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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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künfftiger Zeit / da es die gemeine Nothdurfft erfordert / billich reserviret und vorbehalten. Publicirt am zehenden Tage des Monats Octobris, als man nach Christi unsers Seligmachers Gebuhrt zählt Eintausend Sechshundert und drey Jahre.

künfftiger Zeit / da es die gemeine Nothdurfft erfordert / billich reserviret und vorbehalten. Publicirt am zehenden Tage des Monats Octobris, als man nach Christi unsers Seligmachers Gebuhrt zählt Eintausend Sechshundert und drey Jahre.

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[0007] künfftiger Zeit / da es die gemeine Nothdurfft erfordert / billich reserviret und vorbehalten. Publicirt am zehenden Tage des Monats Octobris, als man nach Christi unsers Seligmachers Gebuhrt zählt Eintausend Sechshundert und drey Jahre.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/7>, abgerufen am 03.12.2024.