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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr.

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Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

soll nicht bloß die Zahl der Deutschen verringert, es soll vor allem deutsches Land
in polnische Hand gebracht werden.

Endlich aber finden wir wirklich die bisher immer vergebens gesuchte Be¬
stimmung. Artikel 93 Abschnitt 1 lautet: "Polen nimmt unter Zustimmung, daß
die alliierten und assoziierten Hauptmächte dies in einem mit ihm zu schließenden
Vertrage aufnehmen, die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig er¬
achten, um in Polen die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen
Minderheiten zu schützen."

Der Minoritätenschutz ist also nicht in den Friedensvertrag selbst aufgenommen,
den Deutschland unterzeichnet hat, sondern er ist einem Vertrage zwischen Polen
und den Ententemächten vorbehalten, bei dem Deutschland, obwohl es sich um seine
bisherigen Bürger handelt, nicht ein Sterbenswörtchen mitzureden hat. Der Zweck
ist deutlich: ihm soll die Möglichkeit genommen werden, sich im Falle der Vertrags¬
verletzung an Polen selbst zu wenden und von ihm Abhilfe zu fordern; ihm bliebe
allenfalls der umständliche und ziemlich aussichtslose Völkerbundsweg.

Dieser Vertrag nun "zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten
und Polen" ist tatsächlich bereits zustandegekommen und veröffentlicht. Er räumt
immerhin der deutschen Sprache und der deutschen Elementarschule (nicht der
höheren Schule) gewisse, recht dürftige Rechte ein. Aber wie dürstig sie auch sein
mögen, es sind Rechte!

Bezeichnend ist aber, daß den Juden in Polen mehr Rechte zugestanden
werden als den Deutschen. Fast kommt man auf den Gedanken, daß die Deutschen
ihre geringen Rechte dem Umstände zu verdanken haben, daß es in Polen auch
jüdische, ukrainische, weißrussische und vielleicht litauische Minoritäten geben wird.

Für die Einzelheiten verweise ich auf die Schrift des Berliner Juristen Prof.
Dr. Erich Kaufmann, Die Rechtsverhältnisse der an Polen abgetretenen Ost¬
mark (Berlin, Verlag der Grenzboten, 1919), welche die Vertragsbestimmungen im
Wortlaut bringt und besonders auf Seite 20 bis 30 eine eingehende Erläuterung
derselben gibt. Es ist die erste Schrift dieser Art. Und es wäre nur zu wünschen,
daß die Rechtsverhältnisse aller übrigen abgetretenen Gebiete in derselben Weise von
kundiger Hand behandelt würden. Denn mögen die Zustände noch so unbefriedigend,
mag die Rechtsbasis noch so schwankend sein, das erste, was das bodenständige
deutsche Element überall tun muß, ist, daß es sich ganz genau über die "Rechts¬
verhältnisse orientiert, unter denen es künftig zu leben hat. Nur auf diese Weise
gewinnt es einen sicheren Ausgangspunkt für seine Arbeit.

8. Bei der Tschechoslovakei, an die wir das Leobschützer Gebiet ver¬
loren haben, steht die Sache ähnlich wie bei Polen. Sie hat einen Vertrag mit den
Ententemächten über den Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und
religiösen Minderheiten geschlossen. Dem kommt um so größere Bedeutung zu, als
er auch für die 3^ Millionen Deutsche gilt, welche die Tschechoslovakei von Österreich
und von Ungarn übernommen hat. Über den Inhalt dieses Vertrages fällt die
"Deutsche Arbeit", die im 2. Novemberheft 1919 die Hauptbestimmungen mitteilt/)



Deutsche Arbeit. Eine Grenzland-Zeitschrift. Herausgegeben von or. Hermann
Ullman. Geschäftsstellen: Für das tschechoslovakischo Gebiet Sudetendeutscher Verlag
Franz Kr-ins, Reichenberg i. B.; für Deutsch-Österreich und Ungarn Verlag Ed. Hölzel
Wien; für Deutschland und das Ausland Verlag Georg D. W. Callwey, München,
Grenzboten III 1920 g
Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

soll nicht bloß die Zahl der Deutschen verringert, es soll vor allem deutsches Land
in polnische Hand gebracht werden.

Endlich aber finden wir wirklich die bisher immer vergebens gesuchte Be¬
stimmung. Artikel 93 Abschnitt 1 lautet: „Polen nimmt unter Zustimmung, daß
die alliierten und assoziierten Hauptmächte dies in einem mit ihm zu schließenden
Vertrage aufnehmen, die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig er¬
achten, um in Polen die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen
Minderheiten zu schützen."

Der Minoritätenschutz ist also nicht in den Friedensvertrag selbst aufgenommen,
den Deutschland unterzeichnet hat, sondern er ist einem Vertrage zwischen Polen
und den Ententemächten vorbehalten, bei dem Deutschland, obwohl es sich um seine
bisherigen Bürger handelt, nicht ein Sterbenswörtchen mitzureden hat. Der Zweck
ist deutlich: ihm soll die Möglichkeit genommen werden, sich im Falle der Vertrags¬
verletzung an Polen selbst zu wenden und von ihm Abhilfe zu fordern; ihm bliebe
allenfalls der umständliche und ziemlich aussichtslose Völkerbundsweg.

Dieser Vertrag nun „zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten
und Polen" ist tatsächlich bereits zustandegekommen und veröffentlicht. Er räumt
immerhin der deutschen Sprache und der deutschen Elementarschule (nicht der
höheren Schule) gewisse, recht dürftige Rechte ein. Aber wie dürstig sie auch sein
mögen, es sind Rechte!

Bezeichnend ist aber, daß den Juden in Polen mehr Rechte zugestanden
werden als den Deutschen. Fast kommt man auf den Gedanken, daß die Deutschen
ihre geringen Rechte dem Umstände zu verdanken haben, daß es in Polen auch
jüdische, ukrainische, weißrussische und vielleicht litauische Minoritäten geben wird.

Für die Einzelheiten verweise ich auf die Schrift des Berliner Juristen Prof.
Dr. Erich Kaufmann, Die Rechtsverhältnisse der an Polen abgetretenen Ost¬
mark (Berlin, Verlag der Grenzboten, 1919), welche die Vertragsbestimmungen im
Wortlaut bringt und besonders auf Seite 20 bis 30 eine eingehende Erläuterung
derselben gibt. Es ist die erste Schrift dieser Art. Und es wäre nur zu wünschen,
daß die Rechtsverhältnisse aller übrigen abgetretenen Gebiete in derselben Weise von
kundiger Hand behandelt würden. Denn mögen die Zustände noch so unbefriedigend,
mag die Rechtsbasis noch so schwankend sein, das erste, was das bodenständige
deutsche Element überall tun muß, ist, daß es sich ganz genau über die „Rechts¬
verhältnisse orientiert, unter denen es künftig zu leben hat. Nur auf diese Weise
gewinnt es einen sicheren Ausgangspunkt für seine Arbeit.

8. Bei der Tschechoslovakei, an die wir das Leobschützer Gebiet ver¬
loren haben, steht die Sache ähnlich wie bei Polen. Sie hat einen Vertrag mit den
Ententemächten über den Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und
religiösen Minderheiten geschlossen. Dem kommt um so größere Bedeutung zu, als
er auch für die 3^ Millionen Deutsche gilt, welche die Tschechoslovakei von Österreich
und von Ungarn übernommen hat. Über den Inhalt dieses Vertrages fällt die
„Deutsche Arbeit", die im 2. Novemberheft 1919 die Hauptbestimmungen mitteilt/)



Deutsche Arbeit. Eine Grenzland-Zeitschrift. Herausgegeben von or. Hermann
Ullman. Geschäftsstellen: Für das tschechoslovakischo Gebiet Sudetendeutscher Verlag
Franz Kr-ins, Reichenberg i. B.; für Deutsch-Österreich und Ungarn Verlag Ed. Hölzel
Wien; für Deutschland und das Ausland Verlag Georg D. W. Callwey, München,
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[0141] Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen soll nicht bloß die Zahl der Deutschen verringert, es soll vor allem deutsches Land in polnische Hand gebracht werden. Endlich aber finden wir wirklich die bisher immer vergebens gesuchte Be¬ stimmung. Artikel 93 Abschnitt 1 lautet: „Polen nimmt unter Zustimmung, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte dies in einem mit ihm zu schließenden Vertrage aufnehmen, die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig er¬ achten, um in Polen die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten zu schützen." Der Minoritätenschutz ist also nicht in den Friedensvertrag selbst aufgenommen, den Deutschland unterzeichnet hat, sondern er ist einem Vertrage zwischen Polen und den Ententemächten vorbehalten, bei dem Deutschland, obwohl es sich um seine bisherigen Bürger handelt, nicht ein Sterbenswörtchen mitzureden hat. Der Zweck ist deutlich: ihm soll die Möglichkeit genommen werden, sich im Falle der Vertrags¬ verletzung an Polen selbst zu wenden und von ihm Abhilfe zu fordern; ihm bliebe allenfalls der umständliche und ziemlich aussichtslose Völkerbundsweg. Dieser Vertrag nun „zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen" ist tatsächlich bereits zustandegekommen und veröffentlicht. Er räumt immerhin der deutschen Sprache und der deutschen Elementarschule (nicht der höheren Schule) gewisse, recht dürftige Rechte ein. Aber wie dürstig sie auch sein mögen, es sind Rechte! Bezeichnend ist aber, daß den Juden in Polen mehr Rechte zugestanden werden als den Deutschen. Fast kommt man auf den Gedanken, daß die Deutschen ihre geringen Rechte dem Umstände zu verdanken haben, daß es in Polen auch jüdische, ukrainische, weißrussische und vielleicht litauische Minoritäten geben wird. Für die Einzelheiten verweise ich auf die Schrift des Berliner Juristen Prof. Dr. Erich Kaufmann, Die Rechtsverhältnisse der an Polen abgetretenen Ost¬ mark (Berlin, Verlag der Grenzboten, 1919), welche die Vertragsbestimmungen im Wortlaut bringt und besonders auf Seite 20 bis 30 eine eingehende Erläuterung derselben gibt. Es ist die erste Schrift dieser Art. Und es wäre nur zu wünschen, daß die Rechtsverhältnisse aller übrigen abgetretenen Gebiete in derselben Weise von kundiger Hand behandelt würden. Denn mögen die Zustände noch so unbefriedigend, mag die Rechtsbasis noch so schwankend sein, das erste, was das bodenständige deutsche Element überall tun muß, ist, daß es sich ganz genau über die „Rechts¬ verhältnisse orientiert, unter denen es künftig zu leben hat. Nur auf diese Weise gewinnt es einen sicheren Ausgangspunkt für seine Arbeit. 8. Bei der Tschechoslovakei, an die wir das Leobschützer Gebiet ver¬ loren haben, steht die Sache ähnlich wie bei Polen. Sie hat einen Vertrag mit den Ententemächten über den Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten geschlossen. Dem kommt um so größere Bedeutung zu, als er auch für die 3^ Millionen Deutsche gilt, welche die Tschechoslovakei von Österreich und von Ungarn übernommen hat. Über den Inhalt dieses Vertrages fällt die „Deutsche Arbeit", die im 2. Novemberheft 1919 die Hauptbestimmungen mitteilt/) Deutsche Arbeit. Eine Grenzland-Zeitschrift. Herausgegeben von or. Hermann Ullman. Geschäftsstellen: Für das tschechoslovakischo Gebiet Sudetendeutscher Verlag Franz Kr-ins, Reichenberg i. B.; für Deutsch-Österreich und Ungarn Verlag Ed. Hölzel Wien; für Deutschland und das Ausland Verlag Georg D. W. Callwey, München, Grenzboten III 1920 g

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337640/141>, abgerufen am 01.07.2024.