Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. a entreprendre un voyage aussi prejudiciable a leursveritables interets, devront sans aucune connivence etre condamnes a travailler durant tout le reste de leur vie aux fortifications et meme a une punition plus exemplaire, suivant l'exigence des cas. Mo- ser 6. Th. S. 29. Wegen der häufigen Auswande- rungen aus Teutschland, nach dem siebeniährigen Kriege, erging 1768 ein kaiserl. Edict, darinn befohlen wurde: Auf die sich irgendwo aufhaltende oder herumziehende Anwerber, Emissarien, Verführer, Unterhändler und deren Helfer allenthalben die genaueste Kundschaft aus- zustellen, bey entstehendem Verdacht sie gefänglich anzu- halten, solche dem Befinden nach mit Leibes oder allen- falsiger Lebensstrafe anzusehn. Ebendas. S. 28. Daselbst wird auch S. 26. erwehnt, daß 1766. ein von Regensburg abgegangener Transport von 170. nach Rußland bestimter Colonisten in dem Churbayerischen angehalten und der Conducteur, ein entlassener regens- burger Bürger, in die Schellen geschlagen worden, ohne daß die Vorstellungen des russischen Ministers zu Re- gensburg etwas dagegen gefruchtet. d] In dem Frieden zu Stolbowa zwischen Rußland und Schweden von 1617 wird z. B. Art. 19. bedungen, daß kein Theil des andern Unterthanen mit List abwen- dig machen solle. e] Als daher eine Anzahl Colonisten, für welche Rußland bey den Generalstaaten um den Durchzug angesucht hatte, in dem Dorfe Wesep in der Nähe von Amsterdam, wo sie eine Zeitlang sich aufhielten, verleitet wurden, nicht nach Rußland, sondern lieber nach Indien zu gehn, so daß die Colonisten sich auch wider ihre russischen Führer empörten, kam es deshalb bey den Generalstaaten zur Klage, welche den Entschlus faßten, daß künftig alle dergleichen Emigranten an keinem Orte der Republik mehr ans Land steigen, sondern bis zu ihrer weitern Ein- Günth. Völk. R. 2. B. U
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. à entreprendre un voyage auſſi préjudiciable à leursveritables interêts, devront ſans aucune connivence être condamnes à travailler durant tout le reſte de leur vie aux fortifications et même a une punition plus exemplaire, ſuivant l’exigence des cas. Mo- ſer 6. Th. S. 29. Wegen der haͤufigen Auswande- rungen aus Teutſchland, nach dem ſiebeniaͤhrigen Kriege, erging 1768 ein kaiſerl. Edict, darinn befohlen wurde: Auf die ſich irgendwo aufhaltende oder herumziehende Anwerber, Emiſſarien, Verfuͤhrer, Unterhaͤndler und deren Helfer allenthalben die genaueſte Kundſchaft aus- zuſtellen, bey entſtehendem Verdacht ſie gefaͤnglich anzu- halten, ſolche dem Befinden nach mit Leibes oder allen- falſiger Lebensſtrafe anzuſehn. Ebendaſ. S. 28. Daſelbſt wird auch S. 26. erwehnt, daß 1766. ein von Regensburg abgegangener Transport von 170. nach Rußland beſtimter Coloniſten in dem Churbayeriſchen angehalten und der Conducteur, ein entlaſſener regens- burger Buͤrger, in die Schellen geſchlagen worden, ohne daß die Vorſtellungen des ruſſiſchen Miniſters zu Re- gensburg etwas dagegen gefruchtet. d] In dem Frieden zu Stolbowa zwiſchen Rußland und Schweden von 1617 wird z. B. Art. 19. bedungen, daß kein Theil des andern Unterthanen mit Liſt abwen- dig machen ſolle. e] Als daher eine Anzahl Coloniſten, fuͤr welche Rußland bey den Generalſtaaten um den Durchzug angeſucht hatte, in dem Dorfe Weſep in der Naͤhe von Amſterdam, wo ſie eine Zeitlang ſich aufhielten, verleitet wurden, nicht nach Rußland, ſondern lieber nach Indien zu gehn, ſo daß die Coloniſten ſich auch wider ihre ruſſiſchen Fuͤhrer empoͤrten, kam es deshalb bey den Generalſtaaten zur Klage, welche den Entſchlus faßten, daß kuͤnftig alle dergleichen Emigranten an keinem Orte der Republik mehr ans Land ſteigen, ſondern bis zu ihrer weitern Ein- Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. U
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
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à entreprendre un voyage auſſi préjudiciable à leurs
veritables interêts, devront ſans aucune connivence
être condamnes à travailler durant tout le reſte de
leur vie aux fortifications et même a une punition
plus exemplaire, ſuivant l’exigence des cas. Mo-
ſer 6. Th. S. 29. Wegen der haͤufigen Auswande-
rungen aus Teutſchland, nach dem ſiebeniaͤhrigen Kriege,
erging 1768 ein kaiſerl. Edict, darinn befohlen wurde:
Auf die ſich irgendwo aufhaltende oder herumziehende
Anwerber, Emiſſarien, Verfuͤhrer, Unterhaͤndler und
deren Helfer allenthalben die genaueſte Kundſchaft aus-
zuſtellen, bey entſtehendem Verdacht ſie gefaͤnglich anzu-
halten, ſolche dem Befinden nach mit Leibes oder allen-
falſiger Lebensſtrafe anzuſehn. Ebendaſ. S. 28.
Daſelbſt wird auch S. 26. erwehnt, daß 1766. ein
von Regensburg abgegangener Transport von 170. nach
Rußland beſtimter Coloniſten in dem Churbayeriſchen
angehalten und der Conducteur, ein entlaſſener regens-
burger Buͤrger, in die Schellen geſchlagen worden, ohne
daß die Vorſtellungen des ruſſiſchen Miniſters zu Re-
gensburg etwas dagegen gefruchtet.
d] In dem Frieden zu Stolbowa zwiſchen Rußland und
Schweden von 1617 wird z. B. Art. 19. bedungen,
daß kein Theil des andern Unterthanen mit Liſt abwen-
dig machen ſolle.
e] Als daher eine Anzahl Coloniſten, fuͤr welche Rußland
bey den Generalſtaaten um den Durchzug angeſucht hatte,
in dem Dorfe Weſep in der Naͤhe von Amſterdam, wo
ſie eine Zeitlang ſich aufhielten, verleitet wurden, nicht
nach Rußland, ſondern lieber nach Indien zu gehn, ſo
daß die Coloniſten ſich auch wider ihre ruſſiſchen Fuͤhrer
empoͤrten, kam es deshalb bey den Generalſtaaten zur
Klage, welche den Entſchlus faßten, daß kuͤnftig alle
dergleichen Emigranten an keinem Orte der Republik
mehr ans Land ſteigen, ſondern bis zu ihrer weitern Ein-
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