die ihnen bei der Erziehung so sorgfältig bei- gebracht worden.
§. 9.
Nachdem einer seine Lerjare überstanden hat, wird er dennoch, wenn er auch 20 und mehr Jar alt wäre, wenigstens der gröste Teil, nicht sogleich aus dem Kinderhause entlassen: sondern wenn er Lust hat, sich mit einem Mädchen aus eben diesem Hause zu verheiraten, so soll er noch 3 bis 4 Jare in den für die Handwerksleute errichteten Gebäuden freie Wonung haben, und sein Handwerk zu seinem Vorteil treiben; wie dieses in dem V. Kap. von den Belonun- gen, §. 1. 2. 3. umständlicher erkläret wird.
§. 10.
Die Beköstigung der Kinder anlangend, sollen dieselben täglich dreimal in besondern Speisesälen, unter der Aufsicht des Ober- aufsehers und der Oberaufseherin, um aller Unordnung vorzubeugen, gespeiset werden. Da nun aber jedermann bekannt, auch durch Erfarungen geschickter Leute bestätiget ist,
wie
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
die ihnen bei der Erziehung ſo ſorgfaͤltig bei- gebracht worden.
§. 9.
Nachdem einer ſeine Lerjare uͤberſtanden hat, wird er dennoch, wenn er auch 20 und mehr Jar alt waͤre, wenigſtens der groͤſte Teil, nicht ſogleich aus dem Kinderhauſe entlaſſen: ſondern wenn er Luſt hat, ſich mit einem Maͤdchen aus eben dieſem Hauſe zu verheiraten, ſo ſoll er noch 3 bis 4 Jare in den fuͤr die Handwerksleute errichteten Gebaͤuden freie Wonung haben, und ſein Handwerk zu ſeinem Vorteil treiben; wie dieſes in dem V. Kap. von den Belonun- gen, §. 1. 2. 3. umſtaͤndlicher erklaͤret wird.
§. 10.
Die Bekoͤſtigung der Kinder anlangend, ſollen dieſelben taͤglich dreimal in beſondern Speiſeſaͤlen, unter der Aufſicht des Ober- aufſehers und der Oberaufſeherin, um aller Unordnung vorzubeugen, geſpeiſet werden. Da nun aber jedermann bekannt, auch durch Erfarungen geſchickter Leute beſtaͤtiget iſt,
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[50/0070]
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
die ihnen bei der Erziehung ſo ſorgfaͤltig bei-
gebracht worden.
§. 9.
Nachdem einer ſeine Lerjare uͤberſtanden
hat, wird er dennoch, wenn er auch 20 und
mehr Jar alt waͤre, wenigſtens der groͤſte
Teil, nicht ſogleich aus dem Kinderhauſe
entlaſſen: ſondern wenn er Luſt hat, ſich
mit einem Maͤdchen aus eben dieſem Hauſe
zu verheiraten, ſo ſoll er noch 3 bis 4 Jare
in den fuͤr die Handwerksleute errichteten
Gebaͤuden freie Wonung haben, und ſein
Handwerk zu ſeinem Vorteil treiben; wie
dieſes in dem V. Kap. von den Belonun-
gen, §. 1. 2. 3. umſtaͤndlicher erklaͤret wird.
§. 10.
Die Bekoͤſtigung der Kinder anlangend,
ſollen dieſelben taͤglich dreimal in beſondern
Speiſeſaͤlen, unter der Aufſicht des Ober-
aufſehers und der Oberaufſeherin, um aller
Unordnung vorzubeugen, geſpeiſet werden.
Da nun aber jedermann bekannt, auch durch
Erfarungen geſchickter Leute beſtaͤtiget iſt,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/70>, abgerufen am 22.11.2024.
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