Hebammen geführt werden sollen. Es soll auch, so lange sie da sind, durchaus nie- mand fragen, wer oder woher sie sind. Sollte eine solche Frauensperson sich nicht wollen zu erkennen geben; so stehet ihr frei, ihr Gesicht die ganze Zeit ihres Daseyns verdeckt zu halten, so wie man auch über- haupt alle Umstände derselben völlig geheim halten wird.
§. 2.
Dieses Hospital wird in besondern Zim- mer so eingerichtet werden, daß die Wöch- nerinnen darinnen mit Bequemlichkeit von ihrer Leibesfrucht entbunden, im Notfalle die erforderlichen Operationen vorgenom- men, und ihnen alle Handreichung geleistet werden, auch sie die nötige Pflege erhalten können.
§. 3.
Da man die Stunde der Niederkunft nicht genau voraus wissen kan; so wird ei- ner jeden erlaubt, eine Woche vor der Ent- bindung und zwei Wochen nach derselben im Hospital zu bleiben, es wäre dann, daß ein
außer-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
Hebammen gefuͤhrt werden ſollen. Es ſoll auch, ſo lange ſie da ſind, durchaus nie- mand fragen, wer oder woher ſie ſind. Sollte eine ſolche Frauensperſon ſich nicht wollen zu erkennen geben; ſo ſtehet ihr frei, ihr Geſicht die ganze Zeit ihres Daſeyns verdeckt zu halten, ſo wie man auch uͤber- haupt alle Umſtaͤnde derſelben voͤllig geheim halten wird.
§. 2.
Dieſes Hoſpital wird in beſondern Zim- mer ſo eingerichtet werden, daß die Woͤch- nerinnen darinnen mit Bequemlichkeit von ihrer Leibesfrucht entbunden, im Notfalle die erforderlichen Operationen vorgenom- men, und ihnen alle Handreichung geleiſtet werden, auch ſie die noͤtige Pflege erhalten koͤnnen.
§. 3.
Da man die Stunde der Niederkunft nicht genau voraus wiſſen kan; ſo wird ei- ner jeden erlaubt, eine Woche vor der Ent- bindung und zwei Wochen nach derſelben im Hoſpital zu bleiben, es waͤre dann, daß ein
außer-
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
Hebammen gefuͤhrt werden ſollen. Es ſoll
auch, ſo lange ſie da ſind, durchaus nie-
mand fragen, wer oder woher ſie ſind.
Sollte eine ſolche Frauensperſon ſich nicht
wollen zu erkennen geben; ſo ſtehet ihr frei,
ihr Geſicht die ganze Zeit ihres Daſeyns
verdeckt zu halten, ſo wie man auch uͤber-
haupt alle Umſtaͤnde derſelben voͤllig geheim
halten wird.
§. 2.
Dieſes Hoſpital wird in beſondern Zim-
mer ſo eingerichtet werden, daß die Woͤch-
nerinnen darinnen mit Bequemlichkeit von
ihrer Leibesfrucht entbunden, im Notfalle
die erforderlichen Operationen vorgenom-
men, und ihnen alle Handreichung geleiſtet
werden, auch ſie die noͤtige Pflege erhalten
koͤnnen.
§. 3.
Da man die Stunde der Niederkunft
nicht genau voraus wiſſen kan; ſo wird ei-
ner jeden erlaubt, eine Woche vor der Ent-
bindung und zwei Wochen nach derſelben im
Hoſpital zu bleiben, es waͤre dann, daß ein
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/76>, abgerufen am 09.11.2024.
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