Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von dem Völkerrechte überhaupt, wönlich sey, geben unter vielen andern folgende neuereBeispiele. In dem Seehandlungstractat zwischen Ruß- land und Dänemark vom 28sten Jun. 1780. heißt es im Eingange: ... So haben Ihro -- zu Folge ihrer steten Aufmerksamkeit, ihre eigne Würde, und ihre Sorgfalt für die Sicherheit und das Wohl ihrer Unterthanen, mit ihrer so oft bezeigten Achtung für das algemeine Völ- kerrecht zu verbinden, unter den gegenwärtigen Umstän- den für nöthig gefunden, ihr Betragen nach diesen Gesin- nungen einzurichten. Ihro Maj. die Kaiserin von Ruß- land hat durch ihre Erklärung an die kriegführenden Mächte d. d. 28sten Febr. 1780. ganz Europa die Grundsätze vor Augen gelegt, welche aus dem ursprünglichen Völker- rechte herfließen, die sie reklamirt und zur Regel ihres Betragens in dem gegenwärtigen Kriege angenommen hat. Die holländischen Gesandten zu Brüssel erklärten 1784. in einem Memoire an den Kaiserlichen Minister, in Betref der auf die Kaiserlichen Schiffe, welche die Schelde befahren solten, gethanen Schüsse: daß die Generalstaaten keine andre Absicht gehabt hätten, als ihre billigen Rechte zu handhaben. -- Die Republick bliebe noch bey ihrer friedlichen Neigung, und solte dieses nicht auf den Geist Sr. Majestät würken, so würde sich die Republick, wider ihren Willen genöthigt sehen, von den Mitteln Gebrauch zu machen, wozu sie durch das Natur- und Völker- recht zur gesetzmäßigen Vertheidigung ihrer unbezweifelten Rechte bevolmächtigt sey; Von der Anwendung der übri- gen Hauptgattungen des Völkerrechts zeugt, wenn Gros- britannien und Schweden sich verbinden zur Defension ihrer Königreiche, Lande, Unterthanen, Rechte und Freiheit der Schiffahrt und Handlung in der Ostsee, Belt, Nordsee und dem Canal und andrer Privilegien und Vorzüge, die ihnen durch Vergleiche, Gewonheiten, Völker- und Erbrecht zustehen etc. Stockholmer Allianz vom 21sten Jan, 1740, Art. 4. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, woͤnlich ſey, geben unter vielen andern folgende neuereBeiſpiele. In dem Seehandlungstractat zwiſchen Ruß- land und Daͤnemark vom 28ſten Jun. 1780. heißt es im Eingange: … So haben Ihro — zu Folge ihrer ſteten Aufmerkſamkeit, ihre eigne Wuͤrde, und ihre Sorgfalt fuͤr die Sicherheit und das Wohl ihrer Unterthanen, mit ihrer ſo oft bezeigten Achtung fuͤr das algemeine Voͤl- kerrecht zu verbinden, unter den gegenwaͤrtigen Umſtaͤn- den fuͤr noͤthig gefunden, ihr Betragen nach dieſen Geſin- nungen einzurichten. Ihro Maj. die Kaiſerin von Ruß- land hat durch ihre Erklaͤrung an die kriegfuͤhrenden Maͤchte d. d. 28ſten Febr. 1780. ganz Europa die Grundſaͤtze vor Augen gelegt, welche aus dem urſpruͤnglichen Voͤlker- rechte herfließen, die ſie reklamirt und zur Regel ihres Betragens in dem gegenwaͤrtigen Kriege angenommen hat. Die hollaͤndiſchen Geſandten zu Bruͤſſel erklaͤrten 1784. in einem Memoire an den Kaiſerlichen Miniſter, in Betref der auf die Kaiſerlichen Schiffe, welche die Schelde befahren ſolten, gethanen Schuͤſſe: daß die Generalſtaaten keine andre Abſicht gehabt haͤtten, als ihre billigen Rechte zu handhaben. — Die Republick bliebe noch bey ihrer friedlichen Neigung, und ſolte dieſes nicht auf den Geiſt Sr. Majeſtaͤt wuͤrken, ſo wuͤrde ſich die Republick, wider ihren Willen genoͤthigt ſehen, von den Mitteln Gebrauch zu machen, wozu ſie durch das Natur- und Voͤlker- recht zur geſetzmaͤßigen Vertheidigung ihrer unbezweifelten Rechte bevolmaͤchtigt ſey; Von der Anwendung der uͤbri- gen Hauptgattungen des Voͤlkerrechts zeugt, wenn Gros- britannien und Schweden ſich verbinden zur Defenſion ihrer Koͤnigreiche, Lande, Unterthanen, Rechte und Freiheit der Schiffahrt und Handlung in der Oſtſee, Belt, Nordſee und dem Canal und andrer Privilegien und Vorzuͤge, die ihnen durch Vergleiche, Gewonheiten, Voͤlker- und Erbrecht zuſtehen ꝛc. 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woͤnlich ſey, geben unter vielen andern folgende neuere
Beiſpiele. In dem Seehandlungstractat zwiſchen Ruß-
land und Daͤnemark vom 28ſten Jun. 1780. heißt es im
Eingange: … So haben Ihro — zu Folge ihrer ſteten
Aufmerkſamkeit, ihre eigne Wuͤrde, und ihre Sorgfalt
fuͤr die Sicherheit und das Wohl ihrer Unterthanen, mit
ihrer ſo oft bezeigten Achtung fuͤr das algemeine Voͤl-
kerrecht zu verbinden, unter den gegenwaͤrtigen Umſtaͤn-
den fuͤr noͤthig gefunden, ihr Betragen nach dieſen Geſin-
nungen einzurichten. Ihro Maj. die Kaiſerin von Ruß-
land hat durch ihre Erklaͤrung an die kriegfuͤhrenden Maͤchte
d. d. 28ſten Febr. 1780. ganz Europa die Grundſaͤtze vor
Augen gelegt, welche aus dem urſpruͤnglichen Voͤlker-
rechte herfließen, die ſie reklamirt und zur Regel ihres
Betragens in dem gegenwaͤrtigen Kriege angenommen
hat. Die hollaͤndiſchen Geſandten zu Bruͤſſel erklaͤrten
1784. in einem Memoire an den Kaiſerlichen Miniſter, in
Betref der auf die Kaiſerlichen Schiffe, welche die Schelde
befahren ſolten, gethanen Schuͤſſe: daß die Generalſtaaten
keine andre Abſicht gehabt haͤtten, als ihre billigen Rechte
zu handhaben. — Die Republick bliebe noch bey ihrer
friedlichen Neigung, und ſolte dieſes nicht auf den Geiſt
Sr. Majeſtaͤt wuͤrken, ſo wuͤrde ſich die Republick, wider
ihren Willen genoͤthigt ſehen, von den Mitteln Gebrauch
zu machen, wozu ſie durch das Natur- und Voͤlker-
recht zur geſetzmaͤßigen Vertheidigung ihrer unbezweifelten
Rechte bevolmaͤchtigt ſey; Von der Anwendung der uͤbri-
gen Hauptgattungen des Voͤlkerrechts zeugt, wenn Gros-
britannien und Schweden ſich verbinden zur Defenſion ihrer
Koͤnigreiche, Lande, Unterthanen, Rechte und Freiheit der
Schiffahrt und Handlung in der Oſtſee, Belt, Nordſee
und dem Canal und andrer Privilegien und Vorzuͤge, die
ihnen durch Vergleiche, Gewonheiten, Voͤlker- und
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Jan, 1740, Art. 4.
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