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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Vie finanzielle Belastung Deutschlands durch den Friedensvertrag

Pflichten, zum Beispiel gegenüber der Türkei zu Goldzahlungen, erlöschen sollen.
Ebenso kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen eines Jahres nach Friedens-
schlusz die Abtretung deutscher Rechte und Beteiligungen an öffentlichen Unter¬
nehmungen in diesen Ländern, sowie in Nußland und China fordern. Der Wert
solcher Rechte wird vom Wiedergutmachungsausschuß einseitig festgesetzt und auf
die Kriegsschuld verrechnet. Deutschland muß seine enteigneten Bürger ent¬
schädigen, und da dies nur mit Papiergeld und Schuldverschreibungen erfolgen
kann, wird so künstlich die Inflation und Geldentwertung in Deutschland weiter
getrieben.

Uber die Artikel der Erfüllung der Entschädigungsleistungen sind nun
einige Sonderbestimmungen getroffen von besonders belastender Wirkung.
Zur Wiederherstellung der zerstörten Gebiete ist Deutschland verpflichtet, seine
Hilfsmittel und Arbeitskräfte unmittelbar zu verwenden; der Ersatz der versenkten
Schiffe erfolgt und ist erfolgt durch Ablieferung der deutschen Flotte. Ferner
sind Lieferungen von Kohle und Kohlederivaten, von Farbstoffen und chemischen
Erzeugnissen in Natur ausbedungen.

Die deutsche Handelsflotte hat die Entente gänzlich geraubt. Sie will
Tonne für Tonne ihrer versenkten Schiffe ersetzt habend) Das wenige, was
zunächst noch nach der Hauptübergabe geblieben war, ist in'ter der Bezeichnung
als Wiedergutmachung für die Versenkung der deutschen Kriegsschiffe in Scapcr
Fiow nachträglich gefordert worden, einschließlich des weitaus größten Teils allen
deutschen Hafenmaterials an Docks. Krauen, Schleppern und Baggern. Der uns
gebliebenen Schiffsbestand beträgt kaum 3 Prozent der früheren Flotte.

Fürner muß Deutschland fünf Jahre lang Handelsschiffe für die Alliierten
auf deutschen Werften bauen und zwar bis zu 200000 Tonnen jährlich, sodaß
une auch nur mäßige Wiederaufrichtung der deutschen Flotte für diese Zeit über¬
haupt ausgeschlossen erscheint. Deutschland hat seinerseits auf alle Ansprüche,
die sich aus feindlicher Einwirkung gegen seine Flotte herleiten könnten, verzichten
müssen.") Dieser Frieden der Gerechtigkeit, wie ihn die Franzosen gern nennen,
mißt also auch in den Einzelheiten ganz offensichtlich mit zweierlei Maß. Auch
alle deutschen Unterseekabel gehen mit dem Friedensschluß verloren. Es wird
dafür auf die Wiedergutmachungsschuld lediglich der Betrag der Anlagekosten
gutgeschrieben, während die heutigen Weltmarktpreise dieser Kabel das Dreißig-
fache dieser Summe betragen.

Zur unmittelbaren Wiederherstellung der zerstörten Gebiete w.rd Deut estand
Zur Lieferung einer Anzahl von Gegenständen in Natur verpflichtet. ) >zu
Betracht kommen Maschinen, Werkzeuge, Tiere, Materialien zum Wiederaufbau,
deren Preise vom Ausschuß festgesetzt werden; doch soll bei deren Anforderung den
inneren Bedürfnissen Deutschlands Rechnung getragen werden. Bisher hat man
von Rücksichtnahme auf das innere Leben Deutschlands nichts gespürt; es wird
abzuwarten sein, was auf Grund dieser Bestimmungen verlangt werden wird.
Die Listen der zu fordernden Gegenstände sollen binnen 60 Tagen nach Friedens-
schluß überreicht werden. Jedenfalls besteht auf Grund dieser Bestimmungen für





Teil VIII. Art. III, s 1.
") Teil VIII. Ani. III. Z ö.
Teil VIII. Art. IV, § 2.
Vie finanzielle Belastung Deutschlands durch den Friedensvertrag

Pflichten, zum Beispiel gegenüber der Türkei zu Goldzahlungen, erlöschen sollen.
Ebenso kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen eines Jahres nach Friedens-
schlusz die Abtretung deutscher Rechte und Beteiligungen an öffentlichen Unter¬
nehmungen in diesen Ländern, sowie in Nußland und China fordern. Der Wert
solcher Rechte wird vom Wiedergutmachungsausschuß einseitig festgesetzt und auf
die Kriegsschuld verrechnet. Deutschland muß seine enteigneten Bürger ent¬
schädigen, und da dies nur mit Papiergeld und Schuldverschreibungen erfolgen
kann, wird so künstlich die Inflation und Geldentwertung in Deutschland weiter
getrieben.

Uber die Artikel der Erfüllung der Entschädigungsleistungen sind nun
einige Sonderbestimmungen getroffen von besonders belastender Wirkung.
Zur Wiederherstellung der zerstörten Gebiete ist Deutschland verpflichtet, seine
Hilfsmittel und Arbeitskräfte unmittelbar zu verwenden; der Ersatz der versenkten
Schiffe erfolgt und ist erfolgt durch Ablieferung der deutschen Flotte. Ferner
sind Lieferungen von Kohle und Kohlederivaten, von Farbstoffen und chemischen
Erzeugnissen in Natur ausbedungen.

Die deutsche Handelsflotte hat die Entente gänzlich geraubt. Sie will
Tonne für Tonne ihrer versenkten Schiffe ersetzt habend) Das wenige, was
zunächst noch nach der Hauptübergabe geblieben war, ist in'ter der Bezeichnung
als Wiedergutmachung für die Versenkung der deutschen Kriegsschiffe in Scapcr
Fiow nachträglich gefordert worden, einschließlich des weitaus größten Teils allen
deutschen Hafenmaterials an Docks. Krauen, Schleppern und Baggern. Der uns
gebliebenen Schiffsbestand beträgt kaum 3 Prozent der früheren Flotte.

Fürner muß Deutschland fünf Jahre lang Handelsschiffe für die Alliierten
auf deutschen Werften bauen und zwar bis zu 200000 Tonnen jährlich, sodaß
une auch nur mäßige Wiederaufrichtung der deutschen Flotte für diese Zeit über¬
haupt ausgeschlossen erscheint. Deutschland hat seinerseits auf alle Ansprüche,
die sich aus feindlicher Einwirkung gegen seine Flotte herleiten könnten, verzichten
müssen.") Dieser Frieden der Gerechtigkeit, wie ihn die Franzosen gern nennen,
mißt also auch in den Einzelheiten ganz offensichtlich mit zweierlei Maß. Auch
alle deutschen Unterseekabel gehen mit dem Friedensschluß verloren. Es wird
dafür auf die Wiedergutmachungsschuld lediglich der Betrag der Anlagekosten
gutgeschrieben, während die heutigen Weltmarktpreise dieser Kabel das Dreißig-
fache dieser Summe betragen.

Zur unmittelbaren Wiederherstellung der zerstörten Gebiete w.rd Deut estand
Zur Lieferung einer Anzahl von Gegenständen in Natur verpflichtet. ) >zu
Betracht kommen Maschinen, Werkzeuge, Tiere, Materialien zum Wiederaufbau,
deren Preise vom Ausschuß festgesetzt werden; doch soll bei deren Anforderung den
inneren Bedürfnissen Deutschlands Rechnung getragen werden. Bisher hat man
von Rücksichtnahme auf das innere Leben Deutschlands nichts gespürt; es wird
abzuwarten sein, was auf Grund dieser Bestimmungen verlangt werden wird.
Die Listen der zu fordernden Gegenstände sollen binnen 60 Tagen nach Friedens-
schluß überreicht werden. Jedenfalls besteht auf Grund dieser Bestimmungen für





Teil VIII. Art. III, s 1.
") Teil VIII. Ani. III. Z ö.
Teil VIII. Art. IV, § 2.
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[0307] Vie finanzielle Belastung Deutschlands durch den Friedensvertrag Pflichten, zum Beispiel gegenüber der Türkei zu Goldzahlungen, erlöschen sollen. Ebenso kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen eines Jahres nach Friedens- schlusz die Abtretung deutscher Rechte und Beteiligungen an öffentlichen Unter¬ nehmungen in diesen Ländern, sowie in Nußland und China fordern. Der Wert solcher Rechte wird vom Wiedergutmachungsausschuß einseitig festgesetzt und auf die Kriegsschuld verrechnet. Deutschland muß seine enteigneten Bürger ent¬ schädigen, und da dies nur mit Papiergeld und Schuldverschreibungen erfolgen kann, wird so künstlich die Inflation und Geldentwertung in Deutschland weiter getrieben. Uber die Artikel der Erfüllung der Entschädigungsleistungen sind nun einige Sonderbestimmungen getroffen von besonders belastender Wirkung. Zur Wiederherstellung der zerstörten Gebiete ist Deutschland verpflichtet, seine Hilfsmittel und Arbeitskräfte unmittelbar zu verwenden; der Ersatz der versenkten Schiffe erfolgt und ist erfolgt durch Ablieferung der deutschen Flotte. Ferner sind Lieferungen von Kohle und Kohlederivaten, von Farbstoffen und chemischen Erzeugnissen in Natur ausbedungen. Die deutsche Handelsflotte hat die Entente gänzlich geraubt. Sie will Tonne für Tonne ihrer versenkten Schiffe ersetzt habend) Das wenige, was zunächst noch nach der Hauptübergabe geblieben war, ist in'ter der Bezeichnung als Wiedergutmachung für die Versenkung der deutschen Kriegsschiffe in Scapcr Fiow nachträglich gefordert worden, einschließlich des weitaus größten Teils allen deutschen Hafenmaterials an Docks. Krauen, Schleppern und Baggern. Der uns gebliebenen Schiffsbestand beträgt kaum 3 Prozent der früheren Flotte. Fürner muß Deutschland fünf Jahre lang Handelsschiffe für die Alliierten auf deutschen Werften bauen und zwar bis zu 200000 Tonnen jährlich, sodaß une auch nur mäßige Wiederaufrichtung der deutschen Flotte für diese Zeit über¬ haupt ausgeschlossen erscheint. Deutschland hat seinerseits auf alle Ansprüche, die sich aus feindlicher Einwirkung gegen seine Flotte herleiten könnten, verzichten müssen.") Dieser Frieden der Gerechtigkeit, wie ihn die Franzosen gern nennen, mißt also auch in den Einzelheiten ganz offensichtlich mit zweierlei Maß. Auch alle deutschen Unterseekabel gehen mit dem Friedensschluß verloren. Es wird dafür auf die Wiedergutmachungsschuld lediglich der Betrag der Anlagekosten gutgeschrieben, während die heutigen Weltmarktpreise dieser Kabel das Dreißig- fache dieser Summe betragen. Zur unmittelbaren Wiederherstellung der zerstörten Gebiete w.rd Deut estand Zur Lieferung einer Anzahl von Gegenständen in Natur verpflichtet. ) >zu Betracht kommen Maschinen, Werkzeuge, Tiere, Materialien zum Wiederaufbau, deren Preise vom Ausschuß festgesetzt werden; doch soll bei deren Anforderung den inneren Bedürfnissen Deutschlands Rechnung getragen werden. Bisher hat man von Rücksichtnahme auf das innere Leben Deutschlands nichts gespürt; es wird abzuwarten sein, was auf Grund dieser Bestimmungen verlangt werden wird. Die Listen der zu fordernden Gegenstände sollen binnen 60 Tagen nach Friedens- schluß überreicht werden. Jedenfalls besteht auf Grund dieser Bestimmungen für Teil VIII. Art. III, s 1. ") Teil VIII. Ani. III. Z ö. Teil VIII. Art. IV, § 2.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/307>, abgerufen am 26.08.2024.