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Hampe, Karl: Deutsche Kaisergeschichte in der Zeit der Salier und Staufer. Leipzig, 1909.

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I. Die Zeit der Salier.
führung der kanonischen Wahl durch Klerus und Volk mit Ausschließung jedes
fremden Einflusses erstrebt, während es für den deutschen König eine Lebens-
frage war, bei der Erhebung dieser wichtigen Reichsbeamten das entscheidende
Gewicht in die Wagschale werfen zu können. An diesem Gegensatz der
Interessen wäre der Ausgleich fast noch einmal gescheitert; aber schließlich
kamen die Vertreter der Kirche um des Friedens willen auch hier einen
Schritt entgegen. Dem König wurde die Gegenwart bei den Wahlen zu-
gestanden, und das Recht eingeräumt, bei Zwiespältigkeit der Wähler nach
dem Rate von Erzbischof und Bischöfen der betreffenden Kirchenprovinz zu
Gunsten der besser befugten Partei zu entscheiden. Widersprach das letztere
durchaus den Forderungen von 1080, so war mit der Möglichkeit persönlicher
Anwesenheit des Königs tatsächlich ein Tor für seinen Einfluß auf die Wähler
geöffnet, wenn er ihn auch nach dem Wortlaut der päpstlichen Urkunde eben
nur bei deren Uneinigkeit geltend machen sollte.

Die Betrachtung des Inhalts zeigt, daß das Wormser Konkordat den
Charakter des Kompromisses an der Stirn trägt, und man versteht ohne weiteres,
daß die strengen Gregorianer über seinen Abschluß äußerst verstimmt waren.
Das volle Urteil über seine Bedeutung aber hängt wesentlich mit ab von der
Frage, ob es nur ein vorübergehender Waffenstillstand oder ein dauernder
Friede sein sollte. Eine Meinungsverschiedenheit darüber konnte damals wie
heute wohl bestehen, denn von den beiden Urkunden ist diejenige des Papstes
formell nur für Heinrich V. persönlich ausgestellt, und in Rom behauptete
man etwas später auch inhaltlich die rein persönliche Dauer der kirchlichen
Zugeständnisse. Von den neueren Forschern hat vor allem D. Schäfer die
Richtigkeit dieser Ansicht zu beweisen versucht. Die dadurch angeregte ge-
nauere Prüfung der Quellenberichte und insbesondere der Vorurkunden hat
indes zu dem gegenteiligen Ergebnis geführt. Trotz ihrer persönlichen Fassung
sollte die päpstliche Urkunde mit der kaiserlichen zusammen nach der Absicht
der Aussteller und dem Urteil der Zeitgenossen eine dauernde Rechtsgrundlage
bilden, und als solche wurde sie, wenn auch unter schweren Bedenken, mit
jener zusammen von dem Laterankonzil von 1123 zum Kirchengesetz erhoben,
wie das Zugeständnis des Kaisers durch Zustimmung der Fürsten Reichsgesetz
wurde. Indem man von beiden Seiten weitergehende Wünsche zurückstellte,
fand man schließlich einen gemeinsamen Boden für ein vorläufiges friedliches
Zusammenleben. An ewige Dauer haben die Vertragschließenden dabei
vielleicht noch weniger gedacht, als gewöhnlich bei Staatsverträgen. Die
Kirche behielt sich im Stillen vor, auf die unveräußerlichen kanonischen
Forderungen zur geeigneten Stunde später zurückzukommen; die Reichsgewalt
empfand bald genug bitter die Schmälerung ihrer Einwirkung auf die Be-
setzung der geistlichen Ämter. Die mehrfach nicht allzu klare Fassung der
Konkordatsurkunden begünstigte auf beiden Seiten das Streben, den Einfluß
über den vereinbarten Rechtsboden hinaus vorzuschieben, und der Erfolg dabei
hing ab von den jeweiligen Machtverhältnissen. War nach Heinrichs V. Tode
zunächst die Kirche in der Überlegenheit, so begann später unter Barbarossa
ein neues Vordringen des Reiches. Als eine gewisse Rechtsgrundlage für die
beiderseitigen Beziehungen darf das Wormser Konkordat gleichwohl für die
folgende Zeit gelten; nur hat man bei der damaligen Mündlichkeit der deutschen
Rechtsentwicklung von jedem Gedanken an buchstabengetreue Befolgung oder
auch nur Kenntnis des Textes schon nach kurzer Zeit ganz abzusehen.

So war der lange Streit dank der Zähigkeit und diplomatischen
Kunst Heinrichs V. und dem Eingreifen der deutschen Fürsten
schließlich mit einem Erfolge der kaiserlichen Sache beendet worden.

I. Die Zeit der Salier.
führung der kanonischen Wahl durch Klerus und Volk mit Ausschließung jedes
fremden Einflusses erstrebt, während es für den deutschen König eine Lebens-
frage war, bei der Erhebung dieser wichtigen Reichsbeamten das entscheidende
Gewicht in die Wagschale werfen zu können. An diesem Gegensatz der
Interessen wäre der Ausgleich fast noch einmal gescheitert; aber schließlich
kamen die Vertreter der Kirche um des Friedens willen auch hier einen
Schritt entgegen. Dem König wurde die Gegenwart bei den Wahlen zu-
gestanden, und das Recht eingeräumt, bei Zwiespältigkeit der Wähler nach
dem Rate von Erzbischof und Bischöfen der betreffenden Kirchenprovinz zu
Gunsten der besser befugten Partei zu entscheiden. Widersprach das letztere
durchaus den Forderungen von 1080, so war mit der Möglichkeit persönlicher
Anwesenheit des Königs tatsächlich ein Tor für seinen Einfluß auf die Wähler
geöffnet, wenn er ihn auch nach dem Wortlaut der päpstlichen Urkunde eben
nur bei deren Uneinigkeit geltend machen sollte.

Die Betrachtung des Inhalts zeigt, daß das Wormser Konkordat den
Charakter des Kompromisses an der Stirn trägt, und man versteht ohne weiteres,
daß die strengen Gregorianer über seinen Abschluß äußerst verstimmt waren.
Das volle Urteil über seine Bedeutung aber hängt wesentlich mit ab von der
Frage, ob es nur ein vorübergehender Waffenstillstand oder ein dauernder
Friede sein sollte. Eine Meinungsverschiedenheit darüber konnte damals wie
heute wohl bestehen, denn von den beiden Urkunden ist diejenige des Papstes
formell nur für Heinrich V. persönlich ausgestellt, und in Rom behauptete
man etwas später auch inhaltlich die rein persönliche Dauer der kirchlichen
Zugeständnisse. Von den neueren Forschern hat vor allem D. Schäfer die
Richtigkeit dieser Ansicht zu beweisen versucht. Die dadurch angeregte ge-
nauere Prüfung der Quellenberichte und insbesondere der Vorurkunden hat
indes zu dem gegenteiligen Ergebnis geführt. Trotz ihrer persönlichen Fassung
sollte die päpstliche Urkunde mit der kaiserlichen zusammen nach der Absicht
der Aussteller und dem Urteil der Zeitgenossen eine dauernde Rechtsgrundlage
bilden, und als solche wurde sie, wenn auch unter schweren Bedenken, mit
jener zusammen von dem Laterankonzil von 1123 zum Kirchengesetz erhoben,
wie das Zugeständnis des Kaisers durch Zustimmung der Fürsten Reichsgesetz
wurde. Indem man von beiden Seiten weitergehende Wünsche zurückstellte,
fand man schließlich einen gemeinsamen Boden für ein vorläufiges friedliches
Zusammenleben. An ewige Dauer haben die Vertragschließenden dabei
vielleicht noch weniger gedacht, als gewöhnlich bei Staatsverträgen. Die
Kirche behielt sich im Stillen vor, auf die unveräußerlichen kanonischen
Forderungen zur geeigneten Stunde später zurückzukommen; die Reichsgewalt
empfand bald genug bitter die Schmälerung ihrer Einwirkung auf die Be-
setzung der geistlichen Ämter. Die mehrfach nicht allzu klare Fassung der
Konkordatsurkunden begünstigte auf beiden Seiten das Streben, den Einfluß
über den vereinbarten Rechtsboden hinaus vorzuschieben, und der Erfolg dabei
hing ab von den jeweiligen Machtverhältnissen. War nach Heinrichs V. Tode
zunächst die Kirche in der Überlegenheit, so begann später unter Barbarossa
ein neues Vordringen des Reiches. Als eine gewisse Rechtsgrundlage für die
beiderseitigen Beziehungen darf das Wormser Konkordat gleichwohl für die
folgende Zeit gelten; nur hat man bei der damaligen Mündlichkeit der deutschen
Rechtsentwicklung von jedem Gedanken an buchstabengetreue Befolgung oder
auch nur Kenntnis des Textes schon nach kurzer Zeit ganz abzusehen.

So war der lange Streit dank der Zähigkeit und diplomatischen
Kunst Heinrichs V. und dem Eingreifen der deutschen Fürsten
schließlich mit einem Erfolge der kaiserlichen Sache beendet worden.

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[80/0088] I. Die Zeit der Salier. führung der kanonischen Wahl durch Klerus und Volk mit Ausschließung jedes fremden Einflusses erstrebt, während es für den deutschen König eine Lebens- frage war, bei der Erhebung dieser wichtigen Reichsbeamten das entscheidende Gewicht in die Wagschale werfen zu können. An diesem Gegensatz der Interessen wäre der Ausgleich fast noch einmal gescheitert; aber schließlich kamen die Vertreter der Kirche um des Friedens willen auch hier einen Schritt entgegen. Dem König wurde die Gegenwart bei den Wahlen zu- gestanden, und das Recht eingeräumt, bei Zwiespältigkeit der Wähler nach dem Rate von Erzbischof und Bischöfen der betreffenden Kirchenprovinz zu Gunsten der besser befugten Partei zu entscheiden. Widersprach das letztere durchaus den Forderungen von 1080, so war mit der Möglichkeit persönlicher Anwesenheit des Königs tatsächlich ein Tor für seinen Einfluß auf die Wähler geöffnet, wenn er ihn auch nach dem Wortlaut der päpstlichen Urkunde eben nur bei deren Uneinigkeit geltend machen sollte. Die Betrachtung des Inhalts zeigt, daß das Wormser Konkordat den Charakter des Kompromisses an der Stirn trägt, und man versteht ohne weiteres, daß die strengen Gregorianer über seinen Abschluß äußerst verstimmt waren. Das volle Urteil über seine Bedeutung aber hängt wesentlich mit ab von der Frage, ob es nur ein vorübergehender Waffenstillstand oder ein dauernder Friede sein sollte. Eine Meinungsverschiedenheit darüber konnte damals wie heute wohl bestehen, denn von den beiden Urkunden ist diejenige des Papstes formell nur für Heinrich V. persönlich ausgestellt, und in Rom behauptete man etwas später auch inhaltlich die rein persönliche Dauer der kirchlichen Zugeständnisse. Von den neueren Forschern hat vor allem D. Schäfer die Richtigkeit dieser Ansicht zu beweisen versucht. Die dadurch angeregte ge- nauere Prüfung der Quellenberichte und insbesondere der Vorurkunden hat indes zu dem gegenteiligen Ergebnis geführt. Trotz ihrer persönlichen Fassung sollte die päpstliche Urkunde mit der kaiserlichen zusammen nach der Absicht der Aussteller und dem Urteil der Zeitgenossen eine dauernde Rechtsgrundlage bilden, und als solche wurde sie, wenn auch unter schweren Bedenken, mit jener zusammen von dem Laterankonzil von 1123 zum Kirchengesetz erhoben, wie das Zugeständnis des Kaisers durch Zustimmung der Fürsten Reichsgesetz wurde. Indem man von beiden Seiten weitergehende Wünsche zurückstellte, fand man schließlich einen gemeinsamen Boden für ein vorläufiges friedliches Zusammenleben. An ewige Dauer haben die Vertragschließenden dabei vielleicht noch weniger gedacht, als gewöhnlich bei Staatsverträgen. Die Kirche behielt sich im Stillen vor, auf die unveräußerlichen kanonischen Forderungen zur geeigneten Stunde später zurückzukommen; die Reichsgewalt empfand bald genug bitter die Schmälerung ihrer Einwirkung auf die Be- setzung der geistlichen Ämter. Die mehrfach nicht allzu klare Fassung der Konkordatsurkunden begünstigte auf beiden Seiten das Streben, den Einfluß über den vereinbarten Rechtsboden hinaus vorzuschieben, und der Erfolg dabei hing ab von den jeweiligen Machtverhältnissen. War nach Heinrichs V. Tode zunächst die Kirche in der Überlegenheit, so begann später unter Barbarossa ein neues Vordringen des Reiches. Als eine gewisse Rechtsgrundlage für die beiderseitigen Beziehungen darf das Wormser Konkordat gleichwohl für die folgende Zeit gelten; nur hat man bei der damaligen Mündlichkeit der deutschen Rechtsentwicklung von jedem Gedanken an buchstabengetreue Befolgung oder auch nur Kenntnis des Textes schon nach kurzer Zeit ganz abzusehen. So war der lange Streit dank der Zähigkeit und diplomatischen Kunst Heinrichs V. und dem Eingreifen der deutschen Fürsten schließlich mit einem Erfolge der kaiserlichen Sache beendet worden.

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Zitationshilfe: Hampe, Karl: Deutsche Kaisergeschichte in der Zeit der Salier und Staufer. Leipzig, 1909, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hampe_kaisergeschichte_1909/88>, abgerufen am 30.04.2024.