Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und

sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und

<TEI>
  <text>
    <front>
      <div type="preface" n="1">
        <p><pb facs="#f0004"/>
sorgfältig zu <hi rendition="#aq">respectiren</hi> Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte <hi rendition="#aq">Statuta</hi>, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche <hi rendition="#aq">Statuta</hi> und
</p>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[0004] sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/4
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/4>, abgerufen am 04.12.2024.