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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr.

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Mmderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

Fragen geregelt, welche aus der vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Gebiete
erwachsen, die Dänemark auf Grund des Vertrages vom 30. Oktober 1364 ab¬
treten mußte."

Als aber die deutsche Regierung an die dänische herantrat, um nun besondere
Abmachungen über den Schutz der deutschen Minorität zu treffen, lehnte die dänische
Regierung es ab, auch nur in Verhandlungen darüber einzutreten!

5. Besondere Beachtung verdienen die Verhältnisse in dein neugeborenen
Freistaat Danzig, der, Sosen er Seestaat ist, unter englischer, sofern er Land¬
staat ist, unter polnischer Suprematie steht. Er verfügt über eine erdrückende
deutsche Mehrheit (von 98 Prozent), ist also so gut wie ganz deutsch. Trotzdem
ist eine höchst merkwürdige Bestimmung über die NaWnalitätenverhältnisse getroffen,
die der größten Aufmerksamkeit wert ist.

Es genügt nämlich noch nicht, daß der neuen Republik Polen als Staat ein
weitgehender Einfluß eingeräumt wird, der in Wirklichkeit den Freistaat Danzig
seiner staatlichen Selbständigkeit beraubt (Artikel 104), es genügt noch nicht, daß
das Eigentum des Deutschen Reiches und Preußens, das logischerweise in den
Besitz des Freistaates Danzig übergehen müßte, von der Entente an den polnischen
Staat übertragen werden kann (Artikel 107); es wird auch dem Polentum als
Volkstum ein Vorrang vor den Deutschen eingeräumt. Es soll nämlich zwischen
Polen und Danzig ein Abkommen getroffen werden, in dem dafür gesorgt wird,
"daß in der freien Stadt Danzig kein benachteiligender Unterschied zum Schaden
polnischer Staatsangehöriger und anderer Personen polnischer Abstammung oder
Sprache gemacht wird". Daß polnisch sprechenden Staatsbürgern Danzigs die
Gleichberechtigung zugesichert wird, wäre noch zu begreifen, daß aber Staatsbürgern
Polens, welche die Danziger Staatsangehörigkeit nicht einmal besitzen, auch Gleich¬
berechtigung gewährt werden soll, bloß weil sie polnischen Blutes sind, setzt allem
die Krone auf. Es bedeutet im Sinne der Entente die grundsätzliche Bevorzugung
des polnischen Volkstums in einem deutschen Staat.

Wieder -- wie bei dem Saarbecken -- zeigt sich, daß im Friedensvertmg
von einem Schutz der Minorität nur die Rede ist, wenn sie nichtdeutsch ist und
wenn sie sich zur Schwächung einer deutschen Majorität verwenden läßt.

6. Über das Memeler Gebiet ist noch nichts bestimmt; Deutschland hat
nur die Blankoverpflichtung übernommen, "die Bestimmungen anzuerkennen, welche
die alliierten und assoziierten Hauptmächte in bezug auf diese Gebiete treffen
werden". Bisher ist also nichts zum Schutz der dortigen Deutschen geschehen, ob
es in Zukunft geschehen wird, hängt ganz von dem guten Willen der Entente ab.
Und wie es damit steht, haben wir bisher zur Genüge kennengelernt.

7. Bei Polen, dem wir uns jetzt zuwenden, kann zum ersten Male von
positiven Bestimmungen über Minoritätenschutz die Rede sein. Die Abstimmungs¬
gebiete können dabei für unsere Zwecke füglich außer acht gelassen werden; denn
sollte etwas davon noch nachträglich an Polen fallen, so würden dafür offenbar die¬
selben Bestimmungen gelten wie für die Polen sogleich zugesprochenen Gebiete.

Zunächst entdecken wir eine Bestimmung, welche offenkundig die Schwächung
des deutschen Elements bezweckt, daß nämlich nur die bereits vor dem 1. Januar 1908
dort ansässigen Reichsdeutschen ohne weiteres die polnische Staatsangehörigkeit er¬
werben, die später Gekommenen aber abgeschoben werden können. . Auf diese Weise


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Fragen geregelt, welche aus der vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Gebiete
erwachsen, die Dänemark auf Grund des Vertrages vom 30. Oktober 1364 ab¬
treten mußte."

Als aber die deutsche Regierung an die dänische herantrat, um nun besondere
Abmachungen über den Schutz der deutschen Minorität zu treffen, lehnte die dänische
Regierung es ab, auch nur in Verhandlungen darüber einzutreten!

5. Besondere Beachtung verdienen die Verhältnisse in dein neugeborenen
Freistaat Danzig, der, Sosen er Seestaat ist, unter englischer, sofern er Land¬
staat ist, unter polnischer Suprematie steht. Er verfügt über eine erdrückende
deutsche Mehrheit (von 98 Prozent), ist also so gut wie ganz deutsch. Trotzdem
ist eine höchst merkwürdige Bestimmung über die NaWnalitätenverhältnisse getroffen,
die der größten Aufmerksamkeit wert ist.

Es genügt nämlich noch nicht, daß der neuen Republik Polen als Staat ein
weitgehender Einfluß eingeräumt wird, der in Wirklichkeit den Freistaat Danzig
seiner staatlichen Selbständigkeit beraubt (Artikel 104), es genügt noch nicht, daß
das Eigentum des Deutschen Reiches und Preußens, das logischerweise in den
Besitz des Freistaates Danzig übergehen müßte, von der Entente an den polnischen
Staat übertragen werden kann (Artikel 107); es wird auch dem Polentum als
Volkstum ein Vorrang vor den Deutschen eingeräumt. Es soll nämlich zwischen
Polen und Danzig ein Abkommen getroffen werden, in dem dafür gesorgt wird,
„daß in der freien Stadt Danzig kein benachteiligender Unterschied zum Schaden
polnischer Staatsangehöriger und anderer Personen polnischer Abstammung oder
Sprache gemacht wird". Daß polnisch sprechenden Staatsbürgern Danzigs die
Gleichberechtigung zugesichert wird, wäre noch zu begreifen, daß aber Staatsbürgern
Polens, welche die Danziger Staatsangehörigkeit nicht einmal besitzen, auch Gleich¬
berechtigung gewährt werden soll, bloß weil sie polnischen Blutes sind, setzt allem
die Krone auf. Es bedeutet im Sinne der Entente die grundsätzliche Bevorzugung
des polnischen Volkstums in einem deutschen Staat.

Wieder — wie bei dem Saarbecken — zeigt sich, daß im Friedensvertmg
von einem Schutz der Minorität nur die Rede ist, wenn sie nichtdeutsch ist und
wenn sie sich zur Schwächung einer deutschen Majorität verwenden läßt.

6. Über das Memeler Gebiet ist noch nichts bestimmt; Deutschland hat
nur die Blankoverpflichtung übernommen, „die Bestimmungen anzuerkennen, welche
die alliierten und assoziierten Hauptmächte in bezug auf diese Gebiete treffen
werden". Bisher ist also nichts zum Schutz der dortigen Deutschen geschehen, ob
es in Zukunft geschehen wird, hängt ganz von dem guten Willen der Entente ab.
Und wie es damit steht, haben wir bisher zur Genüge kennengelernt.

7. Bei Polen, dem wir uns jetzt zuwenden, kann zum ersten Male von
positiven Bestimmungen über Minoritätenschutz die Rede sein. Die Abstimmungs¬
gebiete können dabei für unsere Zwecke füglich außer acht gelassen werden; denn
sollte etwas davon noch nachträglich an Polen fallen, so würden dafür offenbar die¬
selben Bestimmungen gelten wie für die Polen sogleich zugesprochenen Gebiete.

Zunächst entdecken wir eine Bestimmung, welche offenkundig die Schwächung
des deutschen Elements bezweckt, daß nämlich nur die bereits vor dem 1. Januar 1908
dort ansässigen Reichsdeutschen ohne weiteres die polnische Staatsangehörigkeit er¬
werben, die später Gekommenen aber abgeschoben werden können. . Auf diese Weise


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337640/140>, abgerufen am 03.07.2024.