§. 36. Nutzen und Nothwendigkeit des Völker- rechts Studiums.
Viele halten das Studium des Völkerrechts für un- nütz, weil sie die meisten Grundsätze für ungewis, strei- tig und wilkührlich ansehn, und glauben, daß es in den mehresten Fällen auf die Leidenschaften großer Herrn und ihrer Minister, auf Macht und dergleichen Zufälligkeiten ankomme. Es ist nicht zu läugnen, daß diese Umstände auf die Handlungen der Nazionen oft nicht geringen Einflus haben; aber auch alsdann wollen sie ihren Maas- regeln wenigstens den Anstrich der Gerechtigkeit geben, und das Recht auf ihrer Seite haben. Sehr oft ist dies der Fall iedoch nicht. Die Kentnis des Völkerrechts bleibt daher allen Regenten und denen, die sich den Staatsgeschäften, welcher Art es sey, widmen, unent- behrlich, auch vielen andern, besonders Officiers in Kriegszeiten nützlich, für ieden Weltmann aber lehrreich und angenehm.
Io. Ad. Ickstadt Progr. de necessitate studii juris naturae et gentium. Wurceb. 1732. 4.
J. J. Mosers Versuch etc. in der Vorrede §. 4.
Erstes
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und dem europaͤiſchen insbeſondere.
§. 36. Nutzen und Nothwendigkeit des Voͤlker- rechts Studiums.
Viele halten das Studium des Voͤlkerrechts fuͤr un- nuͤtz, weil ſie die meiſten Grundſaͤtze fuͤr ungewis, ſtrei- tig und wilkuͤhrlich anſehn, und glauben, daß es in den mehreſten Faͤllen auf die Leidenſchaften großer Herrn und ihrer Miniſter, auf Macht und dergleichen Zufaͤlligkeiten ankomme. Es iſt nicht zu laͤugnen, daß dieſe Umſtaͤnde auf die Handlungen der Nazionen oft nicht geringen Einflus haben; aber auch alsdann wollen ſie ihren Maas- regeln wenigſtens den Anſtrich der Gerechtigkeit geben, und das Recht auf ihrer Seite haben. Sehr oft iſt dies der Fall iedoch nicht. Die Kentnis des Voͤlkerrechts bleibt daher allen Regenten und denen, die ſich den Staatsgeſchaͤften, welcher Art es ſey, widmen, unent- behrlich, auch vielen andern, beſonders Officiers in Kriegszeiten nuͤtzlich, fuͤr ieden Weltmann aber lehrreich und angenehm.
Io. Ad. Ickſtadt Progr. de neceſſitate ſtudii juris naturae et gentium. Wurceb. 1732. 4.
J. J. Moſers Verſuch ꝛc. in der Vorrede §. 4.
Erſtes
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und dem europaͤiſchen insbeſondere.
§. 36.
Nutzen und Nothwendigkeit des Voͤlker-
rechts Studiums.
Viele halten das Studium des Voͤlkerrechts fuͤr un-
nuͤtz, weil ſie die meiſten Grundſaͤtze fuͤr ungewis, ſtrei-
tig und wilkuͤhrlich anſehn, und glauben, daß es in den
mehreſten Faͤllen auf die Leidenſchaften großer Herrn und
ihrer Miniſter, auf Macht und dergleichen Zufaͤlligkeiten
ankomme. Es iſt nicht zu laͤugnen, daß dieſe Umſtaͤnde
auf die Handlungen der Nazionen oft nicht geringen
Einflus haben; aber auch alsdann wollen ſie ihren Maas-
regeln wenigſtens den Anſtrich der Gerechtigkeit geben,
und das Recht auf ihrer Seite haben. Sehr oft iſt dies
der Fall iedoch nicht. Die Kentnis des Voͤlkerrechts
bleibt daher allen Regenten und denen, die ſich den
Staatsgeſchaͤften, welcher Art es ſey, widmen, unent-
behrlich, auch vielen andern, beſonders Officiers in
Kriegszeiten nuͤtzlich, fuͤr ieden Weltmann aber lehrreich
und angenehm.
Io. Ad. Ickſtadt Progr. de neceſſitate ſtudii juris naturae
et gentium. Wurceb. 1732. 4.
J. J. Moſers Verſuch ꝛc. in der Vorrede §. 4.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/97>, abgerufen am 23.11.2024.
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