Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.restituiren / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn. 17. Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle Exception gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders. 18. So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen Possesion und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der Possesion, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn. 19. Wird jemand in Kauffen und Verkauffen / über den halben Theil des rechten Werts übernommen restituiren / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn. 17. Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle Exception gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders. 18. So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen Possesion und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der Possesion, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn. 19. Wird jemand in Kauffen und Verkauffen / über den halben Theil des rechten Werts übernommen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0218"/><hi rendition="#aq">restituir</hi>en / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>17.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle <hi rendition="#aq">Exception</hi> gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders.</p> </div> <div n="3"> <head>18.</head><lb/><lb/> <p>So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen <hi rendition="#aq">Possesion</hi> und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der <hi rendition="#aq">Possesion</hi>, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>19.</head><lb/><lb/> <p>Wird jemand in Kauffen und Verkauffen / über den halben Theil des rechten Werts übernommen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0218]
restituiren / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn.
17.
Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle Exception gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders.
18.
So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen Possesion und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der Possesion, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn.
19.
Wird jemand in Kauffen und Verkauffen / über den halben Theil des rechten Werts übernommen
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