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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.

6.

Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.

7.

Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.

8.

Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen

Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.

6.

Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.

7.

Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.

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[0228] Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen. 6. Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden. 7. Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen. 8. Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/228>, abgerufen am 21.11.2024.