Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem eingeführten Range der Nazionen. Exemplar, das er ausfertigt und ihm verbleiben soll, sichzuerst, und sein Gesandter unterzeichnet sich am ersten Platze. Doch will zuweilen auch diese Abwechselung nicht einmal zugestanden werden; alsdann stelt ieder Theil eine von ihm allein unterzeichnete besondere Urkun- de aus. Auf dem Utrechter Friedenskongres z. B. über- gab der französische Gesandte dem Grosbritannischen die von ihm allein unterzeichneten Präliminarartickel, und dieser stelte dagegen eine Genehmigungserklärung aus. So ward es auch auf dem Aachner Friedenskongres mit der Erklärung vom 31. May 1748 zwischen Frankreich, Grosbritannien und den vereinigten Niederlanden gehal- ten. Nur ein Gesandter unterzeichnete iedes Exemplar, stelte solche den übrigen Gesandten zu, und erhielt von ihnen ein gleiches. Mit den andern Friedensinstrumen- ten hielt man es also: Es wurden vier Exemplarien des Tractats gefertigt, zwey, in welchen der König von Frankreich, zwey, in welchen Grosbritannien zuerst ge- nant war: der französische Gesandte unterschrieb sich in ienes, der grosbritannische in diesen am ersten Orte. Die Gesandten der vereinigten Niederlande sezten ihren Namen in allen vier Exemplarien zulezt. Frankreich bekam eins von denen, worinnen es zuerst genant, Gros- britannien eins, wo diese Krone vorgesezt war; die ver- einigten Niederlande behielten die beiden übrigen, um beiden Mächten durch Abwechselung den Vorrang zu las- sen. Bey dem Beytritte der Kaiserin Königin von Hun- garn und anderer Mächte, wurden iederzeit eben so viel Exemplarien auf gleiche Art gefertigt, unter iedes die Beitritsurkunde geschrieben, und sie obgenanten Haupt- contrahenten zugestelt, wogegen ieder Beitretende wie- derum vier Acceptationsurkunden erhielt h]. Der Streitigkeiten, welche bey Gelegenheit des Aach- zwi- S 2
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Exemplar, das er ausfertigt und ihm verbleiben ſoll, ſichzuerſt, und ſein Geſandter unterzeichnet ſich am erſten Platze. Doch will zuweilen auch dieſe Abwechſelung nicht einmal zugeſtanden werden; alsdann ſtelt ieder Theil eine von ihm allein unterzeichnete beſondere Urkun- de aus. Auf dem Utrechter Friedenskongres z. B. uͤber- gab der franzoͤſiſche Geſandte dem Grosbritanniſchen die von ihm allein unterzeichneten Praͤliminarartickel, und dieſer ſtelte dagegen eine Genehmigungserklaͤrung aus. So ward es auch auf dem Aachner Friedenskongres mit der Erklaͤrung vom 31. May 1748 zwiſchen Frankreich, Grosbritannien und den vereinigten Niederlanden gehal- ten. Nur ein Geſandter unterzeichnete iedes Exemplar, ſtelte ſolche den uͤbrigen Geſandten zu, und erhielt von ihnen ein gleiches. Mit den andern Friedensinſtrumen- ten hielt man es alſo: Es wurden vier Exemplarien des Tractats gefertigt, zwey, in welchen der Koͤnig von Frankreich, zwey, in welchen Grosbritannien zuerſt ge- nant war: der franzoͤſiſche Geſandte unterſchrieb ſich in ienes, der grosbritanniſche in dieſen am erſten Orte. Die Geſandten der vereinigten Niederlande ſezten ihren Namen in allen vier Exemplarien zulezt. Frankreich bekam eins von denen, worinnen es zuerſt genant, Gros- britannien eins, wo dieſe Krone vorgeſezt war; die ver- einigten Niederlande behielten die beiden uͤbrigen, um beiden Maͤchten durch Abwechſelung den Vorrang zu laſ- ſen. Bey dem Beytritte der Kaiſerin Koͤnigin von Hun- garn und anderer Maͤchte, wurden iederzeit eben ſo viel Exemplarien auf gleiche Art gefertigt, unter iedes die Beitritsurkunde geſchrieben, und ſie obgenanten Haupt- contrahenten zugeſtelt, wogegen ieder Beitretende wie- derum vier Acceptationsurkunden erhielt h]. Der Streitigkeiten, welche bey Gelegenheit des Aach- zwi- S 2
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Exemplar, das er ausfertigt und ihm verbleiben ſoll, ſich
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Platze. Doch will zuweilen auch dieſe Abwechſelung
nicht einmal zugeſtanden werden; alsdann ſtelt ieder
Theil eine von ihm allein unterzeichnete beſondere Urkun-
de aus. Auf dem Utrechter Friedenskongres z. B. uͤber-
gab der franzoͤſiſche Geſandte dem Grosbritanniſchen die
von ihm allein unterzeichneten Praͤliminarartickel, und
dieſer ſtelte dagegen eine Genehmigungserklaͤrung aus.
So ward es auch auf dem Aachner Friedenskongres mit
der Erklaͤrung vom 31. May 1748 zwiſchen Frankreich,
Grosbritannien und den vereinigten Niederlanden gehal-
ten. Nur ein Geſandter unterzeichnete iedes Exemplar,
ſtelte ſolche den uͤbrigen Geſandten zu, und erhielt von
ihnen ein gleiches. Mit den andern Friedensinſtrumen-
ten hielt man es alſo: Es wurden vier Exemplarien
des Tractats gefertigt, zwey, in welchen der Koͤnig von
Frankreich, zwey, in welchen Grosbritannien zuerſt ge-
nant war: der franzoͤſiſche Geſandte unterſchrieb ſich in
ienes, der grosbritanniſche in dieſen am erſten Orte.
Die Geſandten der vereinigten Niederlande ſezten ihren
Namen in allen vier Exemplarien zulezt. Frankreich
bekam eins von denen, worinnen es zuerſt genant, Gros-
britannien eins, wo dieſe Krone vorgeſezt war; die ver-
einigten Niederlande behielten die beiden uͤbrigen, um
beiden Maͤchten durch Abwechſelung den Vorrang zu laſ-
ſen. Bey dem Beytritte der Kaiſerin Koͤnigin von Hun-
garn und anderer Maͤchte, wurden iederzeit eben ſo viel
Exemplarien auf gleiche Art gefertigt, unter iedes die
Beitritsurkunde geſchrieben, und ſie obgenanten Haupt-
contrahenten zugeſtelt, wogegen ieder Beitretende wie-
derum vier Acceptationsurkunden erhielt h].
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