Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Fried ensvertrag Die so bestimmte Entschädigungspflicht, deren zahlenmäßige Feststellung erst Zur Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld hat Deutschland als 1. 20 Milliarden Mark Gold in Anweisungen auf den Inhaber zahlbar 2. 40 Milliarden Mark Gold in Anweisungen aus den Inhaber mit 3. Schriftliche Verpflichtung überM Milliarden Mark Gold in Anweisungen, Die Gesamthöhe der Entschädigungen soll mit den oben genannten Summen °) Vgl. Teil VllI Art. 2 Ur. 12 e. °) Vgl. näheres Dalberg, Finanzgesundung aus Wahrungsnot. 1920. Carl Hey- manns Verlag. S. 72 ff. ') Art. 233, serner Teil VlII, Art. 2. ") Art. 238, 243 s t3.
Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Fried ensvertrag Die so bestimmte Entschädigungspflicht, deren zahlenmäßige Feststellung erst Zur Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld hat Deutschland als 1. 20 Milliarden Mark Gold in Anweisungen auf den Inhaber zahlbar 2. 40 Milliarden Mark Gold in Anweisungen aus den Inhaber mit 3. Schriftliche Verpflichtung überM Milliarden Mark Gold in Anweisungen, Die Gesamthöhe der Entschädigungen soll mit den oben genannten Summen °) Vgl. Teil VllI Art. 2 Ur. 12 e. °) Vgl. näheres Dalberg, Finanzgesundung aus Wahrungsnot. 1920. Carl Hey- manns Verlag. S. 72 ff. ') Art. 233, serner Teil VlII, Art. 2. «) Art. 238, 243 s t3.
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Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Fried ensvertrag
Die so bestimmte Entschädigungspflicht, deren zahlenmäßige Feststellung erst
bis zum 1. Mai 1921 erfolgen soll, geht weit über die die Vertragsgrundlage
bildenden Wilson-Punkte hinaus. Es liegt ein kaum verhüllter Vertragsbruch
vor; Gerechtigkeit und Treue und Glauben verlangen die Wiederherstellung der
Wilson-Punkte.
Zur Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld hat Deutschland als
Anzahlungen folgendes zu leisten:
1. 20 Milliarden Mark Gold in Anweisungen auf den Inhaber zahlbar
ohne Zinsen bis 1. Mai 1921.
2. 40 Milliarden Mark Gold in Anweisungen aus den Inhaber mit
2V- Prozent Zinsen für die Jahre 1921—26 und ö Prozent Zinsen für die Zeit
nach 1926. Dazu 1 Prozent Tilgung ab 1926.
3. Schriftliche Verpflichtung überM Milliarden Mark Gold in Anweisungen,
zu 5 Prozent verzinslich.") Was unter Goldmark zu verstehen ist, wird in
Art. 262 festgesetzt. Nach Wahl der Gläubiger sollen es Golddollar, Pfund
Sterling, Goldfranken oder Goldlire sein und zwar mit dem Gewicht und Fein¬
gehalt von 1914. Es haben diese Währungen untereinander keinen festen Kurs.
Alle haben ein mehr oder weniger großes Disagio gegenüber dem Dollar.
Insbesondere der für die Entschädigungen vorwiegend in Betracht kommende Frank
ist um mehr als die Hälfte gegenüber dem Dollar gesunken, wie das auch seiner
gesunkenen Kaufkraft innerhalb Frankreichs entspricht. Die Höhe der Entschädi¬
gungen wird nun aber zu einem Teil in dem geringwertigen Frank bei Kriegs¬
ende berechnet (zum Beispiel Militärpensionen, Unterstützungen usw.); sie muß
also höher ausfallen, als wenn der Frank bei Kriegsende noch höherwertig ge¬
wesen, die Lebenskosten in Frankreich niedriger gewesen wären. Es wäre eine
offenbare Unbilligkeit, wenn nun statt Franken etwa demnächst Dollars verlangt
würden, nach Friedensparität. Das wäre keine Entschädigung mehr, sondern
Gewinnerzielung aufgrund einer formalen Vertragsbeftimmung. Auch bei etwaiger
späterer Entwertung der ausländischen Währungen, die durchaus nicht außerhalb
der Möglichkeit liegt, könnten sich aus Artikel 262 schwere Unbilligkeiten ergeben °)
Die Gesamthöhe der Entschädigungen soll mit den oben genannten Summen
nicht erschöpft sein. Sie wird endgültig festgesetzt durch die Lommission ach
reparations?). In diese Summen einzurechnen sind die von Deutschland in Natur
zurückzuleistenden Gegenstände, welche aus Wegnahme, Sequestrierungen usw.
herrührend) Mit welchen wahnwitzigen Entschädigungssummen auf der Seite der
Entente aufgrund dieser Friedensbestimmungen zum Teil gerechnet wird, ergibt
die Rede des französischen Finanzministers Klotz zur Notifizierung des Friedens¬
vertrages, welche die von Deutschland allein an Frankreich zu leistende Entschädi¬
gung aus 375 Milliarden Franken beziffert. Dem entspricht etwa die Stellungnahme
des französischen Wiederaufbauministers Loucheur, welcher in der Kammerdebatle
°) Vgl. Teil VllI Art. 2 Ur. 12 e.
°) Vgl. näheres Dalberg, Finanzgesundung aus Wahrungsnot. 1920. Carl Hey-
manns Verlag. S. 72 ff.
') Art. 233, serner Teil VlII, Art. 2.
«) Art. 238, 243 s t3.
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