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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr.

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Option und lviedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Danzig und der Tschechoslowakei sind inzwischen Optionsverträge zustande gekommen,
die jedoch bisher nicht ratifiziert sind. Namentlich scheint die Ratifikation des
Danziger Vertrags in weiter Ferne zu liegen. In anderen Fällen hofft man zu
vertraglicher Regelung zu kommen. Wenig Hoffnung besteht jedoch im Falle Polen,
wo bisher alle Verhandlungen in der Optionsfrage fehlgeschlagen sind. Polen ist
inzwischen dazu übergegangen, die Optivnsfrage von sich aus einseitig zu regeln,
mit dem Erfolge jedoch, daß diese Optionen von Deutschland mangels vertraglicher
Regelung nicht als gültig anerkannt werden. Personen, die in Polen von diesem
Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, werden dort nicht mehr als Polen, hier
noch nicht als Deutsche betrachtet, sind also praktisch staatenlos.

Man hat die Frage aufgeworfen, warum die deutsche Regierung nicht mangels
des Zustandekommens von Optionsverträgen nach polnischem Vorbild zu einseitiger
Regelung gegriffen hat. Aber gerade das polnische Beispiel zeigt das Bedenkliche
eines solchen einseitigen Schrittes. Eine wirkliche Lösung bedeutet sie nie. Sie
schafft stets nur staatenlose oder doppelstaatsangehörige Personen. Nur ein
Vertrag kann diese unerwünschten Nebenfolgcn beseitigen. Da zum Verhandeln
aber zwei gehören, kann man der deutschen Regierung aus dem Nichtzustande-
kommen der Verträge einen Vorwurf nicht machen. Nun wäre über die rein
formale Frage, welche Behörden zur Entgegennahme der Optionserklärungen
zuständig sein sollen, Wohl eine Einigung in den meisten Fällen möglich. Eine
solche Einigung hat aber wenig Wert, solange sämtliche übrigen streitigen Punkte
zwischen den Parteien ungeklärt bleiben. Gerade im Falle Polen bestehen solche
in großer Zahl. Nach dem Friedensvertrag haben sämtliche in irgendeinem Teil
Polens seit vor dem 2. Januar 1908 ansässige Deutsche die Polnische Staats¬
angehörigkeit erworben, also auch in Russisch-Polen und Galizien,' Polen hat
dagegen in seinem Staatsangehörigkeitsgesetz diese Bestimmung auf die ehemals
preußischen Gebiete beschränkt. Deutsche in den anderen polnischen Teilgebieten
sind damit staatenlos geworden, da von deutscher Seite auf sie die Bestimmung
des Friedensvertrags, wonach sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
zur Anwendung gelangt. Im polnischen Abtretungsgebiet Geborene werden im
Widerspruch zum Fr. V. von den Polen als polnische Staatsangehörige in Anspruch
genommen, so daß dieser Personenkreis doppelstaatsangehörig ist. Schließlich
besteht keinerlei Einigkeit darüber, wer als ein Pole deutscher Reichsangehörigkeit
zu verstehen ist, dem nach dem Fr. V. ein Optionsrecht für Polen zusteht. Wenn
nicht alle diese Streitfragen aus der Welt geschafft werden, hat ein Optionsvertrag
mit Polen keinen Zweck. Daß eine vertragliche Einigung möglich ist, beweist
das Beispiel der Tschechoslowakei, wo die gleichen Streitfragen bestanden und durch
deutsch-tschechischen Vertrag gelöst sind. Allerdings gehört zu einem Vertragsschluß
ein beiderseitiges Nachgeben, eine Erkenntnis, die Polen nach dem Beispiel seines
französischen Protektors noch nicht ausgegangen zu sein scheint. Erweist es sich,
daß bei der polnischen Denkweise eine Lösung aller dieser Fragen nicht zu erhoffen
ist, so haben weitere Verhandlungen über die Option allein keinen Zweck. Dann
bleibt auch für Deutschland nur der Weg der einseitigen Lösung. Auf diese Weise
würden wenigstens alle diese Fragen innerhalb der Grenzen des Reiches ihre
Lösung finden. Im Interesse der beteiligten Kreise muß hier endlich eine baldige
Klärung geschaffen werden.


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Option und lviedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Danzig und der Tschechoslowakei sind inzwischen Optionsverträge zustande gekommen,
die jedoch bisher nicht ratifiziert sind. Namentlich scheint die Ratifikation des
Danziger Vertrags in weiter Ferne zu liegen. In anderen Fällen hofft man zu
vertraglicher Regelung zu kommen. Wenig Hoffnung besteht jedoch im Falle Polen,
wo bisher alle Verhandlungen in der Optionsfrage fehlgeschlagen sind. Polen ist
inzwischen dazu übergegangen, die Optivnsfrage von sich aus einseitig zu regeln,
mit dem Erfolge jedoch, daß diese Optionen von Deutschland mangels vertraglicher
Regelung nicht als gültig anerkannt werden. Personen, die in Polen von diesem
Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, werden dort nicht mehr als Polen, hier
noch nicht als Deutsche betrachtet, sind also praktisch staatenlos.

Man hat die Frage aufgeworfen, warum die deutsche Regierung nicht mangels
des Zustandekommens von Optionsverträgen nach polnischem Vorbild zu einseitiger
Regelung gegriffen hat. Aber gerade das polnische Beispiel zeigt das Bedenkliche
eines solchen einseitigen Schrittes. Eine wirkliche Lösung bedeutet sie nie. Sie
schafft stets nur staatenlose oder doppelstaatsangehörige Personen. Nur ein
Vertrag kann diese unerwünschten Nebenfolgcn beseitigen. Da zum Verhandeln
aber zwei gehören, kann man der deutschen Regierung aus dem Nichtzustande-
kommen der Verträge einen Vorwurf nicht machen. Nun wäre über die rein
formale Frage, welche Behörden zur Entgegennahme der Optionserklärungen
zuständig sein sollen, Wohl eine Einigung in den meisten Fällen möglich. Eine
solche Einigung hat aber wenig Wert, solange sämtliche übrigen streitigen Punkte
zwischen den Parteien ungeklärt bleiben. Gerade im Falle Polen bestehen solche
in großer Zahl. Nach dem Friedensvertrag haben sämtliche in irgendeinem Teil
Polens seit vor dem 2. Januar 1908 ansässige Deutsche die Polnische Staats¬
angehörigkeit erworben, also auch in Russisch-Polen und Galizien,' Polen hat
dagegen in seinem Staatsangehörigkeitsgesetz diese Bestimmung auf die ehemals
preußischen Gebiete beschränkt. Deutsche in den anderen polnischen Teilgebieten
sind damit staatenlos geworden, da von deutscher Seite auf sie die Bestimmung
des Friedensvertrags, wonach sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
zur Anwendung gelangt. Im polnischen Abtretungsgebiet Geborene werden im
Widerspruch zum Fr. V. von den Polen als polnische Staatsangehörige in Anspruch
genommen, so daß dieser Personenkreis doppelstaatsangehörig ist. Schließlich
besteht keinerlei Einigkeit darüber, wer als ein Pole deutscher Reichsangehörigkeit
zu verstehen ist, dem nach dem Fr. V. ein Optionsrecht für Polen zusteht. Wenn
nicht alle diese Streitfragen aus der Welt geschafft werden, hat ein Optionsvertrag
mit Polen keinen Zweck. Daß eine vertragliche Einigung möglich ist, beweist
das Beispiel der Tschechoslowakei, wo die gleichen Streitfragen bestanden und durch
deutsch-tschechischen Vertrag gelöst sind. Allerdings gehört zu einem Vertragsschluß
ein beiderseitiges Nachgeben, eine Erkenntnis, die Polen nach dem Beispiel seines
französischen Protektors noch nicht ausgegangen zu sein scheint. Erweist es sich,
daß bei der polnischen Denkweise eine Lösung aller dieser Fragen nicht zu erhoffen
ist, so haben weitere Verhandlungen über die Option allein keinen Zweck. Dann
bleibt auch für Deutschland nur der Weg der einseitigen Lösung. Auf diese Weise
würden wenigstens alle diese Fragen innerhalb der Grenzen des Reiches ihre
Lösung finden. Im Interesse der beteiligten Kreise muß hier endlich eine baldige
Klärung geschaffen werden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338800/153>, abgerufen am 22.07.2024.