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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr.

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Die Behandlung des versailler Friedens als "Fetzen Papier" usw.

Die Folge ist die allmählich schon ins opcrcttenhafte übergehende Tatsache,
daß die Straßburger Rheinkommission nicht in ganzem Umfang zusammentreten
und wirken kann, da sie von den neutralen Mitgliedern boykottiert wird!
Sie ist also eine Art Rumpfparlament geblieben, das lediglich aus Ententestaaten
unter Hinzuziehung des entrechteten Deutschland besteht. Mit anderen Worten:
die bisherige,? alleinigen Rheinuferstaaten Deutschland, Holland und Schweiz sind
in Straßburg im wesentlichen ausgeschlossen oder haben sich nur mit stark ver¬
minderten Rechten den Beschlüssen einer feindlichen Mehrheit zu fügen) allein
verfügungsberechtigt über den Rhein sind die bisherigen Nicht-Ufer-
staaten! Dieser groteske Unsinn kann natürlich nicht von langer Dauer sein
zumal da die verhängnisvollen Folgen sich in Gestalt einer bedenklichen Ver¬
wahrlosung des Oberrheins bereits bemerkbar machen. Die Schweiz hat
bereits gefordert, daß die Uferstaaten ihre Pflicht zur Betreuung des Fahrwassers
gemäß dem Abkommen von 1868 erfüllen, was der Versailler Vertrag ihnen, ohne
Genehmigung der Straßburger Kommission, verbietet. Die Situation ist also
geradezu dramatisch zugespitzt, und es erscheint fast unmöglich, den unerhört ver¬
fahrenen Karren wieder in Gang zu bringen ohne eine weitgehende Aufopferung
der Versailler Bestimmungen, deren absolute Undurchführbarkcit und Widersinnigkeit
ganz Europa kaum irgendwo so deutlich zu Gemüte geführt wird wie in den
Nheinartikcln 354--362 des Versailler Friedens.

Ans den Rhein beziehen sich denn auch zwei letzte Verstöße der Entente
bzw. Frankreichs allein gegen den in Versailles geschlossenen Vertrag, zwei Ver¬
stöße, die deutlich genug zeigen, daß der Vertrag nur einseitig Deutschland fest¬
legen soll, während Frankreich sich die Freiheit vorbehält, ihn nach Gefallen zu
beachten oder als "Fetzen Papier" zu behandeln. Im Artikel 358 steht z. B.
geschrieben:


"Die Ausübung der unter a und d dieses Artikels erwähnten
Rechte (d. h. der Entnahme von Wasserkraft aus dem elsässischen
Rhein) darf weder die Schissbarkeit schädigen, noch die Leichtigkeit der
Schiffahrt mindern, sowohl im Rheinbett wie in den Abzweigungen,
die etwa an dessen Stelle treten würden."

Unbekümmert um diese Verpflichtung schickt sich aber Frankreich an, den
Rhein bei Kcmbs, wenige Kilometer unterhalb Basel so gründlich anzuzapfen, daß
die Schissbarkeit des elsässischen Rheins oberhalb von Straßburg (an der
Frankreich kein Interesse hat) ernstlich in Frage gestellt ist. Wenn nicht noch
ein energisches "(juos ego. . ." Englands, das an der Erhaltung der Obcrrhein-
schiffahrt stark interessiert ist, Frankreich zur Vertragstreue zwingt, so wird kein
Protest Deutschlands und der aufs schwerste geschädigten Schweiz die Franzosen
veranlassen, sich irgendwie an die Bestimmungen des Friedensvertrages zu kehren!

Der letzte Bruch der Versailler Vereinbarungen ist durch die Entente erst
im Beginn des Jahres 1921 begangen worden. Da der amtliche deutsche Text
des Friedcnsvertmges im Artikel 357, der in Betracht kommt, leider einen ganz
groben und unverzeihlicher Übersetzungsfehler enthält, muß in diesem Falle der
französische Originalwortlaut zitiert werden. Es heißt im Artikel 357 u. a:
"I^IlönigHno et-clera Q la I'riwoo ... soi t äos romoraueurs et biUenux ... soit.


Die Behandlung des versailler Friedens als „Fetzen Papier" usw.

Die Folge ist die allmählich schon ins opcrcttenhafte übergehende Tatsache,
daß die Straßburger Rheinkommission nicht in ganzem Umfang zusammentreten
und wirken kann, da sie von den neutralen Mitgliedern boykottiert wird!
Sie ist also eine Art Rumpfparlament geblieben, das lediglich aus Ententestaaten
unter Hinzuziehung des entrechteten Deutschland besteht. Mit anderen Worten:
die bisherige,? alleinigen Rheinuferstaaten Deutschland, Holland und Schweiz sind
in Straßburg im wesentlichen ausgeschlossen oder haben sich nur mit stark ver¬
minderten Rechten den Beschlüssen einer feindlichen Mehrheit zu fügen) allein
verfügungsberechtigt über den Rhein sind die bisherigen Nicht-Ufer-
staaten! Dieser groteske Unsinn kann natürlich nicht von langer Dauer sein
zumal da die verhängnisvollen Folgen sich in Gestalt einer bedenklichen Ver¬
wahrlosung des Oberrheins bereits bemerkbar machen. Die Schweiz hat
bereits gefordert, daß die Uferstaaten ihre Pflicht zur Betreuung des Fahrwassers
gemäß dem Abkommen von 1868 erfüllen, was der Versailler Vertrag ihnen, ohne
Genehmigung der Straßburger Kommission, verbietet. Die Situation ist also
geradezu dramatisch zugespitzt, und es erscheint fast unmöglich, den unerhört ver¬
fahrenen Karren wieder in Gang zu bringen ohne eine weitgehende Aufopferung
der Versailler Bestimmungen, deren absolute Undurchführbarkcit und Widersinnigkeit
ganz Europa kaum irgendwo so deutlich zu Gemüte geführt wird wie in den
Nheinartikcln 354—362 des Versailler Friedens.

Ans den Rhein beziehen sich denn auch zwei letzte Verstöße der Entente
bzw. Frankreichs allein gegen den in Versailles geschlossenen Vertrag, zwei Ver¬
stöße, die deutlich genug zeigen, daß der Vertrag nur einseitig Deutschland fest¬
legen soll, während Frankreich sich die Freiheit vorbehält, ihn nach Gefallen zu
beachten oder als „Fetzen Papier" zu behandeln. Im Artikel 358 steht z. B.
geschrieben:


„Die Ausübung der unter a und d dieses Artikels erwähnten
Rechte (d. h. der Entnahme von Wasserkraft aus dem elsässischen
Rhein) darf weder die Schissbarkeit schädigen, noch die Leichtigkeit der
Schiffahrt mindern, sowohl im Rheinbett wie in den Abzweigungen,
die etwa an dessen Stelle treten würden."

Unbekümmert um diese Verpflichtung schickt sich aber Frankreich an, den
Rhein bei Kcmbs, wenige Kilometer unterhalb Basel so gründlich anzuzapfen, daß
die Schissbarkeit des elsässischen Rheins oberhalb von Straßburg (an der
Frankreich kein Interesse hat) ernstlich in Frage gestellt ist. Wenn nicht noch
ein energisches „(juos ego. . ." Englands, das an der Erhaltung der Obcrrhein-
schiffahrt stark interessiert ist, Frankreich zur Vertragstreue zwingt, so wird kein
Protest Deutschlands und der aufs schwerste geschädigten Schweiz die Franzosen
veranlassen, sich irgendwie an die Bestimmungen des Friedensvertrages zu kehren!

Der letzte Bruch der Versailler Vereinbarungen ist durch die Entente erst
im Beginn des Jahres 1921 begangen worden. Da der amtliche deutsche Text
des Friedcnsvertmges im Artikel 357, der in Betracht kommt, leider einen ganz
groben und unverzeihlicher Übersetzungsfehler enthält, muß in diesem Falle der
französische Originalwortlaut zitiert werden. Es heißt im Artikel 357 u. a:
„I^IlönigHno et-clera Q la I'riwoo ... soi t äos romoraueurs et biUenux ... soit.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432/227>, abgerufen am 29.06.2024.