ein geschickter Uebersetzer der lateinischen und andrer bei diesem Collegio nöthigen Sprachen soll 400 Rubel haben. Wegen der übrigen Kanzleibedienten aber, sowol was ihre Anzahl als ihren Gehalt betrift, so wie auch über alles die Canzlei-Ausgaben angehende, soll der Präsident gemeinschaftlich mit dem Colle- gio einen Etat verfertigen, und Uns zur Ap- probation vorlegen.
6.
Unsre Leib-Medici, Stabs-Chirurgi und alle die von ihnen abhängen, und bei Unserm Hofe in Bedienung sind, gehören nicht unter das Commando dieses Collegii, sondern bleiben unter Unserer eigenen Aufsicht.
Pflicht des Präsidenten.
1.
Unter dem Präsidenten wird ein Mann von solchen Eigenschaften verstanden, der nothwendig einen allgemeinen Begriff von den Wissenschaften haben muß, und der nach Unsrer eigenen Prüfung seiner Eigenschaften zu dieser Stelle verordnet wird.
2.
Der Präsident hat im Collegio Eine Stimme, und kann in demselben für sich selbst nichts verordnen, als was ihm allein von Uns Selbst anbefolen werden wird: doch auch die- ses muß er dem ganzen Collegio melden.
3. Er
Reichs-Collegii.
ein geſchickter Ueberſetzer der lateiniſchen und andrer bei dieſem Collegio noͤthigen Sprachen ſoll 400 Rubel haben. Wegen der uͤbrigen Kanzleibedienten aber, ſowol was ihre Anzahl als ihren Gehalt betrift, ſo wie auch uͤber alles die Canzlei-Ausgaben angehende, ſoll der Praͤſident gemeinſchaftlich mit dem Colle- gio einen Etat verfertigen, und Uns zur Ap- probation vorlegen.
6.
Unſre Leib-Medici, Stabs-Chirurgi und alle die von ihnen abhaͤngen, und bei Unſerm Hofe in Bedienung ſind, gehoͤren nicht unter das Commando dieſes Collegii, ſondern bleiben unter Unſerer eigenen Aufſicht.
Pflicht des Praͤſidenten.
1.
Unter dem Praͤſidenten wird ein Mann von ſolchen Eigenſchaften verſtanden, der nothwendig einen allgemeinen Begriff von den Wiſſenſchaften haben muß, und der nach Unſrer eigenen Pruͤfung ſeiner Eigenſchaften zu dieſer Stelle verordnet wird.
2.
Der Praͤſident hat im Collegio Eine Stimme, und kann in demſelben fuͤr ſich ſelbſt nichts verordnen, als was ihm allein von Uns Selbſt anbefolen werden wird: doch auch die- ſes muß er dem ganzen Collegio melden.
3. Er
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Reichs-Collegii.
ein geſchickter Ueberſetzer der lateiniſchen und
andrer bei dieſem Collegio noͤthigen Sprachen
ſoll 400 Rubel haben. Wegen der uͤbrigen
Kanzleibedienten aber, ſowol was ihre Anzahl
als ihren Gehalt betrift, ſo wie auch uͤber
alles die Canzlei-Ausgaben angehende, ſoll
der Praͤſident gemeinſchaftlich mit dem Colle-
gio einen Etat verfertigen, und Uns zur Ap-
probation vorlegen.
6.Unſre Leib-Medici, Stabs-Chirurgi
und alle die von ihnen abhaͤngen, und bei
Unſerm Hofe in Bedienung ſind, gehoͤren nicht
unter das Commando dieſes Collegii, ſondern
bleiben unter Unſerer eigenen Aufſicht.
Pflicht des Praͤſidenten.
1.Unter dem Praͤſidenten wird ein Mann
von ſolchen Eigenſchaften verſtanden, der
nothwendig einen allgemeinen Begriff von
den Wiſſenſchaften haben muß, und der nach
Unſrer eigenen Pruͤfung ſeiner Eigenſchaften
zu dieſer Stelle verordnet wird.
2.Der Praͤſident hat im Collegio Eine
Stimme, und kann in demſelben fuͤr ſich ſelbſt
nichts verordnen, als was ihm allein von Uns
Selbſt anbefolen werden wird: doch auch die-
ſes muß er dem ganzen Collegio melden.
3. Er
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/359>, abgerufen am 25.11.2024.
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