Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener Publication, mit Anstellung des Processes, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener Publication, mit Anstellung des Processes, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0006"/> die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener <hi rendition="#aq">Publication</hi>, mit Anstellung des <hi rendition="#aq">Processes</hi>, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in </p> </div> </front> </text> </TEI> [0006]
die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener Publication, mit Anstellung des Processes, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/6>, abgerufen am 16.02.2025. |