Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen.
Bayreuthische unter dem Vorwand verbiete, sie habe ein
kaiserlich Privilegium, daß keiner ihrer Bürger sich aus-
wärts in einem unter fünf Meilen von der Stadt gele-
genen Ort sich niederlassen dürfe. Mosers Reichsfama
6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106.
m] Nur dürfen die Avocatorien in der Mitstände Landen
nicht ohne Concurrenz des Landesherrn angeschlagen,
oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen
werden. Mosers nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687.
n] Dies geschieht auch entweder aus eigner Bewegung,
z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un-
terthanen; oder auf Ansuchen des andern Staats. Als
bey den französischen Unruhen die Emigranten im Kur-
trierischen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung
anlegten, erließ der Kurfürst, auf wiederholte Vorstel-
lungen und Beschwerden von Frankreich den Befehl,
daß alle Franzosen, mit Ausschlus der Frauenzimmer,
Geistlichen, Civilpersonen und Particuliers, die mit
ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps
gehören, binnen 8 Tagen sich wegbegeben solten. Auch
beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Ursach
ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wissen,
und wohl gar der heimlichen Werbung und Verführung
der Unterthanen verdächtig sind, werden zuweilen fort-
geschickt. Mosers nachbarl. St. R. S. 341. vergl.
dessen Landeshoheit in Ansehung der Unterthanen
S. 222.
§. 23.
b] In Ansehung des Standes, der Ehre etc.

Im Verhältnis gegen Auswärtige ist bey den teut-
schen Landesherrn wegen wechselseitiger Anerkennung
des einheimischen Standes, der Würden, Titel beider

Unter-
Z 2
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
Bayreuthiſche unter dem Vorwand verbiete, ſie habe ein
kaiſerlich Privilegium, daß keiner ihrer Buͤrger ſich aus-
waͤrts in einem unter fuͤnf Meilen von der Stadt gele-
genen Ort ſich niederlaſſen duͤrfe. Moſers Reichsfama
6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106.
m] Nur duͤrfen die Avocatorien in der Mitſtaͤnde Landen
nicht ohne Concurrenz des Landesherrn angeſchlagen,
oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen
werden. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687.
n] Dies geſchieht auch entweder aus eigner Bewegung,
z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un-
terthanen; oder auf Anſuchen des andern Staats. Als
bey den franzoͤſiſchen Unruhen die Emigranten im Kur-
trieriſchen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung
anlegten, erließ der Kurfuͤrſt, auf wiederholte Vorſtel-
lungen und Beſchwerden von Frankreich den Befehl,
daß alle Franzoſen, mit Ausſchlus der Frauenzimmer,
Geiſtlichen, Civilperſonen und Particuliers, die mit
ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps
gehoͤren, binnen 8 Tagen ſich wegbegeben ſolten. Auch
beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Urſach
ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wiſſen,
und wohl gar der heimlichen Werbung und Verfuͤhrung
der Unterthanen verdaͤchtig ſind, werden zuweilen fort-
geſchickt. Moſers nachbarl. St. R. S. 341. vergl.
deſſen Landeshoheit in Anſehung der Unterthanen
S. 222.
§. 23.
b] In Anſehung des Standes, der Ehre ꝛc.

Im Verhaͤltnis gegen Auswaͤrtige iſt bey den teut-
ſchen Landesherrn wegen wechſelſeitiger Anerkennung
des einheimiſchen Standes, der Wuͤrden, Titel beider

Unter-
Z 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="l]"><pb facs="#f0369" n="355"/><fw place="top" type="header">in An&#x017F;. der einzeln. Bu&#x0364;rger u. Unterthanen.</fw><lb/>
Bayreuthi&#x017F;che unter dem Vorwand verbiete, &#x017F;ie habe ein<lb/>
kai&#x017F;erlich Privilegium, daß keiner ihrer Bu&#x0364;rger &#x017F;ich aus-<lb/>
wa&#x0364;rts in einem unter fu&#x0364;nf Meilen von der Stadt gele-<lb/>
genen Ort &#x017F;ich niederla&#x017F;&#x017F;en du&#x0364;rfe. <hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi> Reichsfama<lb/>
6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106.</note><lb/>
            <note place="end" n="m]">Nur du&#x0364;rfen die Avocatorien in der Mit&#x017F;ta&#x0364;nde Landen<lb/>
nicht ohne Concurrenz des Landesherrn ange&#x017F;chlagen,<lb/>
oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen<lb/>
werden. <hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi> nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687.</note><lb/>
            <note place="end" n="n]">Dies ge&#x017F;chieht auch entweder aus eigner Bewegung,<lb/>
z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un-<lb/>
terthanen; oder auf An&#x017F;uchen des andern Staats. Als<lb/>
bey den franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;chen Unruhen die Emigranten im Kur-<lb/>
trieri&#x017F;chen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung<lb/>
anlegten, erließ der Kurfu&#x0364;r&#x017F;t, auf wiederholte Vor&#x017F;tel-<lb/>
lungen und Be&#x017F;chwerden von Frankreich den Befehl,<lb/>
daß alle Franzo&#x017F;en, mit Aus&#x017F;chlus der Frauenzimmer,<lb/>
Gei&#x017F;tlichen, Civilper&#x017F;onen und Particuliers, die mit<lb/>
ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps<lb/>
geho&#x0364;ren, binnen 8 Tagen &#x017F;ich wegbegeben &#x017F;olten. Auch<lb/>
beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Ur&#x017F;ach<lb/>
ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wi&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
und wohl gar der heimlichen Werbung und Verfu&#x0364;hrung<lb/>
der Unterthanen verda&#x0364;chtig &#x017F;ind, werden zuweilen fort-<lb/>
ge&#x017F;chickt. <hi rendition="#fr">Mo&#x017F;ers</hi> nachbarl. St. R. S. 341. vergl.<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Landeshoheit in An&#x017F;ehung der Unterthanen<lb/>
S. 222.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 23.<lb/><hi rendition="#aq">b</hi>] <hi rendition="#g">In An&#x017F;ehung des Standes, der Ehre &#xA75B;c.</hi></head><lb/>
            <p>Im Verha&#x0364;ltnis gegen Auswa&#x0364;rtige i&#x017F;t bey den teut-<lb/>
&#x017F;chen Landesherrn wegen wech&#x017F;el&#x017F;eitiger Anerkennung<lb/>
des einheimi&#x017F;chen Standes, der Wu&#x0364;rden, Titel beider<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">Z 2</fw><fw place="bottom" type="catch">Unter-</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[355/0369] in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. l] Bayreuthiſche unter dem Vorwand verbiete, ſie habe ein kaiſerlich Privilegium, daß keiner ihrer Buͤrger ſich aus- waͤrts in einem unter fuͤnf Meilen von der Stadt gele- genen Ort ſich niederlaſſen duͤrfe. Moſers Reichsfama 6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106. m] Nur duͤrfen die Avocatorien in der Mitſtaͤnde Landen nicht ohne Concurrenz des Landesherrn angeſchlagen, oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen werden. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687. n] Dies geſchieht auch entweder aus eigner Bewegung, z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un- terthanen; oder auf Anſuchen des andern Staats. Als bey den franzoͤſiſchen Unruhen die Emigranten im Kur- trieriſchen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung anlegten, erließ der Kurfuͤrſt, auf wiederholte Vorſtel- lungen und Beſchwerden von Frankreich den Befehl, daß alle Franzoſen, mit Ausſchlus der Frauenzimmer, Geiſtlichen, Civilperſonen und Particuliers, die mit ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps gehoͤren, binnen 8 Tagen ſich wegbegeben ſolten. Auch beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Urſach ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wiſſen, und wohl gar der heimlichen Werbung und Verfuͤhrung der Unterthanen verdaͤchtig ſind, werden zuweilen fort- geſchickt. Moſers nachbarl. St. R. S. 341. vergl. deſſen Landeshoheit in Anſehung der Unterthanen S. 222. §. 23. b] In Anſehung des Standes, der Ehre ꝛc. Im Verhaͤltnis gegen Auswaͤrtige iſt bey den teut- ſchen Landesherrn wegen wechſelſeitiger Anerkennung des einheimiſchen Standes, der Wuͤrden, Titel beider Unter- Z 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/369
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/369>, abgerufen am 25.11.2024.