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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig.

TITULUS IX.

Von Miethen und Vermieten:

ARTICULUS 1.

Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten

2.

Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.

und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig.

TITULUS IX.

Von Miethen und Vermieten:

ARTICULUS 1.

Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten

2.

Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.

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[0219] und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig. TITULUS IX. Von Miethen und Vermieten: ARTICULUS 1. Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten 2. Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/219>, abgerufen am 23.11.2024.