Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Vom gemeinsch. u. geteilten, unvolkommenen [Felonie] eröfnet wird wieder an sich ziehn; doch istihm frey, auf den bevorstehenden Anfall, andern in voraus eine Anwartschaft [Expectanz] darauf zu er- theilen e]. Uebrigens ist der Lehnsherr und der Vasall zu Leistung alles dessen verbunden, was die Lehnbriefe und andere Verträge oder ein beständiges Herkommen verlangen f]. Diese geben bey entstehenden Irrungen auch lediglich den Ausschlag g]. Die Aufhebung der Lehnsverbindung, wie iedes andern Vertrages, durch gemeinsames Einverständnis, leidet keinen Zweifel, und haben wir davon Beispiele zwischen Polen und Preussen etc. Bey den Pfandschaften h] kan der Schuldner die tzungen
Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen [Felonie] eroͤfnet wird wieder an ſich ziehn; doch iſtihm frey, auf den bevorſtehenden Anfall, andern in voraus eine Anwartſchaft [Expectanz] darauf zu er- theilen e]. Uebrigens iſt der Lehnsherr und der Vaſall zu Leiſtung alles deſſen verbunden, was die Lehnbriefe und andere Vertraͤge oder ein beſtaͤndiges Herkommen verlangen f]. Dieſe geben bey entſtehenden Irrungen auch lediglich den Ausſchlag g]. Die Aufhebung der Lehnsverbindung, wie iedes andern Vertrages, durch gemeinſames Einverſtaͤndnis, leidet keinen Zweifel, und haben wir davon Beiſpiele zwiſchen Polen und Preuſſen ꝛc. Bey den Pfandſchaften h] kan der Schuldner die tzungen
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Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen
[Felonie] eroͤfnet wird wieder an ſich ziehn; doch iſt
ihm frey, auf den bevorſtehenden Anfall, andern in
voraus eine Anwartſchaft [Expectanz] darauf zu er-
theilen e]. Uebrigens iſt der Lehnsherr und der Vaſall
zu Leiſtung alles deſſen verbunden, was die Lehnbriefe
und andere Vertraͤge oder ein beſtaͤndiges Herkommen
verlangen f]. Dieſe geben bey entſtehenden Irrungen
auch lediglich den Ausſchlag g]. Die Aufhebung der
Lehnsverbindung, wie iedes andern Vertrages, durch
gemeinſames Einverſtaͤndnis, leidet keinen Zweifel,
und haben wir davon Beiſpiele zwiſchen Polen und
Preuſſen ꝛc.
Bey den Pfandſchaften h] kan der Schuldner die
ihm vermoͤge des Vertrages auch ohne Beſitz uͤbrigge-
bliebenen Eigenthumsrechte zwar andern uͤberlaſſen, das
Pfand ſelbſt darf aber nicht eher wieder zuruͤck gefodert
werden, als bis die Zahlung erfolgt oder die Verbind-
lichkeit erfuͤlt iſt. Wenn dem Glaubiger nicht der Be-
ſitz, ſondern nur eine vorzuͤgliche Verſicherung auf ein
gewiſſes Land [Hypothek] zugeſtanden worden iſt, ſo
darf der Eigenthuͤmer daſſelbe ohne ienes Einwilligung
nicht veraͤuſſern. Der Pfandinnhaber iſt nicht befugt
ſich eines voͤlligen Eigenthumsrechts an dem verpfaͤn-
deten Lande anzumaaſſen und daſſelbe weiter zu veraͤuſ-
ſern, es waͤre denn eine gewiſſe Zeit zur Einloͤſung
beſtimt und nach deren Verlauf die Zueignung oder
der Verkauf bedungen [lex commiſſoria]. Eine bloſſe
Veriaͤhrung, wenn die Einloͤſung auſſerdem auch noch
ſo lange nicht erfolgen ſolte, findet hier keinesweges
Statt i]. Indes kann dem Glaͤubiger, wenn es noͤthig
iſt, die fernere Verpfaͤndung nicht verwehrt werden:
er iſt aber verbunden, ſobald die Wiederbezahlung er-
folgt, das Pfand wieder auszuantworten und darf es
einer andern Foderung halber nicht zuruͤckhalten, wenn
die Umſtaͤnde ihn nicht veranlaſſen, ſich aus den Beſi-
tzungen
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