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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr.

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Vption und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Noch andere Fragen sind dabei zu lösen. Bekanntlich hat nach den Bestimmungen
des Fr. V. die gesamte Bevölkerung des Memelgebiets und der altdeutsche Teil
der elsaß-lothringischen Bevölkerung eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben.
Es sind Stimmen aufgetaucht, die in beiden Fällen einen Weiterstand der deutschen
Staatsangehörigkeit verneinen und statt dessen Staatenlosigkeit dieser Bevölkerungs¬
kreise angenommen haben. Eine authentische Anerkennung ihrer deutschen Staats¬
angehörigkeit dürfte dringend zu wünschen sein, im Falle Elsaß-Lothringen auch
eine Klärung der Frage, ob sie weiter als deutsche Elsaß-Lothringer oder als
unmittelbare Reichsangehörige anzusehen sind oder ob ihnen die Staatsangehörigkeit
eines anderen deutschen Landes verliehen werden soll.

Schließlich ist eine große Ungerechtigkeit des Fr. B. auszugleichen: die
Versagung des Optionsrechtes an die französisch gewordenen Elsaß-Lothringer.
Es ist dies eine Folge der französischen Idee von der Wiedergutmachung des
Unrechts von 1871. Die beteiligten Personen hätten nach französischer Auffassung
nie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben dürfen, haben folglich auch keinen
Anspruch, sich jetzt wahlweise für sie zu entscheiden. Zugleich bringt diese Lösung
den politischen Vorteil mit sich, daß aus der Zahl der Optionserklärungen für
Deutschland, die zweifellos von allen in Deutschland ansässigen sehr zahlreich sein
würden, nicht etwa Zweifel an der unbedingten Zuneigung aller Elsaß-Lothringer
zu Frankreich hergeleitet werden können. Vom deutschen Standpunkt aus ist diese
Lösung jedoch auf die Dauer unhaltbar. Es geht einfach nicht an, daß seit
Generationen in Deutschland Wohnhafte gegen ihren Willen Franzosen bleiben
ohne Aussicht auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, daß wir deutsche
Beamte und Offiziere französischer Staatsangehörigkeit haben, daß Ehefrauen
deutscher Männer Franzosen sind usw. Auf eine vertragliche Lösung ist noch viel
weniger als im Falle Polen zu hoffen. Einer einseitigen Lösung steht aber eine
ausdrückliche Bestimmung des Fr. V. entgegen, nach der Deutschland auf keinen
Fall Personen für sich in Anspruch nehmen darf, die nach französischer Anschauung
Franzosen sind. Eine gesetzliche Regelung der Art, daß hier von deutscher Seite
aus eine Art Optionsrecht gewährt oder daß alle deutschen Beamten oder Ehefrauen
Deutscher oder in Deutschland als Deutsche Geborenen wieder zu Deutschen
gemacht werden, ist daher nicht möglich. Hier kann nur der Weg der Ein¬
bürgerung helfen.

Die Forderung, die erhoben werden muß, ist daher eine Vereinfachung der
Einbürgung für ehemalige Deutsche. Auch in den Fällen, wo noch "auf Eröffnung des
Optionsweges zu hoffen ist, wird man vielfach der Einbürgerung nicht entraten
können. Die Option ist zeitlich beschränkt, wirkt notwendigerweise auf Frau und Kinder,
bringt in der Regel Abzugszwang mit sich. Alles dies wird an sich Options¬
berechtigte vielfach von der Ausübung der Option abhalten, während später der
Wiederwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie oder ihre. Nachkommen
wünschenswert erscheint. In allen diesen Fällen darf die Gewährung der Wieder¬
aufnahme nicht in das Ermessen der Behörden gestellt werden, hier bedarf es der
Verleihung eines ausdrücklichen Anspruchs auf Wiederannahme der deutschen
Staatsangehörigkeit und der Eröffnung eines Rechtswegs im Falle der Versagung
der Wiederaufnahme, wie wir ähnliches im französischen Staatsangehörigkeitrechte
finden. Ein Widerspruch seitens unserer Gegener wird in einem solchen Falle


Vption und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Noch andere Fragen sind dabei zu lösen. Bekanntlich hat nach den Bestimmungen
des Fr. V. die gesamte Bevölkerung des Memelgebiets und der altdeutsche Teil
der elsaß-lothringischen Bevölkerung eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben.
Es sind Stimmen aufgetaucht, die in beiden Fällen einen Weiterstand der deutschen
Staatsangehörigkeit verneinen und statt dessen Staatenlosigkeit dieser Bevölkerungs¬
kreise angenommen haben. Eine authentische Anerkennung ihrer deutschen Staats¬
angehörigkeit dürfte dringend zu wünschen sein, im Falle Elsaß-Lothringen auch
eine Klärung der Frage, ob sie weiter als deutsche Elsaß-Lothringer oder als
unmittelbare Reichsangehörige anzusehen sind oder ob ihnen die Staatsangehörigkeit
eines anderen deutschen Landes verliehen werden soll.

Schließlich ist eine große Ungerechtigkeit des Fr. B. auszugleichen: die
Versagung des Optionsrechtes an die französisch gewordenen Elsaß-Lothringer.
Es ist dies eine Folge der französischen Idee von der Wiedergutmachung des
Unrechts von 1871. Die beteiligten Personen hätten nach französischer Auffassung
nie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben dürfen, haben folglich auch keinen
Anspruch, sich jetzt wahlweise für sie zu entscheiden. Zugleich bringt diese Lösung
den politischen Vorteil mit sich, daß aus der Zahl der Optionserklärungen für
Deutschland, die zweifellos von allen in Deutschland ansässigen sehr zahlreich sein
würden, nicht etwa Zweifel an der unbedingten Zuneigung aller Elsaß-Lothringer
zu Frankreich hergeleitet werden können. Vom deutschen Standpunkt aus ist diese
Lösung jedoch auf die Dauer unhaltbar. Es geht einfach nicht an, daß seit
Generationen in Deutschland Wohnhafte gegen ihren Willen Franzosen bleiben
ohne Aussicht auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, daß wir deutsche
Beamte und Offiziere französischer Staatsangehörigkeit haben, daß Ehefrauen
deutscher Männer Franzosen sind usw. Auf eine vertragliche Lösung ist noch viel
weniger als im Falle Polen zu hoffen. Einer einseitigen Lösung steht aber eine
ausdrückliche Bestimmung des Fr. V. entgegen, nach der Deutschland auf keinen
Fall Personen für sich in Anspruch nehmen darf, die nach französischer Anschauung
Franzosen sind. Eine gesetzliche Regelung der Art, daß hier von deutscher Seite
aus eine Art Optionsrecht gewährt oder daß alle deutschen Beamten oder Ehefrauen
Deutscher oder in Deutschland als Deutsche Geborenen wieder zu Deutschen
gemacht werden, ist daher nicht möglich. Hier kann nur der Weg der Ein¬
bürgerung helfen.

Die Forderung, die erhoben werden muß, ist daher eine Vereinfachung der
Einbürgung für ehemalige Deutsche. Auch in den Fällen, wo noch "auf Eröffnung des
Optionsweges zu hoffen ist, wird man vielfach der Einbürgerung nicht entraten
können. Die Option ist zeitlich beschränkt, wirkt notwendigerweise auf Frau und Kinder,
bringt in der Regel Abzugszwang mit sich. Alles dies wird an sich Options¬
berechtigte vielfach von der Ausübung der Option abhalten, während später der
Wiederwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie oder ihre. Nachkommen
wünschenswert erscheint. In allen diesen Fällen darf die Gewährung der Wieder¬
aufnahme nicht in das Ermessen der Behörden gestellt werden, hier bedarf es der
Verleihung eines ausdrücklichen Anspruchs auf Wiederannahme der deutschen
Staatsangehörigkeit und der Eröffnung eines Rechtswegs im Falle der Versagung
der Wiederaufnahme, wie wir ähnliches im französischen Staatsangehörigkeitrechte
finden. Ein Widerspruch seitens unserer Gegener wird in einem solchen Falle


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[0154] Vption und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher Noch andere Fragen sind dabei zu lösen. Bekanntlich hat nach den Bestimmungen des Fr. V. die gesamte Bevölkerung des Memelgebiets und der altdeutsche Teil der elsaß-lothringischen Bevölkerung eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben. Es sind Stimmen aufgetaucht, die in beiden Fällen einen Weiterstand der deutschen Staatsangehörigkeit verneinen und statt dessen Staatenlosigkeit dieser Bevölkerungs¬ kreise angenommen haben. Eine authentische Anerkennung ihrer deutschen Staats¬ angehörigkeit dürfte dringend zu wünschen sein, im Falle Elsaß-Lothringen auch eine Klärung der Frage, ob sie weiter als deutsche Elsaß-Lothringer oder als unmittelbare Reichsangehörige anzusehen sind oder ob ihnen die Staatsangehörigkeit eines anderen deutschen Landes verliehen werden soll. Schließlich ist eine große Ungerechtigkeit des Fr. B. auszugleichen: die Versagung des Optionsrechtes an die französisch gewordenen Elsaß-Lothringer. Es ist dies eine Folge der französischen Idee von der Wiedergutmachung des Unrechts von 1871. Die beteiligten Personen hätten nach französischer Auffassung nie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben dürfen, haben folglich auch keinen Anspruch, sich jetzt wahlweise für sie zu entscheiden. Zugleich bringt diese Lösung den politischen Vorteil mit sich, daß aus der Zahl der Optionserklärungen für Deutschland, die zweifellos von allen in Deutschland ansässigen sehr zahlreich sein würden, nicht etwa Zweifel an der unbedingten Zuneigung aller Elsaß-Lothringer zu Frankreich hergeleitet werden können. Vom deutschen Standpunkt aus ist diese Lösung jedoch auf die Dauer unhaltbar. Es geht einfach nicht an, daß seit Generationen in Deutschland Wohnhafte gegen ihren Willen Franzosen bleiben ohne Aussicht auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, daß wir deutsche Beamte und Offiziere französischer Staatsangehörigkeit haben, daß Ehefrauen deutscher Männer Franzosen sind usw. Auf eine vertragliche Lösung ist noch viel weniger als im Falle Polen zu hoffen. Einer einseitigen Lösung steht aber eine ausdrückliche Bestimmung des Fr. V. entgegen, nach der Deutschland auf keinen Fall Personen für sich in Anspruch nehmen darf, die nach französischer Anschauung Franzosen sind. Eine gesetzliche Regelung der Art, daß hier von deutscher Seite aus eine Art Optionsrecht gewährt oder daß alle deutschen Beamten oder Ehefrauen Deutscher oder in Deutschland als Deutsche Geborenen wieder zu Deutschen gemacht werden, ist daher nicht möglich. Hier kann nur der Weg der Ein¬ bürgerung helfen. Die Forderung, die erhoben werden muß, ist daher eine Vereinfachung der Einbürgung für ehemalige Deutsche. Auch in den Fällen, wo noch "auf Eröffnung des Optionsweges zu hoffen ist, wird man vielfach der Einbürgerung nicht entraten können. Die Option ist zeitlich beschränkt, wirkt notwendigerweise auf Frau und Kinder, bringt in der Regel Abzugszwang mit sich. Alles dies wird an sich Options¬ berechtigte vielfach von der Ausübung der Option abhalten, während später der Wiederwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie oder ihre. Nachkommen wünschenswert erscheint. In allen diesen Fällen darf die Gewährung der Wieder¬ aufnahme nicht in das Ermessen der Behörden gestellt werden, hier bedarf es der Verleihung eines ausdrücklichen Anspruchs auf Wiederannahme der deutschen Staatsangehörigkeit und der Eröffnung eines Rechtswegs im Falle der Versagung der Wiederaufnahme, wie wir ähnliches im französischen Staatsangehörigkeitrechte finden. Ein Widerspruch seitens unserer Gegener wird in einem solchen Falle

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338800/154>, abgerufen am 22.07.2024.