ziehn, noch sie sonst im Genus ihrer Rechte zu stören. Sie müssen iedem das Seine lassen, kein Volk beleidi- gen, und wegen zugefügten Schadens Genugthuung ver- schaffen.
*]Schrodt l. c. §. 22.
§. 9. Recht gegen Beleidigungen.
Ein Volk, das die Erhaltung und Volkommenheit anderer hindert, oder deren Zustand unvolkomner macht, daß sie den Endzweck der Staatsvereinigung nicht errei- chen können, beleidigt ihre Gerechtsame. Kein Volk darf daher leiden, daß es von andern beleidigt werde. Das- selbe hat ein Recht, dieienigen Nazionen, welche ihm seine Gerechtsame nicht zugestehn oder entziehn wollen, mit Gewalt anzuhalten, seine Rechte zu vertheidigen, den Beleidigungen mit Gewalt zu widerstehen, und we- gen des würklich erlittenen Unrechts Entschädigung und Genugthuung zu fodern, auch im Weigerungsfall sich solche selber zu verschaffen.
*]Wolf c. 2. §. 179. 252. 265. 271. u. f.
§. 10. Beförderung der Glückseligkeit.
Einzelne Menschen und ganze Völker haben mit den Fortschritten der Verfeinerung die Erfordernisse ihrer Glückseligkeit dergestalt erweitert, daß ihre eignen Kräf- te nicht mehr hinreichen, alle dazu gehörige Bedürfnisse sich selbst allein zu verschaffen, wenn sie auch alle nega- tive und volkomne Verbindlichkeiten gegen einander be- obachteten. Sie bedürfen daher der thätigen Unterstütz-
ung
Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ziehn, noch ſie ſonſt im Genus ihrer Rechte zu ſtoͤren. Sie muͤſſen iedem das Seine laſſen, kein Volk beleidi- gen, und wegen zugefuͤgten Schadens Genugthuung ver- ſchaffen.
*]Schrodt l. c. §. 22.
§. 9. Recht gegen Beleidigungen.
Ein Volk, das die Erhaltung und Volkommenheit anderer hindert, oder deren Zuſtand unvolkomner macht, daß ſie den Endzweck der Staatsvereinigung nicht errei- chen koͤnnen, beleidigt ihre Gerechtſame. Kein Volk darf daher leiden, daß es von andern beleidigt werde. Daſ- ſelbe hat ein Recht, dieienigen Nazionen, welche ihm ſeine Gerechtſame nicht zugeſtehn oder entziehn wollen, mit Gewalt anzuhalten, ſeine Rechte zu vertheidigen, den Beleidigungen mit Gewalt zu widerſtehen, und we- gen des wuͤrklich erlittenen Unrechts Entſchaͤdigung und Genugthuung zu fodern, auch im Weigerungsfall ſich ſolche ſelber zu verſchaffen.
*]Wolf c. 2. §. 179. 252. 265. 271. u. f.
§. 10. Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeit.
Einzelne Menſchen und ganze Voͤlker haben mit den Fortſchritten der Verfeinerung die Erforderniſſe ihrer Gluͤckſeligkeit dergeſtalt erweitert, daß ihre eignen Kraͤf- te nicht mehr hinreichen, alle dazu gehoͤrige Beduͤrfniſſe ſich ſelbſt allein zu verſchaffen, wenn ſie auch alle nega- tive und volkomne Verbindlichkeiten gegen einander be- obachteten. Sie beduͤrfen daher der thaͤtigen Unterſtuͤtz-
ung
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Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ziehn, noch ſie ſonſt im Genus ihrer Rechte zu ſtoͤren.
Sie muͤſſen iedem das Seine laſſen, kein Volk beleidi-
gen, und wegen zugefuͤgten Schadens Genugthuung ver-
ſchaffen.
*] Schrodt l. c. §. 22.
§. 9.
Recht gegen Beleidigungen.
Ein Volk, das die Erhaltung und Volkommenheit
anderer hindert, oder deren Zuſtand unvolkomner macht,
daß ſie den Endzweck der Staatsvereinigung nicht errei-
chen koͤnnen, beleidigt ihre Gerechtſame. Kein Volk darf
daher leiden, daß es von andern beleidigt werde. Daſ-
ſelbe hat ein Recht, dieienigen Nazionen, welche ihm
ſeine Gerechtſame nicht zugeſtehn oder entziehn wollen,
mit Gewalt anzuhalten, ſeine Rechte zu vertheidigen,
den Beleidigungen mit Gewalt zu widerſtehen, und we-
gen des wuͤrklich erlittenen Unrechts Entſchaͤdigung und
Genugthuung zu fodern, auch im Weigerungsfall ſich
ſolche ſelber zu verſchaffen.
*] Wolf c. 2. §. 179. 252. 265. 271. u. f.
§. 10.
Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeit.
Einzelne Menſchen und ganze Voͤlker haben mit den
Fortſchritten der Verfeinerung die Erforderniſſe ihrer
Gluͤckſeligkeit dergeſtalt erweitert, daß ihre eignen Kraͤf-
te nicht mehr hinreichen, alle dazu gehoͤrige Beduͤrfniſſe
ſich ſelbſt allein zu verſchaffen, wenn ſie auch alle nega-
tive und volkomne Verbindlichkeiten gegen einander be-
obachteten. Sie beduͤrfen daher der thaͤtigen Unterſtuͤtz-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/421>, abgerufen am 16.02.2025.
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