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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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Reichs-Collegii.
1 Stabs-Chirurgus, 1 Chirurgus, 1 Ope-
rateur, und 1 Apotheker. Diese Doctores
und die auf sie folgende Mitglieder müssen alle
die geschicktesten in Unserm Reiche an Wissen-
schaft und Talenten seyn.

2.

Die zu Mitgliedern in diesem Collegio
verordnete Doctores haben den zeitigen*
Rang vom Collegien-Rath in Unserm Reich
der Stabs-Chirurgus hat den Rang als Hof-
rath, und der Chirurgus, Operateur und
Apotheker als Assessor.

3.

Wenn jemand von denen zu ermelde-
tem Collegio verordneten Mitgliedern bereits
einen höhern oder niederern Rang hat; so
bleibt ein solcher als wirklich bei seinem Ran-
ge: allein diese Unsere zeitige Rang-Erhöhung
ist nur von demjenigen zu verstehen, die vor-
hin gar keinen Rang hatten. Uebrigens mag
einer von diesen Gliedern sonst einen Rang
haben, welchen er will, so nimmt er seine
Stelle in diesem Collegio nach obbeschriebener
Weise, und so wie einer nach dem andern
gesetzt ist, ein. Da auch alle noch besondre
Bedienungen in Unserm Dienste haben müssen,

von
* Za urand, d. i. der Rang haftet blos auf der Stelle
im Collegio, und höret auf, wenn das Mitglied
heraus tritt.

Reichs-Collegii.
1 Stabs-Chirurgus, 1 Chirurgus, 1 Ope-
rateur, und 1 Apotheker. Dieſe Doctores
und die auf ſie folgende Mitglieder muͤſſen alle
die geſchickteſten in Unſerm Reiche an Wiſſen-
ſchaft und Talenten ſeyn.

2.

Die zu Mitgliedern in dieſem Collegio
verordnete Doctores haben den zeitigen*
Rang vom Collegien-Rath in Unſerm Reich
der Stabs-Chirurgus hat den Rang als Hof-
rath, und der Chirurgus, Operateur und
Apotheker als Aſſeſſor.

3.

Wenn jemand von denen zu ermelde-
tem Collegio verordneten Mitgliedern bereits
einen hoͤhern oder niederern Rang hat; ſo
bleibt ein ſolcher als wirklich bei ſeinem Ran-
ge: allein dieſe Unſere zeitige Rang-Erhoͤhung
iſt nur von demjenigen zu verſtehen, die vor-
hin gar keinen Rang hatten. Uebrigens mag
einer von dieſen Gliedern ſonſt einen Rang
haben, welchen er will, ſo nimmt er ſeine
Stelle in dieſem Collegio nach obbeſchriebener
Weiſe, und ſo wie einer nach dem andern
geſetzt iſt, ein. Da auch alle noch beſondre
Bedienungen in Unſerm Dienſte haben muͤſſen,

von
* Za urãd, d. i. der Rang haftet blos auf der Stelle
im Collegio, und hoͤret auf, wenn das Mitglied
heraus tritt.
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[333/0357] Reichs-Collegii. 1 Stabs-Chirurgus, 1 Chirurgus, 1 Ope- rateur, und 1 Apotheker. Dieſe Doctores und die auf ſie folgende Mitglieder muͤſſen alle die geſchickteſten in Unſerm Reiche an Wiſſen- ſchaft und Talenten ſeyn. 2.Die zu Mitgliedern in dieſem Collegio verordnete Doctores haben den zeitigen * Rang vom Collegien-Rath in Unſerm Reich der Stabs-Chirurgus hat den Rang als Hof- rath, und der Chirurgus, Operateur und Apotheker als Aſſeſſor. 3.Wenn jemand von denen zu ermelde- tem Collegio verordneten Mitgliedern bereits einen hoͤhern oder niederern Rang hat; ſo bleibt ein ſolcher als wirklich bei ſeinem Ran- ge: allein dieſe Unſere zeitige Rang-Erhoͤhung iſt nur von demjenigen zu verſtehen, die vor- hin gar keinen Rang hatten. Uebrigens mag einer von dieſen Gliedern ſonſt einen Rang haben, welchen er will, ſo nimmt er ſeine Stelle in dieſem Collegio nach obbeſchriebener Weiſe, und ſo wie einer nach dem andern geſetzt iſt, ein. Da auch alle noch beſondre Bedienungen in Unſerm Dienſte haben muͤſſen, von * Za urãd, d. i. der Rang haftet blos auf der Stelle im Collegio, und hoͤret auf, wenn das Mitglied heraus tritt.

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/357>, abgerufen am 22.11.2024.