Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. dessen nach-barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5. f] Verschiedene auswärtige Familien in Polen, Rußland, Italien etc. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve- rains, den Reichsfürstenstand in Teutschland erhalten, der häufigen Misbräuche wegen aber verlangt die Wahl- kapitulation Art. XXII. §. 1, daß dergleichen Würden allein denen, die im Reiche angesessen sind, ertheilt werden sollen. s. Mosers Staatsrecht 6. Th. S. 37. de Martens precis du droit d. g. L. III. c. 3. §. 75. Der holländische Admiral Ruyter wurde kurz vor seinem Ende vom Könige in Spanien zum Herzog ernant. v. Göbel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erklärte den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu Genuesischen Edelleuten. Theat, Europ. T. VII. S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be- reits besitzt, unter den Adel eines andern Staats auf- genommen wird, ist meistens auch das Indigenatrecht damit verbunden. v. Göbel a. a. O. So ertheilte der König von Preussen vor einiger Zeit dem Geheimen Oberfinanzrath und ersten Director der Seehandlungs- Societät, Herrn von Struensee die Erlaubnis, die ihm von dem Könige in Dänemark verliehenen Rechte und Vorzüge eines dänischen Edelmanns anzunehmen. g] In Venedig darf z. B. kein Mitglied des höchsten Raths eine auswärtige Würde annehmen. s. de Martens L. III. c. 3. §. 75. not. b. So wird in Böhmen, wenn eingebohrne Landesbewohner sich, ohne Vorwissen und Genehmigung, von iemand anders, als dem König in Böhmen eine Standeserhöhung oder ein Prädicat er- theilen lassen, solche nicht nur nicht anerkant, sondern der Unterthan auch, der sie annimt, nach Befinden mit Strafen belegt. Mosers Staatsr. 5. Th. S. 396. Vermöge einer päpstlichen Bulle soll kein Unterthan des Kirchenstaats einen höhern Titel als Excellenz führen. Günth. Völk. R. 2. B. X
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. deſſen nach-barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5. f] Verſchiedene auswaͤrtige Familien in Polen, Rußland, Italien ꝛc. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve- rains, den Reichsfuͤrſtenſtand in Teutſchland erhalten, der haͤufigen Misbraͤuche wegen aber verlangt die Wahl- kapitulation Art. XXII. §. 1, daß dergleichen Wuͤrden allein denen, die im Reiche angeſeſſen ſind, ertheilt werden ſollen. ſ. Moſers Staatsrecht 6. Th. S. 37. de Martens précis du droit d. g. L. III. c. 3. §. 75. Der hollaͤndiſche Admiral Ruyter wurde kurz vor ſeinem Ende vom Koͤnige in Spanien zum Herzog ernant. v. Goͤbel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erklaͤrte den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu Genueſiſchen Edelleuten. Theat, Europ. T. VII. S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be- reits beſitzt, unter den Adel eines andern Staats auf- genommen wird, iſt meiſtens auch das Indigenatrecht damit verbunden. v. Goͤbel a. a. O. So ertheilte der Koͤnig von Preuſſen vor einiger Zeit dem Geheimen Oberfinanzrath und erſten Director der Seehandlungs- Societaͤt, Herrn von Struenſee die Erlaubnis, die ihm von dem Koͤnige in Daͤnemark verliehenen Rechte und Vorzuͤge eines daͤniſchen Edelmanns anzunehmen. g] In Venedig darf z. B. kein Mitglied des hoͤchſten Raths eine auswaͤrtige Wuͤrde annehmen. ſ. de Martens L. III. c. 3. §. 75. not. b. So wird in Boͤhmen, wenn eingebohrne Landesbewohner ſich, ohne Vorwiſſen und Genehmigung, von iemand anders, als dem Koͤnig in Boͤhmen eine Standeserhoͤhung oder ein Praͤdicat er- theilen laſſen, ſolche nicht nur nicht anerkant, ſondern der Unterthan auch, der ſie annimt, nach Befinden mit Strafen belegt. Moſers Staatsr. 5. Th. S. 396. Vermoͤge einer paͤpſtlichen Bulle ſoll kein Unterthan des Kirchenſtaats einen hoͤhern Titel als Excellenz fuͤhren. Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. X
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
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desherrliche Erlaubnis erlangt hatte. S. deſſen nach-
barl. Staatsr. 4. B. 8. K. §. 5.
f] Verſchiedene auswaͤrtige Familien in Polen, Rußland,
Italien ꝛc. haben z. B. mit Einwilligung ihrer Souve-
rains, den Reichsfuͤrſtenſtand in Teutſchland erhalten,
der haͤufigen Misbraͤuche wegen aber verlangt die Wahl-
kapitulation Art. XXII. §. 1, daß dergleichen Wuͤrden
allein denen, die im Reiche angeſeſſen ſind, ertheilt
werden ſollen. ſ. Moſers Staatsrecht 6. Th. S. 37.
de Martens précis du droit d. g. L. III. c. 3. §. 75.
Der hollaͤndiſche Admiral Ruyter wurde kurz vor ſeinem
Ende vom Koͤnige in Spanien zum Herzog ernant. v.
Goͤbel a. a. O. S. 183. Die Republik Genua erklaͤrte
den Cardinal Mazarin und den Marquis Manchyn zu
Genueſiſchen Edelleuten. Theat, Europ. T. VII.
S. 733. In dem Falle wenn einer, der den Adel be-
reits beſitzt, unter den Adel eines andern Staats auf-
genommen wird, iſt meiſtens auch das Indigenatrecht
damit verbunden. v. Goͤbel a. a. O. So ertheilte
der Koͤnig von Preuſſen vor einiger Zeit dem Geheimen
Oberfinanzrath und erſten Director der Seehandlungs-
Societaͤt, Herrn von Struenſee die Erlaubnis, die ihm
von dem Koͤnige in Daͤnemark verliehenen Rechte und
Vorzuͤge eines daͤniſchen Edelmanns anzunehmen.
g] In Venedig darf z. B. kein Mitglied des hoͤchſten Raths
eine auswaͤrtige Wuͤrde annehmen. ſ. de Martens
L. III. c. 3. §. 75. not. b. So wird in Boͤhmen,
wenn eingebohrne Landesbewohner ſich, ohne Vorwiſſen
und Genehmigung, von iemand anders, als dem Koͤnig
in Boͤhmen eine Standeserhoͤhung oder ein Praͤdicat er-
theilen laſſen, ſolche nicht nur nicht anerkant, ſondern
der Unterthan auch, der ſie annimt, nach Befinden mit
Strafen belegt. Moſers Staatsr. 5. Th. S. 396.
Vermoͤge einer paͤpſtlichen Bulle ſoll kein Unterthan des
Kirchenſtaats einen hoͤhern Titel als Excellenz fuͤhren.
Mo-
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