Findet es der Präsident für nötig, so kan auch in der Kanzlei einer von den Docto- ren, die lange in Rußland gewesen, und die Ge- schäfte und Gebräuche der medicinischen Oeko- nomie verstehen, ohne eine weitere ausdrückli- che Ukase von Uns, zum Gehülfen angenom- men, und ihm für diese besondre Mühe eben so viel Besoldung, als die graduirten Mitglieder des Collegii haben, zur Zulage beigelegt wer- den. Doch ohne besondre Not soll dieses nicht geschehen.
3.
Der Präsident dirigiret darinnen die Oekonomie durch Ukasen aus dem Collegio, und diese Sachen besorget er allein durch den Russi- schen Sekretär. Auch müssen dergleichen Aus- fertigungen in Russischer Sprache geschehen. Das Gehalt aber, oder eine Zulage zum Ge- halt, wird den Doctoren, Wundärzten und Operateurs, falls sie nicht Contracts-weise dienen, auf das Attestat des Collegii bestimmt; die übrigen aber werden nach ihren Contra- cten und nach dem Gutbefinden des Präsiden- ten salarirt: nur darf es die im Etat angesetz- te Summe nicht übersteigen.
Anhang
XIII. Stift. des Med. Reichs-Coll.
2.
Findet es der Praͤſident fuͤr noͤtig, ſo kan auch in der Kanzlei einer von den Docto- ren, die lange in Rußland geweſen, und die Ge- ſchaͤfte und Gebraͤuche der mediciniſchen Oeko- nomie verſtehen, ohne eine weitere ausdruͤckli- che Ukaſe von Uns, zum Gehuͤlfen angenom- men, und ihm fuͤr dieſe beſondre Muͤhe eben ſo viel Beſoldung, als die graduirten Mitglieder des Collegii haben, zur Zulage beigelegt wer- den. Doch ohne beſondre Not ſoll dieſes nicht geſchehen.
3.
Der Praͤſident dirigiret darinnen die Oekonomie durch Ukaſen aus dem Collegio, und dieſe Sachen beſorget er allein durch den Ruſſi- ſchen Sekretaͤr. Auch muͤſſen dergleichen Aus- fertigungen in Ruſſiſcher Sprache geſchehen. Das Gehalt aber, oder eine Zulage zum Ge- halt, wird den Doctoren, Wundaͤrzten und Operateurs, falls ſie nicht Contracts-weiſe dienen, auf das Atteſtat des Collegii beſtimmt; die uͤbrigen aber werden nach ihren Contra- cten und nach dem Gutbefinden des Praͤſiden- ten ſalarirt: nur darf es die im Etat angeſetz- te Summe nicht uͤberſteigen.
Anhang
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XIII. Stift. des Med. Reichs-Coll.
2. Findet es der Praͤſident fuͤr noͤtig, ſo
kan auch in der Kanzlei einer von den Docto-
ren, die lange in Rußland geweſen, und die Ge-
ſchaͤfte und Gebraͤuche der mediciniſchen Oeko-
nomie verſtehen, ohne eine weitere ausdruͤckli-
che Ukaſe von Uns, zum Gehuͤlfen angenom-
men, und ihm fuͤr dieſe beſondre Muͤhe eben ſo
viel Beſoldung, als die graduirten Mitglieder
des Collegii haben, zur Zulage beigelegt wer-
den. Doch ohne beſondre Not ſoll dieſes nicht
geſchehen.
3. Der Praͤſident dirigiret darinnen die
Oekonomie durch Ukaſen aus dem Collegio, und
dieſe Sachen beſorget er allein durch den Ruſſi-
ſchen Sekretaͤr. Auch muͤſſen dergleichen Aus-
fertigungen in Ruſſiſcher Sprache geſchehen.
Das Gehalt aber, oder eine Zulage zum Ge-
halt, wird den Doctoren, Wundaͤrzten und
Operateurs, falls ſie nicht Contracts-weiſe
dienen, auf das Atteſtat des Collegii beſtimmt;
die uͤbrigen aber werden nach ihren Contra-
cten und nach dem Gutbefinden des Praͤſiden-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/372>, abgerufen am 22.11.2024.
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