art abzuhalten; und wo dieses nicht hilft, bei der Züchtigung dennoch darauf sehen, daß man sie durch eine gar zu große Strenge nicht zur Hartnäckigkeit und Unempfindlich- keit bringe. Daher soll man die Strafen mehr so einrichten, daß sie dadurch beschämt werden; ihnen nicht erlauben, mit den an- dern Kindern spazieren zu gehen; sie knien lassen; ihnen an ihrer gewönlichen Kost et- was abbrechen, und dergleichen: je nachdem es sich für ihre Jare, Kräfte, und für jedes Geschlecht schickt.
§. 12.
Wichtigere Verbrechen aber, als wenn einer dem andern etwas stielt, oder die ihm anvertrauten Sachen entwendet, sollen die Aufseher und Aufseherinnen nicht für sich selbst bestrafen, sondern ihren Vorgesetzten davon Nachricht geben; welche dergleichen Verbrecher oder Verbrecherinnen nach Gut- befinden in Gegenwart aller übrigen Kinder abstrafen sollen.
§. 13.
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
art abzuhalten; und wo dieſes nicht hilft, bei der Zuͤchtigung dennoch darauf ſehen, daß man ſie durch eine gar zu große Strenge nicht zur Hartnaͤckigkeit und Unempfindlich- keit bringe. Daher ſoll man die Strafen mehr ſo einrichten, daß ſie dadurch beſchaͤmt werden; ihnen nicht erlauben, mit den an- dern Kindern ſpazieren zu gehen; ſie knien laſſen; ihnen an ihrer gewoͤnlichen Koſt et- was abbrechen, und dergleichen: je nachdem es ſich fuͤr ihre Jare, Kraͤfte, und fuͤr jedes Geſchlecht ſchickt.
§. 12.
Wichtigere Verbrechen aber, als wenn einer dem andern etwas ſtielt, oder die ihm anvertrauten Sachen entwendet, ſollen die Aufſeher und Aufſeherinnen nicht fuͤr ſich ſelbſt beſtrafen, ſondern ihren Vorgeſetzten davon Nachricht geben; welche dergleichen Verbrecher oder Verbrecherinnen nach Gut- befinden in Gegenwart aller uͤbrigen Kinder abſtrafen ſollen.
§. 13.
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
art abzuhalten; und wo dieſes nicht hilft,
bei der Zuͤchtigung dennoch darauf ſehen,
daß man ſie durch eine gar zu große Strenge
nicht zur Hartnaͤckigkeit und Unempfindlich-
keit bringe. Daher ſoll man die Strafen
mehr ſo einrichten, daß ſie dadurch beſchaͤmt
werden; ihnen nicht erlauben, mit den an-
dern Kindern ſpazieren zu gehen; ſie knien
laſſen; ihnen an ihrer gewoͤnlichen Koſt et-
was abbrechen, und dergleichen: je nachdem
es ſich fuͤr ihre Jare, Kraͤfte, und fuͤr
jedes Geſchlecht ſchickt.
§. 12.
Wichtigere Verbrechen aber, als wenn
einer dem andern etwas ſtielt, oder die ihm
anvertrauten Sachen entwendet, ſollen die
Aufſeher und Aufſeherinnen nicht fuͤr ſich
ſelbſt beſtrafen, ſondern ihren Vorgeſetzten
davon Nachricht geben; welche dergleichen
Verbrecher oder Verbrecherinnen nach Gut-
befinden in Gegenwart aller uͤbrigen Kinder
abſtrafen ſollen.
§. 13.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/88>, abgerufen am 24.11.2024.
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