serm Namen zu ausserordentlichen Mitgliedern (poczetnymi Czlenami) des Collegii ernen- nen. Diese Doctores sollen im Fall der Noth, wenn sie sich im Collegio versammlen müssen, bei den nicht-graduirten ihren Platz haben; und der älteste von ihnen soll bei sich ereignen- der Vacanz von dem Collegio zum (ordentli- chen) Mitgliede ernannt werden.
16.
Alle Wochen soll das Collegium zwei- mal, und nicht öfter, damit ihnen die übrigen Tage zu ihren anderweitigen Verrichtungen frei bleiben, vormittags von 10 bis 12 Uhr, Sessionen halten; in der Zwischenzeit aber soll alle Morgen einer de jour zur Ausfertigung der Sachen im Collegio seyn. Doch hat der Prä- sident Macht, das Collegium jedesmal im Not- falle zu ausserordentlichen und besondern Con- ferenzen zusammen zu rufen.
Von der Medicinischen Oekonomischen Kanzlei.
1.
Die Medicinische Kanzlei steht einzig und allein unter dem Präsidenten: als Dire- ctor soll darinnen ein Kollegien-Rath von Russischer Extraction sitzen. Diese Kanzlei soll auf den Fuß eingerichtet seyn, wie diejenige Kanzleien, die von ihren Collegiis abhängen. Ueber dieselbe soll ein Etat verfertiget, und Uns zur Approbation vorgelegt werden.
2. Fin-
Reichs-Collegii.
ſerm Namen zu auſſerordentlichen Mitgliedern (poczetnymi Czlenami) des Collegii ernen- nen. Dieſe Doctores ſollen im Fall der Noth, wenn ſie ſich im Collegio verſammlen muͤſſen, bei den nicht-graduirten ihren Platz haben; und der aͤlteſte von ihnen ſoll bei ſich ereignen- der Vacanz von dem Collegio zum (ordentli- chen) Mitgliede ernannt werden.
16.
Alle Wochen ſoll das Collegium zwei- mal, und nicht oͤfter, damit ihnen die uͤbrigen Tage zu ihren anderweitigen Verrichtungen frei bleiben, vormittags von 10 bis 12 Uhr, Seſſionen halten; in der Zwiſchenzeit aber ſoll alle Morgen einer de jour zur Ausfertigung der Sachen im Collegio ſeyn. Doch hat der Praͤ- ſident Macht, das Collegium jedesmal im Not- falle zu auſſerordentlichen und beſondern Con- ferenzen zuſammen zu rufen.
Von der Mediciniſchen Oekonomiſchen Kanzlei.
1.
Die Mediciniſche Kanzlei ſteht einzig und allein unter dem Praͤſidenten: als Dire- ctor ſoll darinnen ein Kollegien-Rath von Ruſſiſcher Extraction ſitzen. Dieſe Kanzlei ſoll auf den Fuß eingerichtet ſeyn, wie diejenige Kanzleien, die von ihren Collegiis abhaͤngen. Ueber dieſelbe ſoll ein Etat verfertiget, und Uns zur Approbation vorgelegt werden.
2. Fin-
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Reichs-Collegii.
ſerm Namen zu auſſerordentlichen Mitgliedern
(poczetnymi Czlenami) des Collegii ernen-
nen. Dieſe Doctores ſollen im Fall der Noth,
wenn ſie ſich im Collegio verſammlen muͤſſen,
bei den nicht-graduirten ihren Platz haben;
und der aͤlteſte von ihnen ſoll bei ſich ereignen-
der Vacanz von dem Collegio zum (ordentli-
chen) Mitgliede ernannt werden.
16. Alle Wochen ſoll das Collegium zwei-
mal, und nicht oͤfter, damit ihnen die uͤbrigen
Tage zu ihren anderweitigen Verrichtungen
frei bleiben, vormittags von 10 bis 12 Uhr,
Seſſionen halten; in der Zwiſchenzeit aber ſoll
alle Morgen einer de jour zur Ausfertigung der
Sachen im Collegio ſeyn. Doch hat der Praͤ-
ſident Macht, das Collegium jedesmal im Not-
falle zu auſſerordentlichen und beſondern Con-
ferenzen zuſammen zu rufen.
Von der Mediciniſchen Oekonomiſchen
Kanzlei.
1. Die Mediciniſche Kanzlei ſteht einzig
und allein unter dem Praͤſidenten: als Dire-
ctor ſoll darinnen ein Kollegien-Rath von
Ruſſiſcher Extraction ſitzen. Dieſe Kanzlei
ſoll auf den Fuß eingerichtet ſeyn, wie diejenige
Kanzleien, die von ihren Collegiis abhaͤngen.
Ueber dieſelbe ſoll ein Etat verfertiget, und
Uns zur Approbation vorgelegt werden.
2. Fin-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/371>, abgerufen am 01.06.2024.
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