Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von der Regierungsfolge. gelenkt d], einem Prinzen die Wahl angetragen e] undihm solche in Verträgen versprochen, auch die verlangte Wahl mit Gewalt durchgesetzt haben f]. Ohne Ersu- chen des interessirten Staats sind andere Nazionen eigentlich auch nicht befugt, unter sich Verträge über die Aufrechthaltung der Wahlfreiheit eines dritten Reichs zu errichten g]. Ihre Einmischung pflegt ie- doch alsdenn zu erfolgen und entschuldigt zu werden, wenn eine Auffoderung vorausgegangen ist h], eine übernommene Garantie, oder besondere Verträge i] deshalb vorhanden sind, oder eine würkliche Gefahr des Gleichgewichts k], wie nicht weniger deren eigenes wesentliches Interesse und Erhaltung dabey obwaltet l]; wiewohl öfters auch blosse Nachbarschaft, Conve- nienz etc. als hinlängliche Ursachen angesehen werden wollen m]. a] Mosers Versuch 1. Th. S. 186. ff. 231. Bey Ge- legenheit der Königswahl in Polen äusserte Frankreich 1764. in einer Erklärung an die Republik: Il appar- tient a la Nation de regler son Election sur les con- siderations de sa propre convenance, sans avoir atten- tion aux influences d'Etrangers. Ebendas. S. 223. b] Z. B. Nach der goldenen Bulle 1. Kap. §. 25. soll während der Wahl eines Römischen Königs kein Frem- der in der Stadt Frankfurt gedultet werden. Doch fin- den sich mehrenteils auch verschiedene auswärtige Ge- sandte, theils der Wahl, theils um anderer Anbringen willen bey dem kurfürstlichen Kollegium daselbst ein, die aber wenigstens den Tag der Wahl hinaus müssen, wenn sie nicht Dispensation von dem kurfürstlichen Wahlcon- vent erhalten, welches aber nur in Krankheitsfällen zu geschehen pflegt. Mosers Staatsrecht 2. Th. S. 359. 376. ff. Auch der Kaiser schikt nach dem Tode des Papsts einen Gesandten nach Rom, und läßt als Schutz- herr der römischen Kirche, den Kardinälen seinen Schutz Von der Regierungsfolge. gelenkt d], einem Prinzen die Wahl angetragen e] undihm ſolche in Vertraͤgen verſprochen, auch die verlangte Wahl mit Gewalt durchgeſetzt haben f]. Ohne Erſu- chen des intereſſirten Staats ſind andere Nazionen eigentlich auch nicht befugt, unter ſich Vertraͤge uͤber die Aufrechthaltung der Wahlfreiheit eines dritten Reichs zu errichten g]. Ihre Einmiſchung pflegt ie- doch alsdenn zu erfolgen und entſchuldigt zu werden, wenn eine Auffoderung vorausgegangen iſt h], eine uͤbernommene Garantie, oder beſondere Vertraͤge i] deshalb vorhanden ſind, oder eine wuͤrkliche Gefahr des Gleichgewichts k], wie nicht weniger deren eigenes weſentliches Intereſſe und Erhaltung dabey obwaltet l]; wiewohl oͤfters auch bloſſe Nachbarſchaft, Conve- nienz ꝛc. als hinlaͤngliche Urſachen angeſehen werden wollen m]. a] Moſers Verſuch 1. Th. S. 186. ff. 231. Bey Ge- legenheit der Koͤnigswahl in Polen aͤuſſerte Frankreich 1764. in einer Erklaͤrung an die Republik: Il appar- tient a la Nation de régler ſon Election ſur les con- ſiderations de ſa propre convenance, ſans avoir atten- tion aux influences d’Etrangers. Ebendaſ. S. 223. b] Z. B. Nach der goldenen Bulle 1. Kap. §. 25. ſoll waͤhrend der Wahl eines Roͤmiſchen Koͤnigs kein Frem- der in der Stadt Frankfurt gedultet werden. Doch fin- den ſich mehrenteils auch verſchiedene auswaͤrtige Ge- ſandte, theils der Wahl, theils um anderer Anbringen willen bey dem kurfuͤrſtlichen Kollegium daſelbſt ein, die aber wenigſtens den Tag der Wahl hinaus muͤſſen, wenn ſie nicht Diſpenſation von dem kurfuͤrſtlichen Wahlcon- vent erhalten, welches aber nur in Krankheitsfaͤllen zu geſchehen pflegt. Moſers Staatsrecht 2. Th. S. 359. 376. ff. Auch der Kaiſer ſchikt nach dem Tode des Papſts einen Geſandten nach Rom, und laͤßt als Schutz- herr der roͤmiſchen Kirche, den Kardinaͤlen ſeinen Schutz <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0422" n="408"/><fw place="top" type="header">Von der Regierungsfolge.</fw><lb/> gelenkt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>], einem Prinzen die Wahl angetragen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">e</hi></hi>] und<lb/> ihm ſolche in Vertraͤgen verſprochen, auch die verlangte<lb/> Wahl mit Gewalt durchgeſetzt haben <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">f</hi></hi>]. Ohne Erſu-<lb/> chen des intereſſirten Staats ſind andere Nazionen<lb/> eigentlich auch nicht befugt, unter ſich Vertraͤge uͤber<lb/> die Aufrechthaltung der Wahlfreiheit eines dritten<lb/> Reichs zu <choice><sic>errrichten</sic><corr>errichten</corr></choice> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">g</hi></hi>]. Ihre Einmiſchung pflegt ie-<lb/> doch alsdenn zu erfolgen und entſchuldigt zu werden,<lb/> wenn eine Auffoderung vorausgegangen iſt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">h</hi></hi>], eine<lb/> uͤbernommene Garantie, oder beſondere Vertraͤge <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">i</hi></hi>]<lb/> deshalb vorhanden ſind, oder eine wuͤrkliche Gefahr<lb/> des Gleichgewichts <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">k</hi></hi>], wie nicht weniger deren eigenes<lb/> weſentliches Intereſſe und Erhaltung dabey obwaltet <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">l</hi></hi>];<lb/> wiewohl oͤfters auch bloſſe Nachbarſchaft, Conve-<lb/> nienz ꝛc. als hinlaͤngliche Urſachen angeſehen werden<lb/> wollen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">m</hi></hi>].</p><lb/> <note place="end" n="a]">Moſers Verſuch 1. Th. S. 186. ff. 231. Bey Ge-<lb/> legenheit der Koͤnigswahl in Polen aͤuſſerte Frankreich<lb/> 1764. in einer Erklaͤrung an die Republik: <hi rendition="#aq">Il appar-<lb/> tient a la Nation de régler ſon Election ſur les con-<lb/> ſiderations de ſa propre convenance, ſans avoir atten-<lb/> tion aux influences d’Etrangers.</hi> Ebendaſ. S. 223.</note><lb/> <note place="end" n="b]">Z. B. Nach der goldenen Bulle 1. Kap. §. 25. ſoll<lb/> waͤhrend der Wahl eines Roͤmiſchen Koͤnigs kein Frem-<lb/> der in der Stadt Frankfurt gedultet werden. Doch fin-<lb/> den ſich mehrenteils auch verſchiedene auswaͤrtige Ge-<lb/> ſandte, theils der Wahl, theils um anderer Anbringen<lb/> willen bey dem kurfuͤrſtlichen Kollegium daſelbſt ein, die<lb/> aber wenigſtens den Tag der Wahl hinaus muͤſſen, wenn<lb/> ſie nicht Diſpenſation von dem kurfuͤrſtlichen Wahlcon-<lb/> vent erhalten, welches aber nur in Krankheitsfaͤllen zu<lb/> geſchehen pflegt. <hi rendition="#fr">Moſers</hi> Staatsrecht 2. Th. S. 359.<lb/> 376. ff. Auch der Kaiſer ſchikt nach dem Tode des<lb/> Papſts einen Geſandten nach Rom, und laͤßt als Schutz-<lb/> herr der roͤmiſchen Kirche, den Kardinaͤlen ſeinen Schutz<lb/> <fw place="bottom" type="catch">anbieten.</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [408/0422]
Von der Regierungsfolge.
gelenkt d], einem Prinzen die Wahl angetragen e] und
ihm ſolche in Vertraͤgen verſprochen, auch die verlangte
Wahl mit Gewalt durchgeſetzt haben f]. Ohne Erſu-
chen des intereſſirten Staats ſind andere Nazionen
eigentlich auch nicht befugt, unter ſich Vertraͤge uͤber
die Aufrechthaltung der Wahlfreiheit eines dritten
Reichs zu errichten g]. Ihre Einmiſchung pflegt ie-
doch alsdenn zu erfolgen und entſchuldigt zu werden,
wenn eine Auffoderung vorausgegangen iſt h], eine
uͤbernommene Garantie, oder beſondere Vertraͤge i]
deshalb vorhanden ſind, oder eine wuͤrkliche Gefahr
des Gleichgewichts k], wie nicht weniger deren eigenes
weſentliches Intereſſe und Erhaltung dabey obwaltet l];
wiewohl oͤfters auch bloſſe Nachbarſchaft, Conve-
nienz ꝛc. als hinlaͤngliche Urſachen angeſehen werden
wollen m].
a] Moſers Verſuch 1. Th. S. 186. ff. 231. Bey Ge-
legenheit der Koͤnigswahl in Polen aͤuſſerte Frankreich
1764. in einer Erklaͤrung an die Republik: Il appar-
tient a la Nation de régler ſon Election ſur les con-
ſiderations de ſa propre convenance, ſans avoir atten-
tion aux influences d’Etrangers. Ebendaſ. S. 223.
b] Z. B. Nach der goldenen Bulle 1. Kap. §. 25. ſoll
waͤhrend der Wahl eines Roͤmiſchen Koͤnigs kein Frem-
der in der Stadt Frankfurt gedultet werden. Doch fin-
den ſich mehrenteils auch verſchiedene auswaͤrtige Ge-
ſandte, theils der Wahl, theils um anderer Anbringen
willen bey dem kurfuͤrſtlichen Kollegium daſelbſt ein, die
aber wenigſtens den Tag der Wahl hinaus muͤſſen, wenn
ſie nicht Diſpenſation von dem kurfuͤrſtlichen Wahlcon-
vent erhalten, welches aber nur in Krankheitsfaͤllen zu
geſchehen pflegt. Moſers Staatsrecht 2. Th. S. 359.
376. ff. Auch der Kaiſer ſchikt nach dem Tode des
Papſts einen Geſandten nach Rom, und laͤßt als Schutz-
herr der roͤmiſchen Kirche, den Kardinaͤlen ſeinen Schutz
anbieten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |