Artic. | Register | Pag. |
46 | Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. | 382 |
47 | Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. | Ibid. |
48 | Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. | 383 |
49 | Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. | 384 |
50 | Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. | Ibid. |
51 | Straffe der Freveler. | 385 |
52 | Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. | 386 |
53 | Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. | 387 |
54 | Straffe der Backenschneider. | Ibid. |
55 | Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. | 388 |
56 | Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. | 389 |
57 | Von gefährlicher Bedrauung. | Ibid. |
58 | Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. | 390 |
59 | Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. | 391 |
60 | Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. | Ibid. |
61 | Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. | 392 |
62 | Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. | 394 |
63 | Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. | Ibid. |
64 | Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. | 395 |
65 | Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. | 396 |
Artic. | Register | Pag. |
46 | Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. | 382 |
47 | Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. | Ibid. |
48 | Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. | 383 |
49 | Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. | 384 |
50 | Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. | Ibid. |
51 | Straffe der Freveler. | 385 |
52 | Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. | 386 |
53 | Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. | 387 |
54 | Straffe der Backenschneider. | Ibid. |
55 | Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. | 388 |
56 | Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. | 389 |
57 | Von gefährlicher Bedrauung. | Ibid. |
58 | Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. | 390 |
59 | Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. | 391 |
60 | Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. | Ibid. |
61 | Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. | 392 |
62 | Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. | 394 |
63 | Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. | Ibid. |
64 | Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. | 395 |
65 | Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. | 396 |
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Artic. Register Pag.
46 Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. 382
47 Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. Ibid.
48 Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. 383
49 Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. 384
50 Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. Ibid.
51 Straffe der Freveler. 385
52 Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. 386
53 Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. 387
54 Straffe der Backenschneider. Ibid.
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58 Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. 390
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63 Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Ibid.
64 Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. 395
65 Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. 396