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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Drittes Vierteljahr.

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Wirkungen des Krieges auf Gstasicn

und zahlreiche hervorragende Chinesen, die sich aus dem politischen Leben zurück-
zogen, wählten das durch gesundheitliche und geordnete Verwaltung ausgezeich¬
nete Tsingtau zum Wohnsitz, Welcher Wertschätzung sich das deutsche Pacht¬
gebiet durchweg in China erfreute, war am deutlichsten daran zu erkennen, daß,
als Japan im August 1914 an Deutschland die Aufforderung zur Räumung
des Pachtgcbietes richtete und, da diese Aufforderung nicht befolgt wurde, zur
kriegerischen Eroberung des Platzes schritt, die allgemeine Sympathie des chine¬
sischen Volkes auf deutscher Seite stand, und als die Japaner gar, ohne Rücksicht
auf chinesische Hoheitsrechte, außerhalb des deutschen Pachtgebietes in der Provinz
Schankung landeten und militärisch vorgingen, bedeutende Heerführer von der
Pekinger Regierung bewaffnetes Eingreifen forderten,

Japan hat nach der kriegerischen Eroberung des deutschen Pachtgebictes sich
bemüht, seine Eroberungen auf völkerrechtliche Grundlage zu stellen. Es ist 'ihm-
gelungen, im Mai 1915 mit der chinesischen Regierung einen Vertrag abzu¬
schließen, durch den China die künftigen deutsch-japanischen Friedensabmachnngen
über Deutschlands Rechte in Schankung im voraus anerkannte, für den Ban einer
Bahnverbindung zwischen der Schankung-Bahn und einem der Häfen Tschifu
oder Lungkou, falls Deutschland auf die ihm hierfür erteilte Konzession ver¬
zichte, japanisches Kapital in Anspruch zu nehmen versprach, und sich verpflichtete,
für Ausländer geeignete Plätze Schantuugs dem Außenhandel zu offnen. Gleich¬
zeitig verpflichtete sich Japan in einer besonderen Note, falls ihm bei Kriegsende
das Verfügungsrecht über das Pachtgebiet von Kiautschou zugestanden werde,
es als einen geöffneten Handelshafen an China zurückzugeben, mit einer von
Japan zu bezeichnenden japanischen Niederlassung und, falls die anderen Mächte
dies wünschten, auch einer internationalen Niederlassung, Im September 1918
wurden diese Abmachungen ergänzt durch einen Notenaustausch, in welchem
Japan sich verpflichtete, seine Truppen aus Schankung, mit Ausnahme der
Hauptstadt Tsinanfu, Zurückzuziehen und sich auf das Pachtgebiet vou Kiautschou
zu beschränken, vorausgesetzt, daß die Schankung-Bahn -- die ein gemeinsames
chinesisch-japanisches Unternehmen werden solle -- vou einer chinesischen, von
Japanern dauernd auszubildenden Polizeiwache geschützt werde.

Inzwischen hatte Japan, bevor es seine Einwilligung zu Chinas Eintritt
in den Krieg gab, im Jahre 1917 sich von England, Frankreich, Italien und
Nußland versprechen lassen, daß diese Mächte Japans Ansprüche in Schankung
anerkennen würden.

Im Versailler Friedensvertcag wurde Schankung schon nicht mehr als
chinesisches Gebiet behandelt, Abschnitt II des 4. Teiles handelt von China,
aber Schankung ist in einem besonderen Abschnitt VIII behandelt. Laut dessen
Art. 156 ff. mußte Deutschland.zugunsten Japans auf alle seine von China er¬
worbenen Rechte, Ansprüche und Vorrechte in Schankung, auch auf seine Rechte
an der Schankung-Bahn und ihr Zubehör einschließlich der Bergwerke, sowie auf
die Kabel von Tsingtau verzichten und alle beweglichen und unbeweglichen Rechte
des Deutschen Reiches im Kiautschongebiet, sowie seine Ansprüche aus dortigen
Aufwendungen sind japanisches Eigentum geworden.

Es ist während und nach den Pariser Verhandlungen bekannt geworden,
welche Schwierigkeiten gerade die Schanlungfrage dort gemacht hat, wie die


Wirkungen des Krieges auf Gstasicn

und zahlreiche hervorragende Chinesen, die sich aus dem politischen Leben zurück-
zogen, wählten das durch gesundheitliche und geordnete Verwaltung ausgezeich¬
nete Tsingtau zum Wohnsitz, Welcher Wertschätzung sich das deutsche Pacht¬
gebiet durchweg in China erfreute, war am deutlichsten daran zu erkennen, daß,
als Japan im August 1914 an Deutschland die Aufforderung zur Räumung
des Pachtgcbietes richtete und, da diese Aufforderung nicht befolgt wurde, zur
kriegerischen Eroberung des Platzes schritt, die allgemeine Sympathie des chine¬
sischen Volkes auf deutscher Seite stand, und als die Japaner gar, ohne Rücksicht
auf chinesische Hoheitsrechte, außerhalb des deutschen Pachtgebietes in der Provinz
Schankung landeten und militärisch vorgingen, bedeutende Heerführer von der
Pekinger Regierung bewaffnetes Eingreifen forderten,

Japan hat nach der kriegerischen Eroberung des deutschen Pachtgebictes sich
bemüht, seine Eroberungen auf völkerrechtliche Grundlage zu stellen. Es ist 'ihm-
gelungen, im Mai 1915 mit der chinesischen Regierung einen Vertrag abzu¬
schließen, durch den China die künftigen deutsch-japanischen Friedensabmachnngen
über Deutschlands Rechte in Schankung im voraus anerkannte, für den Ban einer
Bahnverbindung zwischen der Schankung-Bahn und einem der Häfen Tschifu
oder Lungkou, falls Deutschland auf die ihm hierfür erteilte Konzession ver¬
zichte, japanisches Kapital in Anspruch zu nehmen versprach, und sich verpflichtete,
für Ausländer geeignete Plätze Schantuugs dem Außenhandel zu offnen. Gleich¬
zeitig verpflichtete sich Japan in einer besonderen Note, falls ihm bei Kriegsende
das Verfügungsrecht über das Pachtgebiet von Kiautschou zugestanden werde,
es als einen geöffneten Handelshafen an China zurückzugeben, mit einer von
Japan zu bezeichnenden japanischen Niederlassung und, falls die anderen Mächte
dies wünschten, auch einer internationalen Niederlassung, Im September 1918
wurden diese Abmachungen ergänzt durch einen Notenaustausch, in welchem
Japan sich verpflichtete, seine Truppen aus Schankung, mit Ausnahme der
Hauptstadt Tsinanfu, Zurückzuziehen und sich auf das Pachtgebiet vou Kiautschou
zu beschränken, vorausgesetzt, daß die Schankung-Bahn — die ein gemeinsames
chinesisch-japanisches Unternehmen werden solle — vou einer chinesischen, von
Japanern dauernd auszubildenden Polizeiwache geschützt werde.

Inzwischen hatte Japan, bevor es seine Einwilligung zu Chinas Eintritt
in den Krieg gab, im Jahre 1917 sich von England, Frankreich, Italien und
Nußland versprechen lassen, daß diese Mächte Japans Ansprüche in Schankung
anerkennen würden.

Im Versailler Friedensvertcag wurde Schankung schon nicht mehr als
chinesisches Gebiet behandelt, Abschnitt II des 4. Teiles handelt von China,
aber Schankung ist in einem besonderen Abschnitt VIII behandelt. Laut dessen
Art. 156 ff. mußte Deutschland.zugunsten Japans auf alle seine von China er¬
worbenen Rechte, Ansprüche und Vorrechte in Schankung, auch auf seine Rechte
an der Schankung-Bahn und ihr Zubehör einschließlich der Bergwerke, sowie auf
die Kabel von Tsingtau verzichten und alle beweglichen und unbeweglichen Rechte
des Deutschen Reiches im Kiautschongebiet, sowie seine Ansprüche aus dortigen
Aufwendungen sind japanisches Eigentum geworden.

Es ist während und nach den Pariser Verhandlungen bekannt geworden,
welche Schwierigkeiten gerade die Schanlungfrage dort gemacht hat, wie die


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_339148/116>, abgerufen am 04.07.2024.