Ausserdem können die Souverains noch in verschie- dene andere persönliche Verhältnisse gegen einander kommen, die aber blos von verschiedenen Zufällen ab- hangen und gröstenteils nicht in das Völkerrecht gehö- ren. So wurde z. B. König Heinrich IV. in Frank- reich für sich und seine Nachkommen von der Republik Venedig naturalisirt a]. Ein nicht unwichtiger Punct ist noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachstechung der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge- heimnisse des andern zu kommen sucht. Nach Mo- sersb] Meinung wird dieses Unternehmen zwar öffent- lich gemisbilligt, pflegt aber doch häufig zu geschehen.
a]Lettres du Cardinal d'Ossat Tom. IV. p. 206. edit. d'Amst. 1732.
b] Erste Grundlehren S. 50.
§. 8. Befreiungen der Privatgüter.
Die persönlichen Freiheiten der Souverains in einem fremden Territorium erstrecken sich nicht auf die unbeweglichen Güter, welche er daselbst als Privat- person besitzt a]. In Ansehung dieser muß er sich den Landesgesetzen unterwerfen b]. Die beweglichen Güter aber, welche ein Souverain durch des andern Terri- torium schaffen läßt, sind dem Herkommen nach, auf vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul- den der Regenten werden wie andere Ansprüche behan- delt, und es ist etwas seltenes, daß einer für des an-
dern
Von den perſoͤnl. Verhaͤltniſſen d. Regenten ꝛc.
§. 7. Uebrige perſoͤnliche Verhaͤltniſſe.
Auſſerdem koͤnnen die Souverains noch in verſchie- dene andere perſoͤnliche Verhaͤltniſſe gegen einander kommen, die aber blos von verſchiedenen Zufaͤllen ab- hangen und groͤſtenteils nicht in das Voͤlkerrecht gehoͤ- ren. So wurde z. B. Koͤnig Heinrich IV. in Frank- reich fuͤr ſich und ſeine Nachkommen von der Republik Venedig naturaliſirt a]. Ein nicht unwichtiger Punct iſt noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachſtechung der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge- heimniſſe des andern zu kommen ſucht. Nach Mo- ſersb] Meinung wird dieſes Unternehmen zwar oͤffent- lich gemisbilligt, pflegt aber doch haͤufig zu geſchehen.
a]Lettres du Cardinal d’Oſſat Tom. IV. p. 206. edit. d’Amſt. 1732.
b] Erſte Grundlehren S. 50.
§. 8. Befreiungen der Privatguͤter.
Die perſoͤnlichen Freiheiten der Souverains in einem fremden Territorium erſtrecken ſich nicht auf die unbeweglichen Guͤter, welche er daſelbſt als Privat- perſon beſitzt a]. In Anſehung dieſer muß er ſich den Landesgeſetzen unterwerfen b]. Die beweglichen Guͤter aber, welche ein Souverain durch des andern Terri- torium ſchaffen laͤßt, ſind dem Herkommen nach, auf vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul- den der Regenten werden wie andere Anſpruͤche behan- delt, und es iſt etwas ſeltenes, daß einer fuͤr des an-
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Von den perſoͤnl. Verhaͤltniſſen d. Regenten ꝛc.
§. 7.
Uebrige perſoͤnliche Verhaͤltniſſe.
Auſſerdem koͤnnen die Souverains noch in verſchie-
dene andere perſoͤnliche Verhaͤltniſſe gegen einander
kommen, die aber blos von verſchiedenen Zufaͤllen ab-
hangen und groͤſtenteils nicht in das Voͤlkerrecht gehoͤ-
ren. So wurde z. B. Koͤnig Heinrich IV. in Frank-
reich fuͤr ſich und ſeine Nachkommen von der Republik
Venedig naturaliſirt a]. Ein nicht unwichtiger Punct
iſt noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachſtechung
der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge-
heimniſſe des andern zu kommen ſucht. Nach Mo-
ſers b] Meinung wird dieſes Unternehmen zwar oͤffent-
lich gemisbilligt, pflegt aber doch haͤufig zu geſchehen.
a] Lettres du Cardinal d’Oſſat Tom. IV. p. 206. edit.
d’Amſt. 1732.
b] Erſte Grundlehren S. 50.
§. 8.
Befreiungen der Privatguͤter.
Die perſoͤnlichen Freiheiten der Souverains in
einem fremden Territorium erſtrecken ſich nicht auf die
unbeweglichen Guͤter, welche er daſelbſt als Privat-
perſon beſitzt a]. In Anſehung dieſer muß er ſich den
Landesgeſetzen unterwerfen b]. Die beweglichen Guͤter
aber, welche ein Souverain durch des andern Terri-
torium ſchaffen laͤßt, ſind dem Herkommen nach, auf
vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul-
den der Regenten werden wie andere Anſpruͤche behan-
delt, und es iſt etwas ſeltenes, daß einer fuͤr des an-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/496>, abgerufen am 22.11.2024.
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