Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
Artic.RegisterPag.
46Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.382
47Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren.Ibid.
48Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.383
49Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten.384
50Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret.Ibid.
51Straffe der Freveler.385
52Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen.386
53Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen.387
54Straffe der Backenschneider.Ibid.
55Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen.388
56Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen.389
57Von gefährlicher Bedrauung.Ibid.
58Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder.390
59Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.391
60Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.Ibid.
61Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.392
62Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen.394
63Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.Ibid.
64Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können.395
65Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.396
Artic.RegisterPag.
46Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.382
47Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren.Ibid.
48Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.383
49Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten.384
50Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret.Ibid.
51Straffe der Freveler.385
52Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen.386
53Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen.387
54Straffe der Backenschneider.Ibid.
55Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen.388
56Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen.389
57Von gefährlicher Bedrauung.Ibid.
58Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder.390
59Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.391
60Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.Ibid.
61Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.392
62Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen.394
63Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.Ibid.
64Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können.395
65Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.396
<TEI>
  <text>
    <back>
      <div type="index" n="1">
        <div n="2">
          <table>
            <pb facs="#f0426"/>
            <row>
              <cell> <hi rendition="#aq">Artic.</hi> </cell>
              <cell> <hi rendition="#b">Register</hi> </cell>
              <cell> <hi rendition="#aq">Pag.</hi> </cell>
            </row>
            <row>
              <cell>46</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0389">Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.</ref>
              </cell>
              <cell>382</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>47</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0389">Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren.</ref>
              </cell>
              <cell>Ibid.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>48</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0390">Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.</ref>
              </cell>
              <cell>383</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>49</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0391">Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten.</ref>
              </cell>
              <cell>384</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>50</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0391">Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret.</ref>
              </cell>
              <cell>Ibid.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>51</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0392">Straffe der Freveler.</ref>
              </cell>
              <cell>385</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>52</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0393">Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen.</ref>
              </cell>
              <cell>386</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>53</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0394">Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen.</ref>
              </cell>
              <cell>387</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>54</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0394">Straffe der Backenschneider.</ref>
              </cell>
              <cell>Ibid.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>55</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0395">Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen.</ref>
              </cell>
              <cell>388</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>56</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0396">Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen.</ref>
              </cell>
              <cell>389</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>57</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0396">Von gefährlicher Bedrauung.</ref>
              </cell>
              <cell>Ibid.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>58</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0397">Straffe der <hi rendition="#aq">Injurianten, Calumnianten,</hi> Lästermäuler und Ehrenschänder.</ref>
              </cell>
              <cell>390</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>59</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0398">Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.</ref>
              </cell>
              <cell>391</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>60</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0398">Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.</ref>
              </cell>
              <cell>Ibid.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>61</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0399">Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.</ref>
              </cell>
              <cell>392</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>62</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0401">Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen.</ref>
              </cell>
              <cell>394</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>63</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0401">Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.</ref>
              </cell>
              <cell>Ibid.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>64</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0402">Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können.</ref>
              </cell>
              <cell>395</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>65</cell>
              <cell>
                <ref target="#f0403">Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.</ref>
              </cell>
              <cell>396</cell>
            </row>
          </table>
        </div>
      </div>
    </back>
  </text>
</TEI>
[0426] Artic. Register Pag. 46 Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. 382 47 Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. Ibid. 48 Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. 383 49 Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. 384 50 Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. Ibid. 51 Straffe der Freveler. 385 52 Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. 386 53 Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. 387 54 Straffe der Backenschneider. Ibid. 55 Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. 388 56 Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. 389 57 Von gefährlicher Bedrauung. Ibid. 58 Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. 390 59 Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. 391 60 Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. Ibid. 61 Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. 392 62 Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. 394 63 Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Ibid. 64 Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. 395 65 Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. 396

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/426
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/426>, abgerufen am 02.05.2024.