Großen Versammlung Red und Antwort ge- ben sollen.
§. 11.
Jmmittelst wählet man auf vorbeschrie- bene Art 5 besondre Deputirte, welche, aus denen den Deputirten mitgegebenen Jnstru- ctionen, nach den Materien rangirte Auszüge machen müssen. Nachdem diese der Großen Versammlung vorgelesen worden, macht man darüber seine Anmerkungen, und sendet sie, wie vorhin gemeldet ist, an die Directions- Commission. Die Ablesung der Gesetze, Uka- sen, und Projecte, geschiehet nach Gutbefin- den des Marschalls wechselsweise mit dem Vorlesen der gedachten Jnstruction: z. E. den einen Tag werden die ersten, den andern Tag aber die letztern gelesen, und damit wird nach den Materien so lange fortgefahren, bis man mit allem zusammen fertig ist; oder wie es der Marschall am füglichsten zu seyn erach- ten wird.
§. 12.
Bei der Directions-Commission stehet der General-Procureur gemeinschaftlich mit dem Deputirten-Marschall der Kanzlei vor: denn Ein Mann kann nicht an zwei Orten zugleich seyn; und so nöthig der General-Procureur
bei
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
Großen Verſammlung Red und Antwort ge- ben ſollen.
§. 11.
Jmmittelſt waͤhlet man auf vorbeſchrie- bene Art 5 beſondre Deputirte, welche, aus denen den Deputirten mitgegebenen Jnſtru- ctionen, nach den Materien rangirte Auszuͤge machen muͤſſen. Nachdem dieſe der Großen Verſammlung vorgeleſen worden, macht man daruͤber ſeine Anmerkungen, und ſendet ſie, wie vorhin gemeldet iſt, an die Directions- Commiſſion. Die Ableſung der Geſetze, Uka- ſen, und Projecte, geſchiehet nach Gutbefin- den des Marſchalls wechſelsweiſe mit dem Vorleſen der gedachten Jnſtruction: z. E. den einen Tag werden die erſten, den andern Tag aber die letztern geleſen, und damit wird nach den Materien ſo lange fortgefahren, bis man mit allem zuſammen fertig iſt; oder wie es der Marſchall am fuͤglichſten zu ſeyn erach- ten wird.
§. 12.
Bei der Directions-Commiſſion ſtehet der General-Procureur gemeinſchaftlich mit dem Deputirten-Marſchall der Kanzlei vor: denn Ein Mann kann nicht an zwei Orten zugleich ſeyn; und ſo noͤthig der General-Procureur
bei
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
Großen Verſammlung Red und Antwort ge-
ben ſollen.
§. 11.
Jmmittelſt waͤhlet man auf vorbeſchrie-
bene Art 5 beſondre Deputirte, welche, aus
denen den Deputirten mitgegebenen Jnſtru-
ctionen, nach den Materien rangirte Auszuͤge
machen muͤſſen. Nachdem dieſe der Großen
Verſammlung vorgeleſen worden, macht man
daruͤber ſeine Anmerkungen, und ſendet ſie,
wie vorhin gemeldet iſt, an die Directions-
Commiſſion. Die Ableſung der Geſetze, Uka-
ſen, und Projecte, geſchiehet nach Gutbefin-
den des Marſchalls wechſelsweiſe mit dem
Vorleſen der gedachten Jnſtruction: z. E. den
einen Tag werden die erſten, den andern Tag
aber die letztern geleſen, und damit wird
nach den Materien ſo lange fortgefahren, bis
man mit allem zuſammen fertig iſt; oder wie
es der Marſchall am fuͤglichſten zu ſeyn erach-
ten wird.
§. 12.
Bei der Directions-Commiſſion ſtehet der
General-Procureur gemeinſchaftlich mit dem
Deputirten-Marſchall der Kanzlei vor: denn
Ein Mann kann nicht an zwei Orten zugleich
ſeyn; und ſo noͤthig der General-Procureur
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/327>, abgerufen am 22.11.2024.
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