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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Landes- und Reichssteuern in der deutschen Geschichte

ganze deutsche Verfassungsgeschichte im Kern. Es ist mit ihr der endliche Sieg
der landesherrlichen Gewalt angedeutet.

Man pflegt als bedeutungsvollsten Gegensatz zum deutschen Königtum den
sizilischen Staat des Hohenstaufen Friedrichs II. hinzustellen, der eine jährliche
Steuer erhob und überhaupt die finanziellen Kräfte des Landes beträchtlich aus¬
nutzte. Indessen dieser Vergleich lenkt nur die Aufmerksamkeit vorn Wesentlichen
ab. Das ist eben das Bezeichnende, daß in Deutschland selbst und im Gegensatz
zum deutschen Königtum in dessen eigenem Herrschcrgebict eine Macht aufkam,
die das Steuerrecht in die Hand nahm und aufbaute, die Landesherrschaft.

Der König verfügte von Haus aus über gewaltigen Grundbesitz. Aber er
verringerte sich fortschreitend, da aus ihm die zahlreichen königlichen Vasallen
mit Lehen ausgestattet wurden. Auch das, was die Kirche für diesen Zweck
herausgab, reichte bald nicht aus. Unter, Grafen- und Schultheißenämter, weiter
Zoll- und Marktrechte und andere nutzbare Regalien ("königliche Rechte") ver¬
wandelte der König in Lehen, teils um Vasallen für den Reichskriegsdienst zu
gewinnen, teils auch schon bloß, um noch eins leidliche politische Anhängerschaft
zu behaupten oder zu erhalten. Diese Hingabe von Grundbesitz und staatlichen
Rechten zu Lehen übte auf die königlichen Finanzen und die gesamte königliche
Macht eine verherende Wirkung. Eben damit wurde den Inhabern der gräf¬
lichen Rechte die Möglichkeit geschaffen, sich zu Landesherren emporzuarbeiten.
Es war derÜbergaug des größten Teils der königlichen RechteaufdielokalenGewalten.
Aber den Landesherren drohte in ihren Gebieten die gleiche betrübende Ent¬
wicklung, wenn sie nicht in ihnen der Vorherrschaft des Lehnswesens einen Riegel
vorschoben', denn auf Verwandlung der öffentlichen Rechte in Lehen ging die
allgemeine Richtung der Zeit. Es drohte den Territorien die Zersplitterung
wiederum in kleinere, in noch kleinere Gebiete. Da war es denn entscheidend,
daß die Landesherren sich in der Bete ein finanzielles Mittel schufen, um sich nicht
auf jene Mittel der Verwandlung staatlicher Rechte in Lehen angewiesen zu sehen.
Mit dem Ertrag der Bete konnten sie sich kriegerische Mannschaften beschaffen (zum
Teil geschah es noch in der alten Form des Lehens, indem eine bestimmte,
jährlich zu zahlende Summe als Lehen einem Ritter zugewiesen wurde, zum Teil
in der dös Solds). Die Bete setzte sie ferner in den Stand, staatliche Bezirke
und Rechte, die zu Lehen aufgetan worden waren, zurückzuerwerben, oft durch
förmlichen Ablauf. Die Landesherren haben nicht alles erreicht, was sie sich
"um Ziel setzten. Indessen das Verhältnis der Bete veranschaulicht uns greifbar
den großen Gegensatz des sich auflösenden Reichs zu dem sich immer kräftiger
zusammenfassenden Territorium.

Was wir hier schildern, bedarf nur einer geringen Vervollständigung, um
ein Bild von der Entwicklung der folgenden Jahrhunderte zu geben.

Der König hat die Bete nur in seinen Erbländer, wo er also eigentlicher
Landesherr ist, und in dem fortdauernd zusammenschmelzenden unmittelbar könig¬
lichen Gebiet, wo er die landesherrlichen Rechte als König übt, das heißt ins¬
besondere in den Reichsstädten. Die Landesherren, die durchweg die Bete er¬
heben, fordern sie seit dem 13. Jahrhundert im allgemeinen in fest bestimmter
Höhe, erhöhen sie selbst nicht. Aber sie fügen einige verwandte feste Abgaben
-hinzu und ergänzen dies feste Steuersystem namentlich durch außerordentliche


Gronzbow, II 1920 17
Landes- und Reichssteuern in der deutschen Geschichte

ganze deutsche Verfassungsgeschichte im Kern. Es ist mit ihr der endliche Sieg
der landesherrlichen Gewalt angedeutet.

Man pflegt als bedeutungsvollsten Gegensatz zum deutschen Königtum den
sizilischen Staat des Hohenstaufen Friedrichs II. hinzustellen, der eine jährliche
Steuer erhob und überhaupt die finanziellen Kräfte des Landes beträchtlich aus¬
nutzte. Indessen dieser Vergleich lenkt nur die Aufmerksamkeit vorn Wesentlichen
ab. Das ist eben das Bezeichnende, daß in Deutschland selbst und im Gegensatz
zum deutschen Königtum in dessen eigenem Herrschcrgebict eine Macht aufkam,
die das Steuerrecht in die Hand nahm und aufbaute, die Landesherrschaft.

Der König verfügte von Haus aus über gewaltigen Grundbesitz. Aber er
verringerte sich fortschreitend, da aus ihm die zahlreichen königlichen Vasallen
mit Lehen ausgestattet wurden. Auch das, was die Kirche für diesen Zweck
herausgab, reichte bald nicht aus. Unter, Grafen- und Schultheißenämter, weiter
Zoll- und Marktrechte und andere nutzbare Regalien („königliche Rechte") ver¬
wandelte der König in Lehen, teils um Vasallen für den Reichskriegsdienst zu
gewinnen, teils auch schon bloß, um noch eins leidliche politische Anhängerschaft
zu behaupten oder zu erhalten. Diese Hingabe von Grundbesitz und staatlichen
Rechten zu Lehen übte auf die königlichen Finanzen und die gesamte königliche
Macht eine verherende Wirkung. Eben damit wurde den Inhabern der gräf¬
lichen Rechte die Möglichkeit geschaffen, sich zu Landesherren emporzuarbeiten.
Es war derÜbergaug des größten Teils der königlichen RechteaufdielokalenGewalten.
Aber den Landesherren drohte in ihren Gebieten die gleiche betrübende Ent¬
wicklung, wenn sie nicht in ihnen der Vorherrschaft des Lehnswesens einen Riegel
vorschoben', denn auf Verwandlung der öffentlichen Rechte in Lehen ging die
allgemeine Richtung der Zeit. Es drohte den Territorien die Zersplitterung
wiederum in kleinere, in noch kleinere Gebiete. Da war es denn entscheidend,
daß die Landesherren sich in der Bete ein finanzielles Mittel schufen, um sich nicht
auf jene Mittel der Verwandlung staatlicher Rechte in Lehen angewiesen zu sehen.
Mit dem Ertrag der Bete konnten sie sich kriegerische Mannschaften beschaffen (zum
Teil geschah es noch in der alten Form des Lehens, indem eine bestimmte,
jährlich zu zahlende Summe als Lehen einem Ritter zugewiesen wurde, zum Teil
in der dös Solds). Die Bete setzte sie ferner in den Stand, staatliche Bezirke
und Rechte, die zu Lehen aufgetan worden waren, zurückzuerwerben, oft durch
förmlichen Ablauf. Die Landesherren haben nicht alles erreicht, was sie sich
«um Ziel setzten. Indessen das Verhältnis der Bete veranschaulicht uns greifbar
den großen Gegensatz des sich auflösenden Reichs zu dem sich immer kräftiger
zusammenfassenden Territorium.

Was wir hier schildern, bedarf nur einer geringen Vervollständigung, um
ein Bild von der Entwicklung der folgenden Jahrhunderte zu geben.

Der König hat die Bete nur in seinen Erbländer, wo er also eigentlicher
Landesherr ist, und in dem fortdauernd zusammenschmelzenden unmittelbar könig¬
lichen Gebiet, wo er die landesherrlichen Rechte als König übt, das heißt ins¬
besondere in den Reichsstädten. Die Landesherren, die durchweg die Bete er¬
heben, fordern sie seit dem 13. Jahrhundert im allgemeinen in fest bestimmter
Höhe, erhöhen sie selbst nicht. Aber sie fügen einige verwandte feste Abgaben
-hinzu und ergänzen dies feste Steuersystem namentlich durch außerordentliche


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[0263] Landes- und Reichssteuern in der deutschen Geschichte ganze deutsche Verfassungsgeschichte im Kern. Es ist mit ihr der endliche Sieg der landesherrlichen Gewalt angedeutet. Man pflegt als bedeutungsvollsten Gegensatz zum deutschen Königtum den sizilischen Staat des Hohenstaufen Friedrichs II. hinzustellen, der eine jährliche Steuer erhob und überhaupt die finanziellen Kräfte des Landes beträchtlich aus¬ nutzte. Indessen dieser Vergleich lenkt nur die Aufmerksamkeit vorn Wesentlichen ab. Das ist eben das Bezeichnende, daß in Deutschland selbst und im Gegensatz zum deutschen Königtum in dessen eigenem Herrschcrgebict eine Macht aufkam, die das Steuerrecht in die Hand nahm und aufbaute, die Landesherrschaft. Der König verfügte von Haus aus über gewaltigen Grundbesitz. Aber er verringerte sich fortschreitend, da aus ihm die zahlreichen königlichen Vasallen mit Lehen ausgestattet wurden. Auch das, was die Kirche für diesen Zweck herausgab, reichte bald nicht aus. Unter, Grafen- und Schultheißenämter, weiter Zoll- und Marktrechte und andere nutzbare Regalien („königliche Rechte") ver¬ wandelte der König in Lehen, teils um Vasallen für den Reichskriegsdienst zu gewinnen, teils auch schon bloß, um noch eins leidliche politische Anhängerschaft zu behaupten oder zu erhalten. Diese Hingabe von Grundbesitz und staatlichen Rechten zu Lehen übte auf die königlichen Finanzen und die gesamte königliche Macht eine verherende Wirkung. Eben damit wurde den Inhabern der gräf¬ lichen Rechte die Möglichkeit geschaffen, sich zu Landesherren emporzuarbeiten. Es war derÜbergaug des größten Teils der königlichen RechteaufdielokalenGewalten. Aber den Landesherren drohte in ihren Gebieten die gleiche betrübende Ent¬ wicklung, wenn sie nicht in ihnen der Vorherrschaft des Lehnswesens einen Riegel vorschoben', denn auf Verwandlung der öffentlichen Rechte in Lehen ging die allgemeine Richtung der Zeit. Es drohte den Territorien die Zersplitterung wiederum in kleinere, in noch kleinere Gebiete. Da war es denn entscheidend, daß die Landesherren sich in der Bete ein finanzielles Mittel schufen, um sich nicht auf jene Mittel der Verwandlung staatlicher Rechte in Lehen angewiesen zu sehen. Mit dem Ertrag der Bete konnten sie sich kriegerische Mannschaften beschaffen (zum Teil geschah es noch in der alten Form des Lehens, indem eine bestimmte, jährlich zu zahlende Summe als Lehen einem Ritter zugewiesen wurde, zum Teil in der dös Solds). Die Bete setzte sie ferner in den Stand, staatliche Bezirke und Rechte, die zu Lehen aufgetan worden waren, zurückzuerwerben, oft durch förmlichen Ablauf. Die Landesherren haben nicht alles erreicht, was sie sich «um Ziel setzten. Indessen das Verhältnis der Bete veranschaulicht uns greifbar den großen Gegensatz des sich auflösenden Reichs zu dem sich immer kräftiger zusammenfassenden Territorium. Was wir hier schildern, bedarf nur einer geringen Vervollständigung, um ein Bild von der Entwicklung der folgenden Jahrhunderte zu geben. Der König hat die Bete nur in seinen Erbländer, wo er also eigentlicher Landesherr ist, und in dem fortdauernd zusammenschmelzenden unmittelbar könig¬ lichen Gebiet, wo er die landesherrlichen Rechte als König übt, das heißt ins¬ besondere in den Reichsstädten. Die Landesherren, die durchweg die Bete er¬ heben, fordern sie seit dem 13. Jahrhundert im allgemeinen in fest bestimmter Höhe, erhöhen sie selbst nicht. Aber sie fügen einige verwandte feste Abgaben -hinzu und ergänzen dies feste Steuersystem namentlich durch außerordentliche Gronzbow, II 1920 17

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/263>, abgerufen am 01.07.2024.