Jn diesen Jaren lernen sowol die Mädchen als Knaben täglich eine Stunde schreiben und rechnen und den Catechismus. Ueber- haupt soll mit Sorgfalt darauf gesehen wer- den, daß die in diesem Hause erzogene Kin- der von Jugend auf sich zur Arbeit und Rein- lichkeit gewöhnen.
§. 8.
So wol die Mädchen als Knaben müssen sich, so bald sie 14 oder 15 Jar alt sind, an- schicken, allerhand Arbeiten und Handwerke völlig auszulernen; daher die Knaben zu Erlernung desjenigen Handwerks, zu wel- chem sie Lust haben, in die Lehre gegeben wer- den sollen. Bei gemeinen Handwerken wer- den 4 oder 5 Jare bestimmt. Es sollen auch nur solche Meister, die ein ehrbares Leben führen, beim Kinderhause gehalten, und ihnen darinn besondere Wonungen ein- geräumt werden, damit die zu ihnen in die Lere gegebene Jugend, unter der Aufsicht ih- rer Vorgesetzten, desto weniger Gelegenheit haben möge, ihre gute Sitten zu verderben,
die
Neuv. Rußl.II.Th. D
in Moſkau.
Jn dieſen Jaren lernen ſowol die Maͤdchen als Knaben taͤglich eine Stunde ſchreiben und rechnen und den Catechismus. Ueber- haupt ſoll mit Sorgfalt darauf geſehen wer- den, daß die in dieſem Hauſe erzogene Kin- der von Jugend auf ſich zur Arbeit und Rein- lichkeit gewoͤhnen.
§. 8.
So wol die Maͤdchen als Knaben muͤſſen ſich, ſo bald ſie 14 oder 15 Jar alt ſind, an- ſchicken, allerhand Arbeiten und Handwerke voͤllig auszulernen; daher die Knaben zu Erlernung desjenigen Handwerks, zu wel- chem ſie Luſt haben, in die Lehre gegeben wer- den ſollen. Bei gemeinen Handwerken wer- den 4 oder 5 Jare beſtimmt. Es ſollen auch nur ſolche Meiſter, die ein ehrbares Leben fuͤhren, beim Kinderhauſe gehalten, und ihnen darinn beſondere Wonungen ein- geraͤumt werden, damit die zu ihnen in die Lere gegebene Jugend, unter der Aufſicht ih- rer Vorgeſetzten, deſto weniger Gelegenheit haben moͤge, ihre gute Sitten zu verderben,
die
Neuv. Rußl.II.Th. D
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in Moſkau.
Jn dieſen Jaren lernen ſowol die Maͤdchen
als Knaben taͤglich eine Stunde ſchreiben
und rechnen und den Catechismus. Ueber-
haupt ſoll mit Sorgfalt darauf geſehen wer-
den, daß die in dieſem Hauſe erzogene Kin-
der von Jugend auf ſich zur Arbeit und Rein-
lichkeit gewoͤhnen.
§. 8.
So wol die Maͤdchen als Knaben muͤſſen
ſich, ſo bald ſie 14 oder 15 Jar alt ſind, an-
ſchicken, allerhand Arbeiten und Handwerke
voͤllig auszulernen; daher die Knaben zu
Erlernung desjenigen Handwerks, zu wel-
chem ſie Luſt haben, in die Lehre gegeben wer-
den ſollen. Bei gemeinen Handwerken wer-
den 4 oder 5 Jare beſtimmt. Es ſollen
auch nur ſolche Meiſter, die ein ehrbares
Leben fuͤhren, beim Kinderhauſe gehalten,
und ihnen darinn beſondere Wonungen ein-
geraͤumt werden, damit die zu ihnen in die
Lere gegebene Jugend, unter der Aufſicht ih-
rer Vorgeſetzten, deſto weniger Gelegenheit
haben moͤge, ihre gute Sitten zu verderben,
die
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/69>, abgerufen am 22.11.2024.
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