Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem eingeführten Range der Nazionen. schen Reichsstände theils den königlichen Titel führen,theils den Königen gleich geachtet werden, und iedes ständische Gebiete einen eignen kleinen Staat ausmacht. Aber andere, besonders Real, haben dagegen nicht ohne allen Grund erinnert, daß das Ansehn des Regenten vielmehr verringert werde, ie größer die Macht seiner Stände ist g]. a] Ickstadt, L. II. c. 6. §. 14. b] In Ansehung des teutschen Reichs, welches ohne seinem Oberhaupt, dem Kaiser, eine Art von Republick vorstelt, ist kein bestimtes Herkommen vorhanden. Man hat es den Monarchien zuweilen nach, doch aber öfter vorgesetzt. S. Mosers auswärtiges Staatsr. 2. B. 2. K. §. 8. 9. S. 50. und 51. desgleichen Versuch des europ. Völkerr. S. 50. c] L. II. c. 3. §. 38. d] Grotius, L. II. c. 9. §. 8. n. 3. e] Vattel, am ang. O. §. 39. f] Ickstadt, L. II. c. 6. §. 14. coroll. Doch nimt er den Fall aus, wenn die Macht für den Vorrang der Repu- blick entscheidet. Man sieht hieraus, wie diese zufälligen Eigenschaften öfters einander entgegen laufen. g] Real, T. V. c. 4. Sect. 13. S. 966. sagt: Je weniger Große sich in einem Staate finden, desto mächtiger ist der Fürst; und wenn alle dieienigen, welche, wie man in Teutschland redet, die Landeshoheit haben, würkliche Souverainen wären, so müste man eben daraus nothwen- dig schliessen, daß der Kaiser der geringste unter allen Königen wäre. *] Stosch, S. 865. 866. Stiev, S. 70. 71. §. 10. O 2
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. ſchen Reichsſtaͤnde theils den koͤniglichen Titel fuͤhren,theils den Koͤnigen gleich geachtet werden, und iedes ſtaͤndiſche Gebiete einen eignen kleinen Staat ausmacht. Aber andere, beſonders Real, haben dagegen nicht ohne allen Grund erinnert, daß das Anſehn des Regenten vielmehr verringert werde, ie groͤßer die Macht ſeiner Staͤnde iſt g]. a] Ickſtadt, L. II. c. 6. §. 14. b] In Anſehung des teutſchen Reichs, welches ohne ſeinem Oberhaupt, dem Kaiſer, eine Art von Republick vorſtelt, iſt kein beſtimtes Herkommen vorhanden. Man hat es den Monarchien zuweilen nach, doch aber oͤfter vorgeſetzt. S. Moſers auswaͤrtiges Staatsr. 2. B. 2. K. §. 8. 9. S. 50. und 51. desgleichen Verſuch des europ. Voͤlkerr. S. 50. c] L. II. c. 3. §. 38. d] Grotius, L. II. c. 9. §. 8. n. 3. e] Vattel, am ang. O. §. 39. f] Ickſtadt, L. II. c. 6. §. 14. coroll. Doch nimt er den Fall aus, wenn die Macht fuͤr den Vorrang der Repu- blick entſcheidet. Man ſieht hieraus, wie dieſe zufaͤlligen Eigenſchaften oͤfters einander entgegen laufen. g] Real, T. V. c. 4. Sect. 13. S. 966. ſagt: Je weniger Große ſich in einem Staate finden, deſto maͤchtiger iſt der Fuͤrſt; und wenn alle dieienigen, welche, wie man in Teutſchland redet, die Landeshoheit haben, wuͤrkliche Souverainen waͤren, ſo muͤſte man eben daraus nothwen- dig ſchlieſſen, daß der Kaiſer der geringſte unter allen Koͤnigen waͤre. *] Stoſch, S. 865. 866. Stiev, S. 70. 71. §. 10. O 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0237" n="209[211]"/><fw place="top" type="header">und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.</fw><lb/> ſchen Reichsſtaͤnde theils den koͤniglichen Titel fuͤhren,<lb/> theils den Koͤnigen gleich geachtet werden, und iedes<lb/> ſtaͤndiſche Gebiete einen eignen kleinen Staat ausmacht.<lb/> Aber andere, beſonders Real, haben dagegen nicht ohne<lb/> allen Grund erinnert, daß das Anſehn des Regenten<lb/> vielmehr verringert werde, ie groͤßer die Macht ſeiner<lb/> Staͤnde iſt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">g</hi></hi>].</p><lb/> <note place="end" n="a]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ickſtadt</hi>, L. II. c.</hi> 6. §. 14.</note><lb/> <note place="end" n="b]">In Anſehung des teutſchen Reichs, welches ohne ſeinem<lb/> Oberhaupt, dem Kaiſer, eine Art von Republick vorſtelt,<lb/> iſt kein beſtimtes Herkommen vorhanden. Man hat es<lb/> den Monarchien zuweilen nach, doch aber oͤfter vorgeſetzt.<lb/> S. <hi rendition="#fr">Moſers</hi> auswaͤrtiges Staatsr. 2. B. 2. K. §. 8. 9.<lb/> S. 50. und 51. desgleichen Verſuch des europ. Voͤlkerr.<lb/> S. 50.</note><lb/> <note place="end" n="c]"><hi rendition="#aq">L. II. c.</hi> 3. §. 38.</note><lb/> <note place="end" n="d]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Grotius</hi>, L. II. c. 9. §. 8. n.</hi> 3.</note><lb/> <note place="end" n="e]"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Vattel,</hi></hi> am ang. O. §. 39.</note><lb/> <note place="end" n="f]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ickſtadt</hi>, L. II. c. 6. §. 14. coroll.</hi> Doch nimt er den<lb/> Fall aus, wenn die Macht fuͤr den Vorrang der Repu-<lb/> blick entſcheidet. Man ſieht hieraus, wie dieſe zufaͤlligen<lb/> Eigenſchaften oͤfters einander entgegen laufen.</note><lb/> <note place="end" n="g]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Real</hi>, T. V. c. 4. Sect.</hi> 13. S. 966. ſagt: Je weniger<lb/> Große ſich in einem Staate finden, deſto maͤchtiger iſt der<lb/> Fuͤrſt; und wenn alle dieienigen, welche, wie man in<lb/> Teutſchland redet, die Landeshoheit haben, wuͤrkliche<lb/> Souverainen waͤren, ſo muͤſte man eben daraus nothwen-<lb/> dig ſchlieſſen, daß der Kaiſer der geringſte unter allen<lb/> Koͤnigen waͤre.</note><lb/> <note place="end" n="*]"><hi rendition="#fr">Stoſch</hi>, S. 865. 866. <hi rendition="#fr">Stiev</hi>, S. 70. 71.</note> </div><lb/> <fw place="bottom" type="sig">O 2</fw> <fw place="bottom" type="catch">§. 10.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [209[211]/0237]
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
ſchen Reichsſtaͤnde theils den koͤniglichen Titel fuͤhren,
theils den Koͤnigen gleich geachtet werden, und iedes
ſtaͤndiſche Gebiete einen eignen kleinen Staat ausmacht.
Aber andere, beſonders Real, haben dagegen nicht ohne
allen Grund erinnert, daß das Anſehn des Regenten
vielmehr verringert werde, ie groͤßer die Macht ſeiner
Staͤnde iſt g].
a] Ickſtadt, L. II. c. 6. §. 14.
b] In Anſehung des teutſchen Reichs, welches ohne ſeinem
Oberhaupt, dem Kaiſer, eine Art von Republick vorſtelt,
iſt kein beſtimtes Herkommen vorhanden. Man hat es
den Monarchien zuweilen nach, doch aber oͤfter vorgeſetzt.
S. Moſers auswaͤrtiges Staatsr. 2. B. 2. K. §. 8. 9.
S. 50. und 51. desgleichen Verſuch des europ. Voͤlkerr.
S. 50.
c] L. II. c. 3. §. 38.
d] Grotius, L. II. c. 9. §. 8. n. 3.
e] Vattel, am ang. O. §. 39.
f] Ickſtadt, L. II. c. 6. §. 14. coroll. Doch nimt er den
Fall aus, wenn die Macht fuͤr den Vorrang der Repu-
blick entſcheidet. Man ſieht hieraus, wie dieſe zufaͤlligen
Eigenſchaften oͤfters einander entgegen laufen.
g] Real, T. V. c. 4. Sect. 13. S. 966. ſagt: Je weniger
Große ſich in einem Staate finden, deſto maͤchtiger iſt der
Fuͤrſt; und wenn alle dieienigen, welche, wie man in
Teutſchland redet, die Landeshoheit haben, wuͤrkliche
Souverainen waͤren, ſo muͤſte man eben daraus nothwen-
dig ſchlieſſen, daß der Kaiſer der geringſte unter allen
Koͤnigen waͤre.
*] Stoſch, S. 865. 866. Stiev, S. 70. 71.
§. 10.
O 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |