch auf die Lebens-
bedingungen der Frauen entscheidenden Einfluß ausübte. Auch
zur Aufbringung der Mittel für die Staats- und Gemeinde-
lasten werden die Frauen herangezogen. Allein nur den Män-
nern ist gestattet, an der Gestaltung der Dinge mitzuwirken.
Das ist ein schreiendes Unrecht, welches gerade die erwerbs-
tätigen Frauen stark empfinden. Denn bei ihrer Berufsarbeit
lernen sie ihre Gleichwertigkeit mit dem Manne erkennen, und
der gleichen Ausbeutung und Bedrückung unterworfen wie er
– ja oft einer noch härteren – kommt ihnen zum Bewußt-
sein, wie wertvoll es ist, daß sie für ihre Jnteressen mit den
gleichen gesetzlichen Mitteln wirken können wie er. So predigt
ihnen jede Seite ihrer Lebensverhältnisse den Anspruch: Her-
raus mit dem Frauenwahlrecht
!

Die Arbeiterinnen werden sich daher am 12. März mit der-
selben Begeisterung an dem sozialdemokratischen Frauentage
beteiligen wie im vergangenen Jahr. Sie haben unendlich
viel durch die Gewährung des Wahlrechts an alle Großjährigen
ohne Unterschied des Geschlechts zu gewinnen. Für sie im
besonderen wie für die Arbeiterklasse im allgemeinen bedeutet
das Frauenwahlrecht einen Schritt vorwärts auf dem Wege zu
wirtschaftlicher und politischer Befreiung. Gertrud Hanna.

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[14/0003] Frauenwahlrecht! Jmmer wieder muß auch hervorgehoben werden, daß die staatsrechtliche Gleichstellung der Frau mit dem Mann dazu führen müßte, den Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten das Wahlrecht zu den Gewerbe- und Kaufmanns- gerichten zu verleihen. Bis jetzt sind sie auch von der Mit- wirkung an diesen wirtschaftlichen Sondergerichten ausgeschlossen, die über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden. Wie schädigend das ist, haben schon viele erwerbstätige Frauen und Mädchen empfunden. Gegen diese Forderung so wenig wie gegen die des Frauenwahlrechts überhaupt kann man den Mangel an geistiger Reife der Frau anführen. Die Frauen haben auf den verschiedensten Gebieten als Berufstätige be- wiesen, daß sie sehr wohl befähigt sind, Gleichwertiges mit den Männern zu leisten. Hält man sie für reif, ihr Brot selbst zu verdienen, so muß man auch ihre Befähigung anerkennen, mit darüber zu entscheiden, was im Arbeitsverhältnis recht und unrecht ist, was im politischen Leben ihnen und den Jhrigen wohl oder wehe tut. Und wird nicht gerade das Wahlrecht erheblich dazu bei- tragen, die geistige Entwicklung der Frau zu fördern? Seit einigen Jahren hört man so viel davon, daß durch bessere Berufsbildung die Persönlichkeit der Frau entwickelt, höhere Bewertung ihrer Leistungen errungen werden müsse. Was wäre aber geeigneter, dieses Ziel zu erreichen, als das Wahl- recht? Darf die Frau auf allen Gebieten und natürlich auch in Berufsfragen mitentscheiden, so liegt die Verpflichtung klar zutage, für bessere allgemeine und berufliche Ausbildung zu sorgen. Wir denken dabei gewiß nicht an eine mehrjährige hand- werksmäßige Lehre für alle Arbeiterinnen, auch in den Berufen, wo sie zwecklos ist. Wohl aber an die Ausdehnung des ob- ligatorischen Fortbildungsschulunterrichts auch auf die weibliche Jugend der Arbeiterklasse, wie an die Re- form des gesamten Unterrichtswesens, nicht zuletzt an die der Volksschule. Eine gründliche Hebung des Mädchen- schulwesens insbesondere wird sicher erst als Folge des Frauen- wahlrechts kommen, und das um so schneller, je mehr die Frauen und Töchter der Arbeiterklasse von der Notwendigkeit ihrer Mitarbeit an dem Bildungswesen und dem öffentlichen Leben überhaupt überzeugt sind. Einige andere Erwägungen. Die gesetzlichen Vorschriften werden auf alle Personen angewendet, ohne Rücksicht auf das Geschlecht. Es gibt wohl kaum eine öffentliche Einrichtung, eine Gruppe der Gesetzgebung, die nicht auch auf die Lebens- bedingungen der Frauen entscheidenden Einfluß ausübte. Auch zur Aufbringung der Mittel für die Staats- und Gemeinde- lasten werden die Frauen herangezogen. Allein nur den Män- nern ist gestattet, an der Gestaltung der Dinge mitzuwirken. Das ist ein schreiendes Unrecht, welches gerade die erwerbs- tätigen Frauen stark empfinden. Denn bei ihrer Berufsarbeit lernen sie ihre Gleichwertigkeit mit dem Manne erkennen, und der gleichen Ausbeutung und Bedrückung unterworfen wie er – ja oft einer noch härteren – kommt ihnen zum Bewußt- sein, wie wertvoll es ist, daß sie für ihre Jnteressen mit den gleichen gesetzlichen Mitteln wirken können wie er. So predigt ihnen jede Seite ihrer Lebensverhältnisse den Anspruch: Her- raus mit dem Frauenwahlrecht! Die Arbeiterinnen werden sich daher am 12. März mit der- selben Begeisterung an dem sozialdemokratischen Frauentage beteiligen wie im vergangenen Jahr. Sie haben unendlich viel durch die Gewährung des Wahlrechts an alle Großjährigen ohne Unterschied des Geschlechts zu gewinnen. Für sie im besonderen wie für die Arbeiterklasse im allgemeinen bedeutet das Frauenwahlrecht einen Schritt vorwärts auf dem Wege zu wirtschaftlicher und politischer Befreiung. Gertrud Hanna. ______ ________________________________________________________________________

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Zitationshilfe: Hanna, Gertrud: Die Bedeutung des Frauenwahlrechts für die Arbeiterinnen. In: Frauenwahlrecht! Hrsg. zum Zweiten Sozialdemokratischen Frauentag von Clara Zetkin. 12. Mai 1912, S. 12–14, hier S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hanna_arbeiterinnen_1912/3>, abgerufen am 27.11.2024.