Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit praescribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden. 2. Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit præscribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0076"/> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über <hi rendition="#aq">in mala fide constituirt</hi>, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die <hi rendition="#aq">rerum Dominia</hi> oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit <hi rendition="#aq">præscribirt</hi> werden / als <hi rendition="#aq">actio injuriarum verbalium, de dolo</hi>, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0076]
2.
Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit præscribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/76>, abgerufen am 17.07.2024. |