bornen Kindern behutsam zu verfaren, und bei schweren Geburten der Vorschrift des Medici zu folgen. Die Medicamenten, wel- che sie für die Wöchnerinnen gebrauchen, sol- len aus der Apothek des Kinderhauses ver- abfolget werden. Es wird keine zur Hebam- me angenommen, als die der Medicus vor- her examiniret, und dazu tüchtig befun- den hat.
§. 12. Die Aufseher und Aufseherinnen.
Für die Knaben sind Aufseher, und für die Mädchen Aufseherinnen vonnöthen. Diese müssen bei Jaren, und vernünftige und ordentliche Leute seyn, welche außer- dem, daß sie die Kinder in guter Zucht hal- ten, selbige auch die allergebräuchlichsten und leichtesten Arbeiten leren sollen, die sich für jedes Geschlecht schicken. So wol die An- zal der Aufseher und Aufseherinnen, als der Kinder, die jedem anvertraut werden, wird man jedesmal nach Masgabe der Menge der Kinder bestimmen.
§. 13.
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
bornen Kindern behutſam zu verfaren, und bei ſchweren Geburten der Vorſchrift des Medici zu folgen. Die Medicamenten, wel- che ſie fuͤr die Woͤchnerinnen gebrauchen, ſol- len aus der Apothek des Kinderhauſes ver- abfolget werden. Es wird keine zur Hebam- me angenommen, als die der Medicus vor- her examiniret, und dazu tuͤchtig befun- den hat.
§. 12. Die Aufſeher und Aufſeherinnen.
Fuͤr die Knaben ſind Aufſeher, und fuͤr die Maͤdchen Aufſeherinnen vonnoͤthen. Dieſe muͤſſen bei Jaren, und vernuͤnftige und ordentliche Leute ſeyn, welche außer- dem, daß ſie die Kinder in guter Zucht hal- ten, ſelbige auch die allergebraͤuchlichſten und leichteſten Arbeiten leren ſollen, die ſich fuͤr jedes Geſchlecht ſchicken. So wol die An- zal der Aufſeher und Aufſeherinnen, als der Kinder, die jedem anvertraut werden, wird man jedesmal nach Masgabe der Menge der Kinder beſtimmen.
§. 13.
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
bornen Kindern behutſam zu verfaren, und
bei ſchweren Geburten der Vorſchrift des
Medici zu folgen. Die Medicamenten, wel-
che ſie fuͤr die Woͤchnerinnen gebrauchen, ſol-
len aus der Apothek des Kinderhauſes ver-
abfolget werden. Es wird keine zur Hebam-
me angenommen, als die der Medicus vor-
her examiniret, und dazu tuͤchtig befun-
den hat.
§. 12.
Die Aufſeher und Aufſeherinnen.
Fuͤr die Knaben ſind Aufſeher, und fuͤr
die Maͤdchen Aufſeherinnen vonnoͤthen.
Dieſe muͤſſen bei Jaren, und vernuͤnftige
und ordentliche Leute ſeyn, welche außer-
dem, daß ſie die Kinder in guter Zucht hal-
ten, ſelbige auch die allergebraͤuchlichſten und
leichteſten Arbeiten leren ſollen, die ſich fuͤr
jedes Geſchlecht ſchicken. So wol die An-
zal der Aufſeher und Aufſeherinnen, als der
Kinder, die jedem anvertraut werden, wird
man jedesmal nach Masgabe der Menge der
Kinder beſtimmen.
§. 13.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/62>, abgerufen am 22.11.2024.
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