Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.studentischer Stcmdesgeist und Demagogenverfolgung Standes sein müßte, und zu drei Mitgliedern aus Nichtstudenten bestehen. Einer In der Tagespresse, besonders soweit sie auf akademische Leser zu rechnen Zunächst ist nach Z 7, Absatz 1, ZK 9, 10, 12 und 13 das ganze Finanz- "Der Vorstand und jedes andere Organ der Studentenschaft "Angestellte der Studentenschaft" könnten nur die besoldete" Studenten- studentischer Stcmdesgeist und Demagogenverfolgung Standes sein müßte, und zu drei Mitgliedern aus Nichtstudenten bestehen. Einer In der Tagespresse, besonders soweit sie auf akademische Leser zu rechnen Zunächst ist nach Z 7, Absatz 1, ZK 9, 10, 12 und 13 das ganze Finanz- „Der Vorstand und jedes andere Organ der Studentenschaft „Angestellte der Studentenschaft" könnten nur die besoldete» Studenten- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0159" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/337396"/> <fw type="header" place="top"> studentischer Stcmdesgeist und Demagogenverfolgung</fw><lb/> <p xml:id="ID_575" prev="#ID_574"> Standes sein müßte, und zu drei Mitgliedern aus Nichtstudenten bestehen. Einer<lb/> von diesen dreien wäre ein Vertreter des Lehrkörpers, der zweite ein sogenannter<lb/> Alt-Akademiker, der allerdings von der Studentenschaft gewählt werden dürfte, und<lb/> der dritte der Vorsitzende. Dieser Verwaltungsratsvorsitzende aber ist das Un¬<lb/> glaubliche und ganz Unerhörte. Denn er wird vom Herrn Minister einfach ernannt,<lb/> und bei der Auswahl der betreffenden Person ist der Herr Minister nach Z 6,<lb/> Artikel e, „nicht auf die Zugehörigkeit derselben zu dem Lehrkörper oder der Beamten¬<lb/> schaft der Hochschule beschränkt". Das heißt: er kann jeden Beliebiger dazu ernennen.<lb/> Das heißt: der jeweilige Herr Minister für Kunst, Wissenschaft und Volksbildung<lb/> im „Freistaate" Preußen beansprucht das gesetzliche Recht, das studentische Leben<lb/> an den Hohen Schulen durch einen Regierungskommissar beziehungsweise durch<lb/> einen Bevollmächtigten der Parlamentsregiernng beziehungsweise durch einen<lb/> Vertreter der Interessen der Koalitionsmehrheit oder der maßgebenden Regierungs¬<lb/> partei beziehungsweise durch einen parteiamtlichen Regierungsfunktionär oder rcgie-<lb/> rungsamtlichen Parteifunktionär beziehungsweise durch irgend einen Günstling,<lb/> der das private Vertrauen jenes Herrn Ministers genießt, kontrollieren und<lb/> bevormunden zu lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_576"> In der Tagespresse, besonders soweit sie auf akademische Leser zu rechnen<lb/> Pflegt, blieb dieser Punkt — sozusagen als die feine Mündung einer Giftspritze —<lb/> keineswegs unbemerkt. Aber die überaus weitreichenden Folgerichtigkeiten einer<lb/> solchen Maßnahme wurden noch lange nicht ausgemessen. Man vermag sie nur<lb/> zu erkennen, wenn man die Befugnisse des Verwaltungsrath und seines Vor-<lb/> sitzenden, dessen regierungsamtliche Autorität im Verwaltungsrat selbst nicht ohne<lb/> sachlichen Personaleinfluß oder persönlichen Sacheinflnß sein dürfte, im einzelnen<lb/> nachprüft.</p><lb/> <p xml:id="ID_577"> Zunächst ist nach Z 7, Absatz 1, ZK 9, 10, 12 und 13 das ganze Finanz-<lb/> gevareu der studentischen Organisation mit Beitragserhebungen, Kassen-<lb/> berwaltung und so weiter der Beaufsichtigung durch den Verwaltungsrat unter¬<lb/> stellt. Man kann immerhin Zweifel hegen, ob ein preußischer Minister gegen¬<lb/> wärtiger Zeit etwas Ähnliches einer parteimäßigen oder gewerkschaftlichen<lb/> Jugendorganisation der Jndustriearbeiterkreise zumuten würde. Jedoch die<lb/> Obergewalt jenes „Verwaltungsrat" soll sich bis auf die Formung der Ge¬<lb/> danken und seelischen Vorgänge erstrecken und die Autonomie des jugend¬<lb/> lichen Geistes wissenschaftlicher Menschen zermürben. Denn K 7, Ab¬<lb/> satz L, bestimmt folgendes: ,</p><lb/> <quote> „Der Vorstand und jedes andere Organ der Studentenschaft<lb/> haben den: Verwaltungsrat jederzeit auf Verlangen über ihre Ma߬<lb/> nahmen und Beschlüsse Auskunft zu geben. Die Anstellung oder Ent¬<lb/> lassung der Angestellten der Studentenschaft unterliegt der Genehmi¬<lb/> gung des Verwaltungsrates."</quote><lb/> <p xml:id="ID_578"> „Angestellte der Studentenschaft" könnten nur die besoldete» Studenten-<lb/> sekretäre sein, Geschäftsführer zur Leistung der ständigen Verwaltungsarbeit, die<lb/> damit von dem Wohlwollen des Verwaltungsrates und von dessen Vorsitzenden,<lb/> also immer von der jeweiligen Parteiregiernng, direkt abhängig gemacht werden.<lb/> Das Köstlichste indessen bringt Z 14 zustande: er lautet:</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0159]
studentischer Stcmdesgeist und Demagogenverfolgung
Standes sein müßte, und zu drei Mitgliedern aus Nichtstudenten bestehen. Einer
von diesen dreien wäre ein Vertreter des Lehrkörpers, der zweite ein sogenannter
Alt-Akademiker, der allerdings von der Studentenschaft gewählt werden dürfte, und
der dritte der Vorsitzende. Dieser Verwaltungsratsvorsitzende aber ist das Un¬
glaubliche und ganz Unerhörte. Denn er wird vom Herrn Minister einfach ernannt,
und bei der Auswahl der betreffenden Person ist der Herr Minister nach Z 6,
Artikel e, „nicht auf die Zugehörigkeit derselben zu dem Lehrkörper oder der Beamten¬
schaft der Hochschule beschränkt". Das heißt: er kann jeden Beliebiger dazu ernennen.
Das heißt: der jeweilige Herr Minister für Kunst, Wissenschaft und Volksbildung
im „Freistaate" Preußen beansprucht das gesetzliche Recht, das studentische Leben
an den Hohen Schulen durch einen Regierungskommissar beziehungsweise durch
einen Bevollmächtigten der Parlamentsregiernng beziehungsweise durch einen
Vertreter der Interessen der Koalitionsmehrheit oder der maßgebenden Regierungs¬
partei beziehungsweise durch einen parteiamtlichen Regierungsfunktionär oder rcgie-
rungsamtlichen Parteifunktionär beziehungsweise durch irgend einen Günstling,
der das private Vertrauen jenes Herrn Ministers genießt, kontrollieren und
bevormunden zu lassen.
In der Tagespresse, besonders soweit sie auf akademische Leser zu rechnen
Pflegt, blieb dieser Punkt — sozusagen als die feine Mündung einer Giftspritze —
keineswegs unbemerkt. Aber die überaus weitreichenden Folgerichtigkeiten einer
solchen Maßnahme wurden noch lange nicht ausgemessen. Man vermag sie nur
zu erkennen, wenn man die Befugnisse des Verwaltungsrath und seines Vor-
sitzenden, dessen regierungsamtliche Autorität im Verwaltungsrat selbst nicht ohne
sachlichen Personaleinfluß oder persönlichen Sacheinflnß sein dürfte, im einzelnen
nachprüft.
Zunächst ist nach Z 7, Absatz 1, ZK 9, 10, 12 und 13 das ganze Finanz-
gevareu der studentischen Organisation mit Beitragserhebungen, Kassen-
berwaltung und so weiter der Beaufsichtigung durch den Verwaltungsrat unter¬
stellt. Man kann immerhin Zweifel hegen, ob ein preußischer Minister gegen¬
wärtiger Zeit etwas Ähnliches einer parteimäßigen oder gewerkschaftlichen
Jugendorganisation der Jndustriearbeiterkreise zumuten würde. Jedoch die
Obergewalt jenes „Verwaltungsrat" soll sich bis auf die Formung der Ge¬
danken und seelischen Vorgänge erstrecken und die Autonomie des jugend¬
lichen Geistes wissenschaftlicher Menschen zermürben. Denn K 7, Ab¬
satz L, bestimmt folgendes: ,
„Der Vorstand und jedes andere Organ der Studentenschaft
haben den: Verwaltungsrat jederzeit auf Verlangen über ihre Ma߬
nahmen und Beschlüsse Auskunft zu geben. Die Anstellung oder Ent¬
lassung der Angestellten der Studentenschaft unterliegt der Genehmi¬
gung des Verwaltungsrates."
„Angestellte der Studentenschaft" könnten nur die besoldete» Studenten-
sekretäre sein, Geschäftsführer zur Leistung der ständigen Verwaltungsarbeit, die
damit von dem Wohlwollen des Verwaltungsrates und von dessen Vorsitzenden,
also immer von der jeweiligen Parteiregiernng, direkt abhängig gemacht werden.
Das Köstlichste indessen bringt Z 14 zustande: er lautet:
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