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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

und die militärische Aufsicht auszuüben/' Was würde Wohl von der Freiheit
Danzigs übrig bleiben, wenn die Entente diese unerhörte Forderung billigen sollte?

In Art. 104 Ur. 3 V. F. V. ist Polen nur die Kontrolle und Verwaltung der
Weichsel übertragen. Art. 34 poln. E. macht daraus ein Aufsichts- und Polizeirecht
in den Küstengewässern Danzigs. Es benutzt dieses Aufsichtsrecht auch gleichzeitig
zu einer neuen Durchbrechung der Danziger Justizhoheit, indem es im Art. 35 einen
Polnischen Gerichtshof in Danzig fordert, der die Übertretung der Gesetze und Ver¬
ordnungen verfolgen soll, die von den polnischen Behörden in Ausübung des
Polnischen Aufsichts- und Polizeirechts erlassen worden sind. Hat man je gehört,
daß ein souveräner Staat sich in seinem Gebiete eine fremde Gesetzgebung und einen
fremden Gerichtshof gefallen lassen muß, und daß seine Bürger vor diesem Gerichts¬
hofe Recht nehmen müssen! Wie diese Rechtsprechung gegen deutsch gesinnte Bürger
ausfallen würde, kann man sich bei der bekannten polnischen Objektivität wohl denken.

Weitere Mergriffe, die keinerlei Stütze im V. F. V. finden, sind die Forde¬
rungen, daß die polnische Negierung den Lotsendienst im Hafen von Danzig und in
den Küstengewässern der Ostsee und die radiotelegraphischen Stationen im ganzen
Gebiete der Freien Stadt Danzig übernimmt. Dabei gibt Art. 104 Ur. 3 V. F. V.
den Polen nur ein Recht der Kontrolle und Verwaltung, des Post-, Telegraphen-
und Telephon Verkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig.

Aus diesem Kontrollrecht wird auch der Versuch gemacht, einen Anspruch der
Polnischen Behörden auf Verwaltung und Aufsicht des Danziger Hasens mit allen
Zugangswegen und Anlagen abzuleiten und weiter das Recht, das öffentliche See¬
recht sowie die polizeilichen Bestimmungen über den Hafenverkehr polnischerseits zu
regeln. Nicht minder verlangt der polnische Entwurf Anschluß des Post-, Draht-
und Fernsprechverkehrsnetzes der Freien Stadt Danzig an das polnische Netz in
Ansehung der Verwaltung, Beaufsichtigung und Gesetzgebung. Dabei sieht Art. 104
Ur. 3, wie schon betont, nur eine Kontrolle und Verwaltung dieses Verkehrs zwischen
Polen und dem Hafen von Danzig vor, nicht aber, soweit Danzig nach anderen
Richtungen hin verkehrt.

Als Briefmarken soll Danzig ebenfalls die polnischen Briefmarken benutzen,
womit es wiederum aus ein eigenes Hoheitszeichen verzichten würde.

Wer das Zollwesen bestimmt Art. 104 Ur. 1 des V. F. V., daß die Freie
Stadt Danzig innerhalb der Zollgrenzen Polens eingefügt, und daß eine Freizone
'M Hafen eingerichtet werden soll. Insoweit ist also gegen Kap. 7 des poln. E. nichts
einzuwenden. Daß aber hierzu alle Zollgebühren auf Danziger Gebiet von polnischen
Behörden erhoben werden sollen, ist wiederum eine polnische Forderung, welche mit
der Souveränität Danzigs unvereinbar ist. Ebenso unvereinbar ist die Forderung
des Art. 53, daß das Geld der Stadt Danzig das polnische Geld sei. Welche schwere
wirtschaftliche Schädigung damit Danzig bei der Zerrüttung der polnischen Finanzen
erführe, darüber braucht wohl kein weiteres Wort verloren zu werden. Endlich ist als
ein dreister Eingriff in die Danziger Selbständigkeit die Forderung zu bezeichnen, daß
Danzig Anleihen nur mit Zustimmung und sogar nur durch Vermittlung der
polnischen Negierung soll ausnehmen dürfen.

II. Der Danziger Gegenentwurf hat auf alle diese Überschreitungen des
F. V. vor allem mit Art. I geantwortet: "Danzig ist ein souveräner Staat, der
unter dem Schutze des Völkerbundes steht." Ferner hat er sich in Art. IX aus-


Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

und die militärische Aufsicht auszuüben/' Was würde Wohl von der Freiheit
Danzigs übrig bleiben, wenn die Entente diese unerhörte Forderung billigen sollte?

In Art. 104 Ur. 3 V. F. V. ist Polen nur die Kontrolle und Verwaltung der
Weichsel übertragen. Art. 34 poln. E. macht daraus ein Aufsichts- und Polizeirecht
in den Küstengewässern Danzigs. Es benutzt dieses Aufsichtsrecht auch gleichzeitig
zu einer neuen Durchbrechung der Danziger Justizhoheit, indem es im Art. 35 einen
Polnischen Gerichtshof in Danzig fordert, der die Übertretung der Gesetze und Ver¬
ordnungen verfolgen soll, die von den polnischen Behörden in Ausübung des
Polnischen Aufsichts- und Polizeirechts erlassen worden sind. Hat man je gehört,
daß ein souveräner Staat sich in seinem Gebiete eine fremde Gesetzgebung und einen
fremden Gerichtshof gefallen lassen muß, und daß seine Bürger vor diesem Gerichts¬
hofe Recht nehmen müssen! Wie diese Rechtsprechung gegen deutsch gesinnte Bürger
ausfallen würde, kann man sich bei der bekannten polnischen Objektivität wohl denken.

Weitere Mergriffe, die keinerlei Stütze im V. F. V. finden, sind die Forde¬
rungen, daß die polnische Negierung den Lotsendienst im Hafen von Danzig und in
den Küstengewässern der Ostsee und die radiotelegraphischen Stationen im ganzen
Gebiete der Freien Stadt Danzig übernimmt. Dabei gibt Art. 104 Ur. 3 V. F. V.
den Polen nur ein Recht der Kontrolle und Verwaltung, des Post-, Telegraphen-
und Telephon Verkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig.

Aus diesem Kontrollrecht wird auch der Versuch gemacht, einen Anspruch der
Polnischen Behörden auf Verwaltung und Aufsicht des Danziger Hasens mit allen
Zugangswegen und Anlagen abzuleiten und weiter das Recht, das öffentliche See¬
recht sowie die polizeilichen Bestimmungen über den Hafenverkehr polnischerseits zu
regeln. Nicht minder verlangt der polnische Entwurf Anschluß des Post-, Draht-
und Fernsprechverkehrsnetzes der Freien Stadt Danzig an das polnische Netz in
Ansehung der Verwaltung, Beaufsichtigung und Gesetzgebung. Dabei sieht Art. 104
Ur. 3, wie schon betont, nur eine Kontrolle und Verwaltung dieses Verkehrs zwischen
Polen und dem Hafen von Danzig vor, nicht aber, soweit Danzig nach anderen
Richtungen hin verkehrt.

Als Briefmarken soll Danzig ebenfalls die polnischen Briefmarken benutzen,
womit es wiederum aus ein eigenes Hoheitszeichen verzichten würde.

Wer das Zollwesen bestimmt Art. 104 Ur. 1 des V. F. V., daß die Freie
Stadt Danzig innerhalb der Zollgrenzen Polens eingefügt, und daß eine Freizone
'M Hafen eingerichtet werden soll. Insoweit ist also gegen Kap. 7 des poln. E. nichts
einzuwenden. Daß aber hierzu alle Zollgebühren auf Danziger Gebiet von polnischen
Behörden erhoben werden sollen, ist wiederum eine polnische Forderung, welche mit
der Souveränität Danzigs unvereinbar ist. Ebenso unvereinbar ist die Forderung
des Art. 53, daß das Geld der Stadt Danzig das polnische Geld sei. Welche schwere
wirtschaftliche Schädigung damit Danzig bei der Zerrüttung der polnischen Finanzen
erführe, darüber braucht wohl kein weiteres Wort verloren zu werden. Endlich ist als
ein dreister Eingriff in die Danziger Selbständigkeit die Forderung zu bezeichnen, daß
Danzig Anleihen nur mit Zustimmung und sogar nur durch Vermittlung der
polnischen Negierung soll ausnehmen dürfen.

II. Der Danziger Gegenentwurf hat auf alle diese Überschreitungen des
F. V. vor allem mit Art. I geantwortet: „Danzig ist ein souveräner Staat, der
unter dem Schutze des Völkerbundes steht." Ferner hat er sich in Art. IX aus-


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[0079] Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen und die militärische Aufsicht auszuüben/' Was würde Wohl von der Freiheit Danzigs übrig bleiben, wenn die Entente diese unerhörte Forderung billigen sollte? In Art. 104 Ur. 3 V. F. V. ist Polen nur die Kontrolle und Verwaltung der Weichsel übertragen. Art. 34 poln. E. macht daraus ein Aufsichts- und Polizeirecht in den Küstengewässern Danzigs. Es benutzt dieses Aufsichtsrecht auch gleichzeitig zu einer neuen Durchbrechung der Danziger Justizhoheit, indem es im Art. 35 einen Polnischen Gerichtshof in Danzig fordert, der die Übertretung der Gesetze und Ver¬ ordnungen verfolgen soll, die von den polnischen Behörden in Ausübung des Polnischen Aufsichts- und Polizeirechts erlassen worden sind. Hat man je gehört, daß ein souveräner Staat sich in seinem Gebiete eine fremde Gesetzgebung und einen fremden Gerichtshof gefallen lassen muß, und daß seine Bürger vor diesem Gerichts¬ hofe Recht nehmen müssen! Wie diese Rechtsprechung gegen deutsch gesinnte Bürger ausfallen würde, kann man sich bei der bekannten polnischen Objektivität wohl denken. Weitere Mergriffe, die keinerlei Stütze im V. F. V. finden, sind die Forde¬ rungen, daß die polnische Negierung den Lotsendienst im Hafen von Danzig und in den Küstengewässern der Ostsee und die radiotelegraphischen Stationen im ganzen Gebiete der Freien Stadt Danzig übernimmt. Dabei gibt Art. 104 Ur. 3 V. F. V. den Polen nur ein Recht der Kontrolle und Verwaltung, des Post-, Telegraphen- und Telephon Verkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig. Aus diesem Kontrollrecht wird auch der Versuch gemacht, einen Anspruch der Polnischen Behörden auf Verwaltung und Aufsicht des Danziger Hasens mit allen Zugangswegen und Anlagen abzuleiten und weiter das Recht, das öffentliche See¬ recht sowie die polizeilichen Bestimmungen über den Hafenverkehr polnischerseits zu regeln. Nicht minder verlangt der polnische Entwurf Anschluß des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrsnetzes der Freien Stadt Danzig an das polnische Netz in Ansehung der Verwaltung, Beaufsichtigung und Gesetzgebung. Dabei sieht Art. 104 Ur. 3, wie schon betont, nur eine Kontrolle und Verwaltung dieses Verkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig vor, nicht aber, soweit Danzig nach anderen Richtungen hin verkehrt. Als Briefmarken soll Danzig ebenfalls die polnischen Briefmarken benutzen, womit es wiederum aus ein eigenes Hoheitszeichen verzichten würde. Wer das Zollwesen bestimmt Art. 104 Ur. 1 des V. F. V., daß die Freie Stadt Danzig innerhalb der Zollgrenzen Polens eingefügt, und daß eine Freizone 'M Hafen eingerichtet werden soll. Insoweit ist also gegen Kap. 7 des poln. E. nichts einzuwenden. Daß aber hierzu alle Zollgebühren auf Danziger Gebiet von polnischen Behörden erhoben werden sollen, ist wiederum eine polnische Forderung, welche mit der Souveränität Danzigs unvereinbar ist. Ebenso unvereinbar ist die Forderung des Art. 53, daß das Geld der Stadt Danzig das polnische Geld sei. Welche schwere wirtschaftliche Schädigung damit Danzig bei der Zerrüttung der polnischen Finanzen erführe, darüber braucht wohl kein weiteres Wort verloren zu werden. Endlich ist als ein dreister Eingriff in die Danziger Selbständigkeit die Forderung zu bezeichnen, daß Danzig Anleihen nur mit Zustimmung und sogar nur durch Vermittlung der polnischen Negierung soll ausnehmen dürfen. II. Der Danziger Gegenentwurf hat auf alle diese Überschreitungen des F. V. vor allem mit Art. I geantwortet: „Danzig ist ein souveräner Staat, der unter dem Schutze des Völkerbundes steht." Ferner hat er sich in Art. IX aus-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/79>, abgerufen am 22.07.2024.