Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit praescribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden. 2. Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit præscribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0076"/> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über <hi rendition="#aq">in mala fide constituirt</hi>, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die <hi rendition="#aq">rerum Dominia</hi> oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit <hi rendition="#aq">præscribirt</hi> werden / als <hi rendition="#aq">actio injuriarum verbalium, de dolo</hi>, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0076]
2.
Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit præscribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |