Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. doch mit vorhergehendem Wissen und Willen, oderendlich wenigstens mit nachheriger Genehmigung des Souverains, dessen Unterthan er ist; zumal wenn es Würden, Prädicate etc. sind, welche dieser selbst zu ertheilen das Recht hat c]. Der begnadigende Sou- verain pflegt dem andern auch selbst davon Nachricht zu ertheilen. Gewönlich macht man keine Schwierig- keiten, die Annahme zu gestatten; wenn aber iene Er- fodernisse mangeln, hat der andere Souverain aller- dings Ursach, sich darüber zu beschweren d] wenigstens die Anerkennung der Standeserhöhung bey sich zu ver- weigern e], und überhaupt deren Gebrauch seinem Un- terthan auch auswärts zu verbieten. Es fehlt indes an Beispielen nicht, daß Souverains fremden Unter- thanen, dergleichen Standeserhöhungen ertheilt oder sie doch unter die Zahl des Adels in ihrem Lande auf- genommen haben f]. Doch ist es auch in verschiede- nen Staaten verboten, fremde Würden, Titel etc. an- zunehmen, und sich deren zu bedienen g]. Wenn übri- gens die Annahme derselben gleich verstattet wird, so kann der begnadigte Unterthan doch auf keine Art einen der Verfassung seines Staats und dessen Unterthanen nachtheiligen Gebrauch davon machen h]. a] Rich. Zouchaeus in iure feciali P. II. Sect. 2. quaest. 9. wirft iedoth die Frage auf: ob ein Souverain, wenn er sich in einem fremden Lande aufhält, seinen ei- genen Unterthanen dergleichen Würden etc. ertheilen könne? und beiaht sie, führt iedoch Beispiele an, wo man Schwierigkeiten dagegen gemacht habe, weil der Sou- verain auswärts dafür nicht zu betrachten sey. Allein et bleibt gleichwol Souverain in Absicht seiner Unter- thanen. b] Nach der Rußl. Kaiserlichen Verordnung für den Adel vom 29. April 1785. sollen als unverwerfliche Beweise des Adels angenommen werden, Diplome, die von in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. doch mit vorhergehendem Wiſſen und Willen, oderendlich wenigſtens mit nachheriger Genehmigung des Souverains, deſſen Unterthan er iſt; zumal wenn es Wuͤrden, Praͤdicate ꝛc. ſind, welche dieſer ſelbſt zu ertheilen das Recht hat c]. Der begnadigende Sou- verain pflegt dem andern auch ſelbſt davon Nachricht zu ertheilen. Gewoͤnlich macht man keine Schwierig- keiten, die Annahme zu geſtatten; wenn aber iene Er- foderniſſe mangeln, hat der andere Souverain aller- dings Urſach, ſich daruͤber zu beſchweren d] wenigſtens die Anerkennung der Standeserhoͤhung bey ſich zu ver- weigern e], und uͤberhaupt deren Gebrauch ſeinem Un- terthan auch auswaͤrts zu verbieten. Es fehlt indes an Beiſpielen nicht, daß Souverains fremden Unter- thanen, dergleichen Standeserhoͤhungen ertheilt oder ſie doch unter die Zahl des Adels in ihrem Lande auf- genommen haben f]. Doch iſt es auch in verſchiede- nen Staaten verboten, fremde Wuͤrden, Titel ꝛc. an- zunehmen, und ſich deren zu bedienen g]. Wenn uͤbri- gens die Annahme derſelben gleich verſtattet wird, ſo kann der begnadigte Unterthan doch auf keine Art einen der Verfaſſung ſeines Staats und deſſen Unterthanen nachtheiligen Gebrauch davon machen h]. a] Rich. Zouchaeus in iure feciali P. II. Sect. 2. quaeſt. 9. wirft iedoth die Frage auf: ob ein Souverain, wenn er ſich in einem fremden Lande aufhaͤlt, ſeinen ei- genen Unterthanen dergleichen Wuͤrden ꝛc. ertheilen koͤnne? und beiaht ſie, fuͤhrt iedoch Beiſpiele an, wo man Schwierigkeiten dagegen gemacht habe, weil der Sou- verain auswaͤrts dafuͤr nicht zu betrachten ſey. Allein et bleibt gleichwol Souverain in Abſicht ſeiner Unter- thanen. b] Nach der Rußl. 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Souverains, deſſen Unterthan er iſt; zumal wenn es
Wuͤrden, Praͤdicate ꝛc. ſind, welche dieſer ſelbſt zu
ertheilen das Recht hat c]. Der begnadigende Sou-
verain pflegt dem andern auch ſelbſt davon Nachricht
zu ertheilen. Gewoͤnlich macht man keine Schwierig-
keiten, die Annahme zu geſtatten; wenn aber iene Er-
foderniſſe mangeln, hat der andere Souverain aller-
dings Urſach, ſich daruͤber zu beſchweren d] wenigſtens
die Anerkennung der Standeserhoͤhung bey ſich zu ver-
weigern e], und uͤberhaupt deren Gebrauch ſeinem Un-
terthan auch auswaͤrts zu verbieten. Es fehlt indes
an Beiſpielen nicht, daß Souverains fremden Unter-
thanen, dergleichen Standeserhoͤhungen ertheilt oder
ſie doch unter die Zahl des Adels in ihrem Lande auf-
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nen Staaten verboten, fremde Wuͤrden, Titel ꝛc. an-
zunehmen, und ſich deren zu bedienen g]. Wenn uͤbri-
gens die Annahme derſelben gleich verſtattet wird, ſo
kann der begnadigte Unterthan doch auf keine Art einen
der Verfaſſung ſeines Staats und deſſen Unterthanen
nachtheiligen Gebrauch davon machen h].
a] Rich. Zouchaeus in iure feciali P. II. Sect. 2. quaeſt.
9. wirft iedoth die Frage auf: ob ein Souverain,
wenn er ſich in einem fremden Lande aufhaͤlt, ſeinen ei-
genen Unterthanen dergleichen Wuͤrden ꝛc. ertheilen koͤnne?
und beiaht ſie, fuͤhrt iedoch Beiſpiele an, wo man
Schwierigkeiten dagegen gemacht habe, weil der Sou-
verain auswaͤrts dafuͤr nicht zu betrachten ſey. Allein
et bleibt gleichwol Souverain in Abſicht ſeiner Unter-
thanen.
b] Nach der Rußl. Kaiſerlichen Verordnung fuͤr den Adel
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